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Kirchengericht:Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.01.2012
Aktenzeichen:(VGH.EKD) 0135/27-2011
Rechtsgrundlage:Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GO.EKBO, Art. 21 Satz 1 GO.EKBO, Art. 26 Abs. 1GO.EKBO, § 17 Abs. 1 VwGG.EKD
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, VG 13/11
Schlagworte:Anfechtung des Auflösungsbeschlusses durch Kirchenältesten, Antragsbefugnis, Auflösung des ~s, Gemeindekirchenrat, Kirchenältester, Klagebefugnis
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Leitsatz:

Für den Antrag auf Suspendierung eines Beschlusses, mit dem ein Gemeindekirchenrat aufgelöst worden ist, fehlt einem Kirchenältesten die Antragsbefugnis.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Kirchenältester im Gemeindekirchenrat der Beigeladenen. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Auflösung des Gemeindekirchenrats durch einen für sofort vollziehbar erklärten Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2011. Der Beschluss ist darauf gestützt, dass der Gemeindekirchenrat seine Pflichten im Sinne von Artikel 26 Abs. 1 der Grundordnung (GO) beharrlich verletzt habe. Er sei aufgrund seiner schweren inneren Spaltung nicht mehr zur (geschwisterlichen) Zusammenarbeit in der Lage. Das Gemeindeleben habe dauernden Schaden erlitten, die Leitung der Kirchenge-meinde sei nicht mehr gewährleistet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entspro-chen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das Vollziehungsinteresse. Der Auflösungsbeschluss vom 18. Februar 2011 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Auflösungsbeschlusses mangels Antragsbefugnis als unzu-lässig ablehnen müssen.
Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die Auflösung des Gemeindekirchenrats in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 17 Abs. 1 VwGG.EKD). Zur Anfechtung eines Auflö-sungsbeschlusses nach Artikel 26 Abs. 1 GO ist nur der aufgelöste Gemeindekirchenrat be-fugt, nicht hingegen ein Mitglied. Der Auflösungsbeschluss betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung der Ältesten, sondern allein die Rechtsstellung des aufgelösten Gemeindekir-chenrats.
Der Auflösungsbeschluss ergeht gegenüber dem Gemeindekirchenrat als eigenständigem Organ. Der Antragsteller ist als Mitglied des Gemeindekirchenrats nicht Adressat des Auflö-sungsbeschlusses. Als Dritter kann er diesen daher nur dann anfechten, wenn er sich auf eine Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen Entschei-dungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95). Daran fehlt es hier. Eine schutzfähige Rechtspo-sition der Ältesten lässt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Grundordnung her-leiten. Zwar werden die Ältesten nach Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 GO für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Aus dieser Vorschrift lässt sich aber kein subjektives Recht der Ältesten darauf herleiten, die Amtszeit als Mitglied des Gemeindekirchenrats vollständig auszuschöp-fen und hieran nicht durch einen - rechtswidrigen - Auflösungsbeschluss gehindert zu werden.
Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 GO macht die Auflösung des Gemeindekirchenrats davon abhängig, dass ein Gemeindekirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Gemeindekirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet. Die Vorschrift hebt anders als Artikel 21 Satz 1 GO, der zur Entlassung von Ältesten aus dem Ältestenamt ermächtigt, weder auf ein Fehlverhalten einzelner Ältester ab, noch gebietet sie im Rahmen der Entscheidungsfindung eine Rücksichtnahme auf deren Interessen. Deshalb gehören sie auch nicht zum Kreis derjenigen, die nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 GO vor der Auflösung zu hören sind. Die Auflösung des Gemeindekirchenrats dient allein dem übergeordneten Interesse, die nach Artikel 15 Abs. 1 GO dem Gemeindekirchenrat oblie-gende, nicht mehr gewährleistete Leitung der Kirchengemeinde sicherzustellen. Die Rechts-folge des Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 GO, wonach mit der Auflösung des Gemeindekirchenrats die Ämter der Ältesten erlöschen, betrifft diese nur reflexhaft. Sie teilen insoweit in ihrer Ei-genschaft als Mitglieder des Gemeindekirchenrats dessen Schicksal.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD, die Festsetzung des Gegen-standswerts beruht auf § 63 VwGG.EKD.