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Geltungszeitraum von: 15.07.2002

Geltungszeitraum bis: 15.02.2012

Rahmenordnung für die Erste Theologische
Prüfung/die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie

Vom 22. März 2002

(ABl. EKD 2002 S. 161)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Gliedkirchen der EKD und die Evangelisch-Theologischen Fakultäten1# regeln in ihren Prüfungsordnungen die Erste Theologische Prüfung bzw. die Diplomprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
( 2 ) Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten durchgeführt. Die Diplomprüfung wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. Die Gliedkirchen der EKD werden Diplomprüfungsordnungen zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Diese Rahmenordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung (RZO) als auch die »Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen« voraus.
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§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung

Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium und Diplomstudium schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung ab. In ihr weisen die Kandidatinnen/die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen/Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können.
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§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung 12 Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von 9 Semestern und einem Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachprüfungen 2 Studiensemester anzurechnen.2#
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§ 4
Fristen

( 1 ) Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
( 2 ) Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Die Kandidatin/der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit informiert werden.
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§ 5
Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach gliedkirchlichem Recht zu bilden. Für die Diplomprüfungsordnung gilt § 14 der Muster-Rahmenordnung.3#
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§ 6
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

( 1 ) Zu Prüferinnen/Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen/Professoren und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
( 3 ) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/zur Diplomprüfung setzt voraus:
  1. das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
  2. die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung (entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung von 1995 [RZO]),
  3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK; Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen,
  4. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der »Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen«,
  5. weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch die Prüfungsordnungen geregelt werden, sofern sie nicht Leistungsnachweise betreffen4#
  6. den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung. Näheres regeln die Prüfungsordnungen,
  7. den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie),
  8. die Vorlage von drei benoteten Scheinen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. Näheres regeln die Prüfungsordnungen, wobei sicherzustellen ist, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
  9. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes,
  10. den Nachweis (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung) über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist er im Examensvollzug im Rahmen einer mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft zu erbringen,
  11. den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums.
( 2 ) Die Fakultäten wirken darauf hin, dass das Lehrangebot zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorgehalten wird.
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§ 8
Zulassungsverfahren

( 1 ) Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss zu richten. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der Prüfungsordnung dessen Vorsitzende(r).
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 7 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von RZO § 6 Abs. 3 vorliegt5# oder
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung mit.
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§ 9
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung

Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung sind anhand der »Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen« festzusetzen.
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§ 10
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung besteht aus:
  1. der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit,
  2. gegebenenfalls der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung,
  3. den Fachprüfungen.
(1) Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit
Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit stehen mindestens acht Wochen, höchstens zwölf Wochen zur Verfügung. Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden. Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z. B. Kirche und Israel, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit in das Hauptstudium vorgezogen oder aber im Anschluss an die Fachprüfungen angefertigt werden kann.
Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. Die Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin/der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss ein Thema benennt. Die Prüfungsordnungen können aber auch vorsehen, dass das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss der Kandidatin/dem Kandidaten das Thema zu dem jeweiligen Prüfungszeitpunkt stellt. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen.
10 Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 bis 60 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96.000 Zeichen, 60 Seiten entsprechen 144.000 Zeichen; jeweils incl. Leerzeichen) betragen. 11 Thema und Aufgabenstellung sowie Umfang der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 12 Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
13 Die Arbeit ist fristgemäß abzuliefern. 14 Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
15 Die Arbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin/einem weiteren Gutachter zu bewerten. 16 Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
17 Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als »ausreichend« ist, einmal wiederholt werden.
(2) Praktisch-Theologische Ausarbeitung (sofern verlangt)
Wird eine Praktisch-Theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) geschrieben, so soll diese zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu bearbeiten. Die Zeit für die Anfertigung der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung soll zwei Wochen nicht überschreiten. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin/der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie/er sich entschieden hat. Die Ausgabe des Themas der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. Der Gesamtumfang soll 20 Seiten nicht überschreiten. Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu § 10 (1).
(3) Fachprüfungen
Die Fachprüfungen bestehen aus:
  1. den Klausuren
  2. den mündlichen Prüfungen.
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
  1. Klausuren
    In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann. Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
    Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus mindestens drei und höchstens vier Klausuren von einer Dauer von mindestens vier Zeitstunden. Wurde in der Zwischenprüfung eine zusätzliche Klausur geschrieben, so sind in jedem Fall nur drei Klausuren zu schreiben. Eine Reduzierung auf zwei Klausuren ist nicht möglich.
    Klausurfächer sind:
    • Altes Testament,
    • Neues Testament,
    • Kirchengeschichte,
    • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
    • Praktische Theologie.
    Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Klausur in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt. Ebenso können sie Klausurfächer vorschreiben.
    Die Prüfungsordnungen haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen und die Aufsichtsführung zu regeln.
  2. Mündliche Prüfungen
    Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihm/ihr gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
    Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus fünf mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen. Den besonderen Bedingungen in den exegetischen Fächern und in der Systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) ist hinsichtlich der Dauer der Prüfungen Rechnung zu tragen.
    Mündliche Prüfungsfächer sind:
    • Altes Testament,
    • Neues Testament,
    • Kirchengeschichte,
    • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
    • Praktische Theologie.
    Sofern der Nachweis über die Beschäftigung mit einer lebenden nichtchristlichen Religion nicht im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist sie im Rahmen einer mündlichen Prüfung in Religions- oder Missionswissenschaft nachzuweisen.
    Hinzu kommt eine mündliche Prüfung in Philosophie, sofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung bereits abgelegt worden ist (vgl. RZO § 6 Abs. 1, 9). Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass diese Prüfung im Verlauf des Hauptstudiums abgelegt wird.
    Zur Verstärkung der integrativen Funktion der Prüfung und zur Aufnahme interdisziplinärer Studienelemente können die Prüfungsordnungen die Möglichkeit von Gruppenprüfungen (eine Kandidatin/ein Kandidat und mehrere Prüfende oder mehrere Kandidatinnen/Kandidaten und mehrere Prüfende) vorsehen. Dabei kann sich die Aufteilung in eine exegetisch-historische und eine systematisch-praktisch-theologisch-religionswissenschaftliche Prüfungsgruppe empfehlen. 10 Die Kandidatin/der Kandidat hat gegebenenfalls die Wahl zwischen Einzel- und Gruppenprüfung.
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§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt.
Dafür sind folgende Punkte6# zu vergeben:
15/14/13 Punkte = entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte = entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte = entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte = entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte = entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = entsprechen: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers absolviert.
Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung hört die Prüferin/der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note entweder durch die Prüferin/den Prüfer festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
10 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. 11 Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. 12 Dabei ist der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen.
13 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen (vgl. RZO § 13).
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§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Grunde von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 13
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen

