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Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung
des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes
der EKD (AG-BVG)

Vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2017 S. 56), geändert durch Kirchengesetz
vom 22. Oktober 2020

(KABl. S. 228)

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Artikel 1
Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346) wird zugestimmt.
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Artikel 2
Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG)

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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen zu Besoldung und Versorgung

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§ 1
Geltungsbereich
(zu § 1 BVG-EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für die jeweils im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierten Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Vikarinnen und Vikare, Anwärterinnen und Anwärter, Predigerinnen und Prediger sowie für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
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§ 2
Verzichtsmöglichkeit
(zu § 7 BVG-EKD)

( 1 ) Besoldungs- und Versorgungsberechtigte können freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer Bezüge oder Teile hiervon verzichten. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung oder Versorgung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
( 3 ) In der Verzichtserklärung ist zu versichern und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass der angemessene eigene Lebensunterhalt und der angemessene Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht gefährdet werden.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium. Es kann die Annahme aus wichtigem Grund ablehnen oder die Annahme widerrufen.
( 5 ) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Konsistorium widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Monats. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tod der oder des Berechtigten.
( 6 ) Der Verzicht auf Teile der Besoldung ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Rechtsverordnungen
(zu § 11 BVG-EKD)

Rechtsverordnungen der Landeskirche und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) zum bisherigen Besoldungs- und Versorgungsrecht der UEK, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Geltung waren (insbesondere Pfarrdienstwohnungsverordnung und Steuervorteilausgleichsverordnung), bleiben als Rechtsverordnungen zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD in Kraft, soweit sie diesem Kirchengesetz nicht widersprechen und in § 21 nicht aufgehoben werden. Sie können durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung geändert oder aufgehoben werden.
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Teil 2
Besoldung

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§ 4
Zulagen für Personen in kirchenleitenden Ämtern
(zu § 6 Absatz 2 BVG-EKD)

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof, die Präsidentin oder der Präsident, die Pröpstin oder der Propst sowie die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten erhalten für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Einstufung in dem auf Lebenszeit übertragenen Amt und der Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B, der das Leitungsamt zugeordnet ist (Leitungszulage). Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums erhält für die Dauer der Stellvertretung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages ihrer oder seiner Besoldung und der Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B, der das Leitungsamt zugeordnet ist. Superintendentinnen und Superintendenten erhalten für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Leitungsamt zugeordnet ist (Ephoralzulage).
( 2 ) Die Höhe der Zulagen regelt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode. Solange keine Rechtsverordnung erlassen wurde,
  1. gelten die Nummern 1, 2 und 8 der Anlage 10 der Besoldungsrechtsverordnung vom 10. Juli 2015 (KABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung fort,
  2. richtet sich die Ephoralzulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15.
( 3 ) Für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 5 Beamtenversorgungsgesetz. Ein lediglich im eigenen Interesse gestellter Antrag ist ohne Belang, wenn das zeitlich befristet übertragene Amt mindestens zehn Jahre oder eine volle Amtszeit ausgeübt wurde.
( 4 ) § 13 und § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.
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§ 5
Träger der Besoldung
(zu § 8 BVG-EKD)

Die Besoldung wird von der jeweiligen Anstellungskörperschaft – unbeschadet ihres Anspruchs gegen ihren Dienstherrn – getragen. Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) wird in der Regel von der Körperschaft getragen, bei der ihre Stelle begründet ist.
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§ 6
Höhe der Bezüge
(zu § 9 Absatz 1 und 3 BVG-EKD)

( 1 ) Die Besoldung im Pfarrdienstverhältnis und Kirchenbeamtenverhältnis sowie die Bezüge im Vikariat und im Vorbereitungsdienst bemessen sich nach einem Prozentsatz der entsprechenden Bezüge nach dem Recht des Bundes (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz für die Besoldung beträgt 92 %. Grundgehaltssätze, Familienzuschläge und Zulagen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz. Das Konsistorium veröffentlicht nach jeder Änderung die neuen Beträge und Tabellen im Kirchlichen Amtsblatt. Solange keine Änderung eintritt, gelten die Beträge und Tabellen aus der Besoldungsrechtsverordnung vom 10. Juli 2015 (KABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung fort.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode einen von Absatz 1 abweichenden Bemessungssatz durch Rechtsverordnung festlegen.
( 3 ) Allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes werden unter Ausschluss von Sonder- und Einmalzahlungen mit Ablauf des dritten auf die Veröffentlichung des jeweiligen Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Monats wirksam, soweit nicht das Bundesgesetz ein späteres Datum für die Besoldungsanpassung vorsieht. Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode durch Rechtsverordnung allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes vorläufig für die Dauer von höchstens einem Jahr – gerechnet ab dem sich aus Absatz 3 Satz 1 ergebenden Zeitpunkt – von der Anwendung ausschließen, wenn dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeskirche erforderlich ist.
( 5 ) § 28 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt im Pfarrdienst nur, wenn das Hochschulstudium an einer Universität oder mit einem Pfarramtsstudiengang der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel oder der Augustana-Hochschule Neuendettelsau abgeschlossen wurde.
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§ 7
Vom Bundesrecht abweichende Regelungen
(zu § 10 BVG-EKD)

