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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.01.1997
Aktenzeichen:VerwG.EKD 0124/A13-96
Rechtsgrundlage:GG Art. 140, WRV Art. 137 Abs. 3, MVG.EKD § 30, Abs. 4 und Abs. 6, § 60 Abs. 1 Buchst. l), § 63 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 3, AVR § 23
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle DW der Ev. Kirche von Westfalen, Az.: 2 M 58/96; Fundstellen: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 20/98 S. 1135; Die Mitarbeitervertretung 3/97 S. 138; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 1998 S.29
Schlagworte:, Zuständigkeit kirchlicher Gerichte für Ansprüche von Mitgliedern der MAV (GMAV) auf Erstattung von Reisekosten
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Leitsatz:

Für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied einer Mitarbeitervertretung (Gesamtmitarbeitervertretung) nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Reisekosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gericht für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen Gerichte (Schlichtungsstellen, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD). (Im Anschluß an BAG U. v. 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - BAGE 71, 157.)

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vorsitzenden der Gesamtmitarbeitervertretung wird der Beschluß der Schlichtungsstelle der Ev. Kirche von Westfalen in Münster (Westf.) vom 15. August 1996 teilweise aufgehoben, soweit die Schlichtungsstelle den Feststellungsantrag zurückgewiesen hat.
Es wird festgestellt, daß die Dienststelle verpflichtet ist, dem Antragsteller bei genehmigten Dienstreisen als Mitglied der Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung Kosten für die Nutzung der ersten Wagenklasse der Eisenbahn zu erstatten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,- (eintausendfünfhundert) DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, welche Reisekosten dem Antragsteller für das Jahr 1993 zustehen, und darüber, ob er berechtigt ist, bei Dienstreisen die erste Wagenklasse zu benutzen. Sie streiten weiter darüber, ob die kirchlichen Gerichte für die Entscheidung der Streitigkeit zuständig sind. Der Antragsteller hält die Gerichte für Arbeitssachen für zuständig.
Der Antragsteller ist Mitglied der Mitarbeitervertretung in einer Teileinrichtung der Antragsgegnerin und zugleich Vorsitzender der bei der Antragsgegnerin bestehenden Gesamtmitarbeitervertretung. Der Antragsteller muß bei der Erledigung seiner Aufgaben Dienstreisen unternehmen. Für das Jahr 1993 hat die Antragsgegnerin seine Reisekosten abgerechnet, ihm aber kein Tagegeld in Ansatz gebracht und auch nur die Kosten für die zweite Wagenklasse erstattet. Der Antragsteller ist der Meinung, daß ihm beides zusteht. Seine Zahlungsforderung ist rechnerisch unstreitig.
Die Antragsgegnerin ist eine in privatrechtlicher Gestalt handelnde Einrichtung. Sie ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen. Für sie gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes und das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Nach § 23 AVR gelten für die Reisekostenerstattung ... die einschlägigen Bestimmung der Landeskirchen oder der EKD entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten. Der Vorstand des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen hat am 21. November 1988 zu § 23 AVR folgenden Beschluß gefaßt:
Mitglieder des Diakonischen Werkes der EKvW, die die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, anwenden, können anstelle der einschlägigen Bestimmungen der EKvW über Reisekosten ... eigene Regelungen treffen.
Die Antragsgegnerin hat am 29. Dezember 1988 mit der bei ihr bestehenden Gesamtmitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung über eine Dienstreiseregelung abgeschlossen. Diese Dienstvereinbarung sieht für Dienstreisen, wozu auch die erforderlichen Reisen der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung gehören, die Benutzung der zweiten Wagenklasse vor, sie kennt weiter keine Pauschalsätze für Tagegelder. Die Dienstvereinbarung ist noch vor Inkrafttreten des Mitarbeitervertretungsgesetzes für die Ev. Kirche von Westfalen und ihre Diakonie (1. Januar 1994) gekündigt worden. Seither verfährt die Antragsgegnerin jedoch weiter nach deren Abrechnungsgrundsätzen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Beschluß des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen sei durch die Öffnungsklausel des § 23 AVR nicht gedeckt. Die Arbeitsvertragsrichtlinien seien Ausdruck des von er Kirche beschrittenen Dritten Weges zur Arbeitsrechtsregelung. Wesen dieser Arbeitsrechtsregelung sei, daß durch paritätisch besetzte Gremien (Arbeitsrechtliche Kommission) eine normähnliche Regelung gesetzt werde. Dementsprechend könne eine Gliedkirche von § 23 AVR abweichende Regelungen auch nur im Rahmen der durch den Dritten Weg gestalteten Arbeitsrechtsregelungen ändern. Der Vorstand des Diakonischen Werkes sei aber ausschließlich mit Personen besetzt, die der Dienstgeberseite zuzurechnen seien. Er sei daher zu Abänderungen nicht befugt. Aus diesen Gründen habe die landeskirchliche Reisekostenregelung weitergegolten, wonach Tagegeld und Benutzung der ersten Wagenklasse vorgesehen seien.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn 544,57 DM zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm bei genehmigten Dienstreisen als Mitglied der Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung Kosten für die erste Wagenklasse der Eisenbahn zu erstatten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat ihre Verfahrensweise verteidigt.