Die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sind.
Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit wird als Fachprüfung behandelt. Über die Zuordnung von Praktisch-Theologischer Ausarbeitung (sofern sie vorgesehen ist), mündlicher Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls Klausur im Fach Praktische Theologie im Rahmen einer oder mehrerer Fachprüfung(en) entscheiden die Prüfungsordnungen.
Hat die Kandidatin/der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie/er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als »ausreichend« bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
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§ 14
Freiversuch

( 1 ) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
( 2 ) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer von den Prüfungsordnungen zu bestimmenden Frist einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
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§ 15
Wiederholung

Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulässig ist. Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen/Fakultäten sind anzurechnen.
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§ 16
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 3 ) Weitere Anerkennungsfragen regeln die Prüfungsordnungen.
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§ 17
Zeugnis und Diplomurkunde

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Diplomprüfung erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung sind die Fachnoten, das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten – das Ergebnis der Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit rechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
( 2 ) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät den akademischen Grad »Diplom-Theologin« bzw. »Diplom-Theologe« (jeweils abgekürzt Dipl.-Theol.).
( 3 ) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
( 4 ) Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt die mit der jeweiligen Gliedkirche rechtlich verbundene Fakultät auf Antrag die Nachdiplomierung vor.
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§ 18
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung

( 1 ) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für »nicht ausreichend« und die Prüfung für »nicht bestanden« erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit.
( 2 ) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für »nicht ausreichend« und die Prüfung für »nicht bestanden« erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Diplomarbeit.
( 3 ) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für »nicht bestanden« erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 20
Zuständigkeiten

Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten.
Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
(1)
über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 12),
(2)
über das Bestehen, Nichtbestehen und Nachprüfungen (§ 13),
(3)
über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 16),
(4)
über die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 6) und die Berechtigung zur Ausgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Diplomarbeit (§ 10),
(5)
über die Ungültigkeit der Prüfung (§ 18).

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1 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die Evangelisch-Theologischen Fakultäten, die Evangelisch-Theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
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2 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt werden.
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3 ↑ § 14 lautet:(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen sowie die durch die Hochschulprüfungen zugewiesenen Aufgaben sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Sie haben in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Hochschulprüfungsordnungen können für studentische Mitglieder kürzere Amtszeiten vorsehen.(2) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von dem zuständigen Fachbereich bestellt. Die oder der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät/dem Fachbereich über die Entwicklungen der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.«(Auszug aus: Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen – Universitäten und gleichgestellte Hochschule –, beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland am 6. Juli 1998 und von der KMK am 16. Oktober 1998).
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4 ↑ Zum Beispiel Eintragung in die gliedkirchliche Liste der Theologiestudierenden, pfarramtliches Zeugnis, Studienbericht, Lebenslauf.
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5 ↑ Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, nach § 7 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
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6 ↑ Die Prüfungsordnungen können Leistungsbewertungen auch in Form von Notenskalen 1 bis 5 oder 1 bis 6 mit Zwischennoten vorsehen, die den Notenpunkten von 0 bis 15 entsprechen.