Keine Anwendung finden die Regelungen des Bundes zur Gewährung von
  1. vermögenswirksamen Leistungen,
  2. Sonder- und Einmalzahlungen,
  3. Zuschlägen beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf einem Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu eintretenden Fällen,
  4. Auslandsbesoldung.
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§ 8
Zuordnung der Ämter
(zu § 18 BVG-EKD)

Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu den Besoldungsgruppen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Solange keine Rechtsverordnung erlassen wurde, gelten die Regelungen über die Ämter in den Besoldungsgruppen A, B, C und H in § 11 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen für Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamte für die Jahre 1987 bis 1990 vom 25. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 30. April 2010, KABl. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung fort.
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§ 9
Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung
(zu § 22 Absatz 5 Nummer 2 BVG-EKD)

Für die Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung gilt § 9a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Einkünfte bis zur Höhe der Differenz zwischen der Wartestandbesoldung und der Besoldung, die der oder dem Berechtigten ohne die Wartestandsversetzung zustehen würde, anrechnungsfrei bleiben.
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§ 10
Zulagen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in herausgehobener Funktion und Zulagen bei vertretungsweiser Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Wird vorübergehend vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, wird nach Ablauf von drei Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem Grundgehalt des höherwertigen Amtes gezahlt. Falls die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht am ersten Tag eines Monats erfolgt, beginnt die Frist am ersten Tag des Folgemonats. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für die Ephoralzulage.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern in herausgehobenen Funktionen kann für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine Stellenzulage gewährt werden. Die Höhe der Stellenzulage und die Ruhegehaltfähigkeit regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Solange keine Rechtsverordnung erlassen wurde, gelten die Nummern 3 bis 7 der Anlage 10 der Besoldungsrechtsverordnung vom 10. Juli 2015 (KABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung fort.
( 3 ) Für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen nach Absatz 2 gilt – soweit sie als ruhegehaltfähig bestimmt sind – § 5 Absatz 5 Beamtenversorgungsgesetz. Ein lediglich im eigenen Interesse gestellter Antrag ist ohne Belang, wenn das zeitlich befristet übertragene Amt mindestens zehn Jahre oder eine volle Amtszeit ausgeübt wurde.
( 4 ) § 13 und § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.
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§ 11
Dienstwohnung
(zu den §§ 24, 25 BVG-EKD)

( 1 ) Bis zu einer Neuregelung wird im Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg anstelle der Dienstwohnungsvergütung ein Dienstwohnungsabschlag vom Grundgehalt einbehalten, dessen Höhe sich aus der Anlage gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 ergibt und sich um den Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht. Der Dienstwohnungsabschlag bemisst sich nach dem Betrag des bis zum 31. März 1999 mit dem Gehalt gezahlten Ortszuschlags der Stufe 1 und wird entsprechend der Gehaltsentwicklung dynamisiert.
( 2 ) Die Dienstwohnungsregelungen in § 2 Nummer 9 der Besoldungsrechtsverordnung vom 10. Juli 2015 (KABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung gelten bis zu einer Neuregelung fort und können durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung geändert oder aufgehoben werden.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Geltung, Höhe und nähere Ausgestaltung der Dienstwohnungsvergütung beziehungsweise des Dienstwohnungsabschlags oder die Einführung einer Wohnungsausgleichszulage beschließen.
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Teil 3
Versorgung

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§ 12
Nicht anzuwendende Vorschriften
(zu den §§ 45, 46 BVG-EKD)

( 1 ) § 85 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
( 2 ) § 50e Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, soweit es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, die für Zeiten gewährt wird, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
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§ 13
Ruhegehalt bei vorherigem Übertritt in ein niedriger besoldetes Amt
(zu § 26 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 BVG-EKD)

§ 5 Absatz 5 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, wenn ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes und zeitlich befristet übertragenes Amt nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch mindestens zehn Jahre oder eine volle Amtszeit ausgeübt wurde.
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§ 14
Altersgeld
(zu § 48 BVG-EKD)

Die Bestimmungen zum Altersgeld finden keine Anwendung.
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Teil 4
Übergangsbestimmungen