Die Schlichtungsstelle sei zuständig, nicht dagegen die Gerichte für Arbeitssachen. Das folge aus Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 3 WRV und sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts geklärt. Im übrigen ergebe sich die Zuständigkeit aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen, wonach die Schlichtungsstelle auch Schiedsstelle im Sinne des § 45 MVO sei; für die Zeit ab 1. Januar 1994 ergebe sich die Zuständigkeit aus § 60 Abs. 1 Buchst. l) MVG.EKD.
Der Vorstand des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen habe aufgrund der Öffnungsklausel des § 23 AVR, wie geschehen, beschließen können, daß für die Mitglieder des DW anstelle der einschlägigen Bestimmungen der Landeskirche eigene Regelungen über Reisekosten getroffen würden. Für die Antragsgegnerin sei das durch die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988 geschehen. Die Zahlung eines Tagesgeldes sei darin nicht vorgesehen.
Für die Zukunft komme als Anspruchsgrundlage nur § 30 Abs. 4 MVG.EKD in Betracht. Wie auch im Falle der Zahlung eines Tagegeldes sei auch für die Erstattung der Eisenbahnkosten letztlich die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988 maßgebend. Deren Abschnitt "Reisekostenabrechnung" sehe jedoch nur die Erstattung der zweiten Klasse vor.
Gegen den ihm am 30. August 1996 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. September, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Beschwerdeführer hält seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, wonach ihm aufgrund der landeskirchlichen Regelung von Westfalen Tagegeld und Benutzung der ersten Wagenklasse zustünden. Er beantragt,
die angefochtene Entscheidung der Schlichtungsstelle aufzuheben und nach seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu beschließen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluß der Schlichtungsstelle und führt weiter aus, die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988 gelte auch nach ihrer Kündigung als einseitige Rechtsgestaltung des Dienstgebers weiter. Danach stünden dem Antragsteller die erhobenen Ansprüche jedoch nicht zu.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und in der rechten Weise eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie konnte jedoch nur zum Teil Erfolg haben.
1. Nach § 63 Abs. 1 Buchst. c) MVG.EKD (a.F.) kann Beschwerde eingelegt werden gegen Beschlüsse der Schlichtungsstelle über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung. Die Kosten der Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung sind geregelt in § 30 MVG.EKD. Zu diesen Kosten gehören auch die Reisekosten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. § 30 Abs. 6 MVG.EKD, der bei Streitigkeiten die Anrufung der Schlichtungsstelle ermöglicht, trennt allerdings zwischen den Kosten der Geschäftsführung und der Genehmigung von Dienstreisen (wozu auch die Abrechnung der Reisekosten zählt, Abs. 4). Diese Trennung findet sich in § 63 Abs. 1 Buchst. c) MVG.EKD nicht wieder. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß für Streitigkeiten wegen Reisekosten die zweite Instanz nicht eröffnet wäre. Denn § 60 Abs. 1 Buchst. l) MVG.EKD (a.F.) ordnet die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle allgemein für "Kosten der Geschäftsführung" an. Dieser Begriff umfaßt auch die Reisekosten. Vor allem ist aber § 30 MVG.EKD, der die Kosten Geschäftsführung anspricht, systematisch im VI. Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die Überschrift "Geschäftsführung" trägt. Das spricht dafür, daß die reine Berechnung der Reisekosten von dem Begriff "Geschäftsführung" in § 63 Abs. 1 Buchst. c) MVG.EKD umfaßt ist. Allerdings ist in der genannten Vorschrift nur die Rede von "Geschäftsführung ... der Mitarbeitervertretung", während das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht erwähnt ist. Da Reisekosten aber für jedes Mitglied der Mitarbeitervertretung einzeln anfallen und geltend zu machen sind und die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung in jedem Fall Voraussetzung hierfür ist, erscheint es gerechtfertigt, zu der "Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung" auch die Einzelansprüche der Mitglieder auf Reisekostenerstattung zu zählen. Eine extensive Auslegung ist weiter auch deswegen angezeigt, weil nach der Absicht des Gesetzgebers die Errichtung einer zweiten Instanz im kirchlichen Rechtsschutz des Mitarbeitervertretungsrechts bei möglichen Abweichungen erstinstanzlicher Entscheidungen voneinander der Herstellung und Wahrung der Rechtseinheit dienen soll. Dieser Gedanke findet seine Bestätigung in der seit dem 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Neuregelung des § 63, die jetzt die Beschwerde auch zuläßt bei grundsätzlicher Bedeutung des Falles.