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§ 15
Besoldungsüberleitung aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes 2009

( 1 ) Die §§ 1 bis 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 221) finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass statt des 30. Juni 2009 der 30. Juni 2010 einzusetzen ist und dass statt der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge die für Juni 2010 zustehenden Dienstbezüge einzusetzen sind.
( 2 ) § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Datum „11. Februar 2009“ durch das Datum „30. Juni 2010“ und das Datum „12. Februar 2009“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt wird.
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§ 16
Fortgeltung für Hinterbliebene

Die aufgrund von § 23 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2013 (ABl. EKD S. 67) erfolgten Festsetzungen gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen.
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§ 17
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Abgeordnetenbezügen

Für die Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, für die bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz) Anwendung fand, ist dessen § 14 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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§ 18
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2010

( 1 ) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, ist § 5 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gelten entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Die Veröffentlichung der Überleitungstabelle erfolgt im Rahmen von § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
  2. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach der Tabelle, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 veröffentlicht wird.
( 2 ) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2010 eintreten, ist § 5 Absatz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
( 3 ) § 69f des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt des „12. Februars 2009" der „1. Juli 2010", statt des „11. Februars 2009" der „30. Juni 2010" und statt des „31. Dezembers 2012" der „31. Mai 2014" einzusetzen sind.
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§ 19
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Versorgungsberechtigte beziehungsweise am 31. Dezember 1996 für Versorgungsberechtigte der ehemaligen Region West

( 1 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem die oder der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt § 6 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 4 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der für das bisherige Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung.
( 2 ) Erreicht die oder der Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand oder dem unmittelbar ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voranging, vor dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Dies gilt entsprechend, wenn die oder der Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder stirbt.
( 3 ) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Kirchengesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt § 6 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung.
( 4 ) Tritt die oder der Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das am 31. Dezember 1991 bereits bestanden hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, so ist § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenzen nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder bei Versetzung in den Ruhestand nach dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2002
0,0
nach dem 31. Dezember 2001
0,6
nach dem 31. Dezember 2002
1,2
nach dem 31. Dezember 2003
1,8
nach dem 31. Dezember 2004
2,4
nach dem 31. Dezember 2005
3,0
nach dem 31. Dezember 2006
3,6.
( 5 ) Ergibt sich aufgrund der Absätze 1 und 2 ein höheres Ruhegehalt als nach neuem Recht, so ist dies auch bei den Höchstgrenzen in den Fällen des Zusammentreffens von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst oder mit Renten zu berücksichtigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
( 6 ) gestrichen
( 7 ) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz entsprechend.
( 8 ) § 12a Beamtenversorgungsgesetz ist anzuwenden.
( 9 ) Für Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsanspruch aus einem Dienstverhältnis in der ehemaligen Region West der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg herrührt, tritt in diesem Paragraphen an die Stelle des 31. Dezember 1991 der 31. Dezember 1996 und an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1997.
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§ 20
Übergangsbestimmung für am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002
vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag

( 1 ) § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung
  1. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, die Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beantragt haben,
  3. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden sowie nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden,
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 88 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Die Minderung des Ruhegehaltes darf bei einer Ruhestandsversetzung aus dem Wartestand abweichend von § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 3 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist,
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähigen Dienst zurückgelegt haben,
finden § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 4 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehaltes
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Versorgungsberechtigten entsprechend.
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Teil 5
Schlussvorschrift

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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD gemäß Artikel 26a Absatz 7 Satz 3 der Grundordnung der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft tritt.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten vom 17. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 132),
  2. die Verordnung mit Gesetzeskraft über das bei Beschäftigung von Kirchenbeamten und Pfarrern der bisherigen Region Ost im Bereich der bisherigen Region West anzuwendende Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht vom 17. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 88),
  3. die Verordnung mit Gesetzeskraft über die erstmalig festangestellten Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der früheren Region West anzuwendenden Besoldungstabellen und Versorgungssätze vom 18. August 1995 (KABl.-EKiBB S. 109),
  4. das Kirchengesetz über die Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 200),
  5. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ergänzung der Pfarrbesoldungsordnung vom 20. Dezember 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 21),
  6. das Kirchengesetz betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27),
  7. die Verordnung mit Gesetzeskraft über den zeitweiligen Wegfall des Urlaubsgelds und der vermögenswirksamen Leistung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 7),
  8. die geltende Besoldungsrechtsverordnung, soweit in diesem Gesetz nicht die Weitergeltung von Teilen dieser Rechtsverordnung bestimmt ist.

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1 ↑ Der Rat der EKD hat durch Verordnung vom 26. Januar 2017 bestimmt, dass das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 1. April 2017 in Kraft tritt.