2. Zu Recht hat die Schlichtungsstelle ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die erhobenen Ansprüche bejaht. Die Ansprüche beruhen auf Mitarbeitervertretungsrecht. Die Position des Antragstellers als Mitglied der Mitarbeitervertretung (Gesamtmitarbeitervertretung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß seine Ansprüche in ihrer konkreten Gestalt entfielen. Da Mitarbeitervertretungsrecht jedoch Kirchenrecht ist (BAGE 61, 376, 381 = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 2 a der Gründe, m.w.N.), sind für Streitigkeiten aus diesem Bereich nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die von den Kirchen aufgrund ihres Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 3 WRV eingerichteten Schlichtungsstellen. Sie sind kirchliche Gerichte (BAG aaO, 384 f. = AP aaO, zu 3 b der Gründe). Auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen /diakonischen Schlichtungsstellen (BAG, Urteil vom 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 -, BAGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140 GG).
3. Zutreffend hat die Schlichtungsstelle Zahlungsansprüche des Antragstellers aus dem Jahr 1993 verneint. Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Reisekosten war damals die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988. Diese sah die geltend gemachten Tagegelder und Fahrkosten der ersten Wagenklasse nicht vor.
Nach § 23 AVR gelten für Reisekosten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der EKD entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes "eigene Vorschriften" gelten. § 23 AVR enthält mithin eine Öffnungsklausel, die eine Abweichung von der allgemeinen Rege ermöglicht. Voraussetzung für eine abweichende Regelung ist einmal, daß sie im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes gilt, und weiter, daß dort eigene Vorschriften bestehen, also entweder bereits vorhanden sind oder in Kraft gesetzt werden. Die Wendung "eigene Vorschriften" bedeutet, daß es sich um Regelungen mit Normencharakter handeln muß, eine einseitige Festsetzung durch den Dienstgeber reicht dafür nicht aus.
Vorliegend bracht nicht erörtert zu werden, ob die im Arbeitsrechtsregelungsverfahren zustandegekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien (Regelungen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen, vgl. nur § 2 Abs. 2 ARRG.EKD, vgl. ferner § 1 Abs. 1 TVG) im kirchlichen /diakonischen Bereich der Tarifverträgen in Rechtsqualität und Rechtswirkungen gleichstehen (vgl. nur Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht (1983), 224, 226, bes. 240 ff., 244; ders. NJW 86, 350, 355; Richardi, FS 25 Jahre BAG, 429, 439 f., 449 ff.; ders, NZA Beil. Nr. 1/86 zu Heft 3/86, 3, 8 ff.) oder ob sie nur die Rechtsnatur von allgemeinen Arbeitsbedingungen (vertraglichen Einheitsregelungen) haben (vgl. nur Dütz, Kirche und Koalitionsrecht, ZevKR 30 (1985), 85; ders., Essener Gespräche 18 (1984), 67, 95; sowie BAGE 60, 344, 348 f.). In jedem Fall könnte von § 23 AVR aufgrund seiner Öffnungsklausel ("Richtliniendispositives Recht") durch Normsetzung abgewichen werden, die nicht auf derselben Rechtsquelle beruht und nicht den gleichen rechtlichen Rang haben muß wie das Recht der Arbeitsvertragsrichtlinien selbst. Der Beschluß des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen vom 21. November 1988 beruht auf Satzungsrecht und hat Normencharakter. Der Beschluß konnte daher seine Rechtswirkung auch auf den Gesamtbereich des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes ausdehnen. Er hat inhaltlich kein eigenes Reisekostenrecht geschaffen, sondern die Mitgliedseinrichtungen ermächtigt, eigene "Regelungen" zu treffen. Diese Ermächtigung stellt eine "eigene Vorschrift" im Sinne der Öffnungsklausel des § 23 AVR dar. Die aufgrund der Ermächtigung zu treffende Regelung mußte wiederum Normencharakter haben. Die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988 der Antragsgegnerin mit der Gesamtmitarbeitervertretung hat als kollektives Recht diese Eigenschaft.
4. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen für die Zeit ab 1. Januar 1994. Von diesem Zeitpunkt ab gilt für die EKvW das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) vom 6. November 1992 (aufgrund Übernahmegesetzes vom 5. November 1993). Das Diakonische Werk der EKvW hat das MVG.EKD, das vom kirchlichen Gesetzgeber ausdrücklich auch für die Diakonie geschaffen worden ist, vgl. § 1 MVG.EKD, aufgrund Satzung übernommen Damit gilt diese Gesetz auch für den Bereich des Diakonischen Werkes als Gesetz (vgl. zur staatskirchenrechtlichen Grundlage und zur Geltung von Mitarbeitervertretungsrecht für Einrichtungen der Diakonie Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 2 Aufl. (19929; § 16 IV 1; § 18 I 1, II).
§ 30 Abs. 4 Satz 2 MVG.EKD ordnet an, daß die Erstattung von Reisekosten (der Mitglieder der MAV) nach den für die Dienststelle "geltenden Bestimmungen" erfolgt. Vorliegend ist die Dienstvereinbarung vom 29. Dezember 1988 gekündigt. Ihr Inhalt kann auch nicht aufgrund einseitiger Handhabung durch den Dienstgeber fortgelten, denn dieser kann nicht einseitig "Bestimmungen" erlassen, hierzu sind Vorschriften mit Normencharakter erforderlich. Dieser Punkt kann vorliegend aber auf sich beruhen, denn § 30 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD regelt, daß "Erstattet werden Reisekosten in Höhe der Reisekostenstufe B, ersatzweise die Reisekosten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungsgruppe IV b zustehen". Die Reisekostenstufenregelung, bisher enthalten in § 8 BRKG (vom 13. November 1973 m. späteren Änderungen), ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben worden durch Art. 28 JStG 1997 (BGBl. I 1996 S. 2049, 2079). Nicht aufgehoben ist dagegen die Regelung des § 5 BRKG über die Fahrkostenerstattung. § 5 Abs. 1 BRKG bestimmt, daß für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden, und zwar bei Benutzung von Landfahrzeugen für die Besoldungsstufen A 8 bis A 16 die Kosten der ersten Wagenklasse. § 42 Abs. 1 Buchst. a) BAT gewährt entsprechend für Angestellte der Vergütungsgruppen V bis I b Fahrkostenerstattung für die Benutzung der ersten Klasse (vgl. Böhm/ Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand April 1989, § 42 Rz 3). Zwar verweist § 30 Abs. 4 Satz 2 MVG.EKD für Dienstreisen der Mitglieder einer MAV hinsichtlich Genehmigung und Erstattung von Reisekosten auf die für die Dienststelle geltenden Bestimmungen. § 30 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD ordnet aber die Erstattung von Reisekosten nach der Vergütungsgruppe IV b an. Diese Vorschrift enthält keine Öffnungsklausel, eröffnet also nicht die Möglichkeit der Schaffung von gesetzesdispositivem Recht, sondern stellt zwingendes Gesetzesrecht dar. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, alle Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ohne Rücksicht darauf, welche Tätigkeitsmerkmale sie erfüllen, bei der Erstattung von Reisekosten gleichzustellen.
5. Die Kostenregelung beruht auf § 13 Abs. 2 VGG.EKD, sie betrifft nur die außergerichtlichen Kosten der Verfahren vor den kirchlichen Gerichten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an den gestellten Anträgen.