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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.06.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/T14-11
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 47
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - 1. Kammer, Beschlüsse vom 16. März 2011 - SST 1.-1/2011
Schlagworte:Initiativrecht - Anrufungsfrist
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Leitsatz:

1. Bei der Anrufungsfrist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Aufgabe von VerwG.EKD, Beschluss vom 16. November 1995 - Az.: 0124/7-95.127 - ZMV 1996, 142).
2. Die Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Anrufung des Kirchengerichts setzt voraus, dass nicht nur das Kirchengericht überhaupt angerufen worden ist, sondern auch, dass die Begründung für die Anrufung - jedenfalls in wesentlichen Zügen - innerhalb der Frist schriftsätzlich vorgebracht worden ist (vgl. zu § 14 MVG.EKD: KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - ZMV 2008, 256).

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - 1. Kammer - vom 16. März 2011 - Az. SST 1.-1/2011 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die antragstellende Mitarbeitervertretung möchte erreichen, dass die als Baupflegerin angestellte Frau E in die Entgeltgruppe 13 der Anlage zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) eingruppiert ist. Frau E erhält Bezüge nach der Entgeltgruppe 11 KDVO. Die Mitarbeitervertretung hat sich deshalb zunächst an die Dienststellenleitung und, als diese sich für unzuständig erklärte, an die Beschäftigungsdienststelle der Frau E gewendet. Das Begehren der Mitarbeitervertretung wurde mit Schreiben vom 31. März 2010 abschlägig beschieden. Mit ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2010 bat die Mitarbeitervertretung die Dienststellenleitung um Erörterung der Angelegenheit. Die Dienststellenleitung lehnte die Erörterung mit ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2010, der Mitarbeitervertretung am 4. Januar 2011 zugegangen, ab.
Am 17. Januar 2011 um 14. 07 Uhr ging bei der Schlichtungsstelle per Fax das Schreiben der Mitarbeitervertretung vom selben Tag ein. Darin heißt es:
"Anrufung des Kirchengerichtes
(Anrede)
...
mit Schreiben vom 29.12.2010, bei uns eingegangen am 04.01.2011, hat die Dienststelle den Antrag der Mitarbeitervertretung auf Erörterung abschlägig beschieden.
Die Mitarbeitervertretung bemüht sich seit längerer Zeit um einen Erörterungstermin bezüglich der sogenannten "unterwertigen Besetzung" von Mitarbeiterinnen.
Hiermit rufen wir fristwahrend das Kirchengericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens an.
Die detaillierte Begründung wird nachgereicht.
(Grußformel)".
Am 19. Januar 2011 hat die Mitarbeitervertretung bei der Schlichtungsstelle einen Schriftsatz eingereicht, mit dem sie "den Anrufungsgrund präzisieren" wollte. Die Mitarbeitervertretung hält die Entgeltgruppe 13 KDVO für richtig.
Sie hat beantragt,
die Dienststellenleitung zu verpflichten, die Mitarbeiterin E in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren,
hilfsweise,
die Dienststellenleitung zu verpflichten, die Problematik der Eingruppierung der Mitarbeiterin E mit der Antragstellerin zu erörtern.
Die Dienststellenleitung hat die Abweisung der Anträge beantragt. Sie hält die Eingruppierung für zutreffend.
Die Schlichtungsstelle hat die Anträge zurückgewiesen (Beschluss vom 16. März 2011).
Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Sie verfolgt nur noch den bisherigen Hilfsantrag als Hauptantrag weiter. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im Beschwerderechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 28. April, 26. Mai und 26. Juni 2011 Bezug genommen. Diese Schriftsätze sind innerhalb der Frist zur Einlegung und der verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 8. August und 2. September 2011 zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen gewesen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Nach § 1 des Anwendungsgesetzes zum MVG - AnwG MVG - (ABl. Sachsen 1993, S. A 141, zuletzt geändert durch das Dritte Kirchengesetz zur Änderung des AnwG MVG vom 11. April 2011 (ABl. Sachsen 2011, S. A 62) ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD für die Lutherische Landeskirche Sachsen in Kraft gesetzt.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keiner dieser Gründe liegt vor.
2. Der geltend gemachte Annahmegrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD) liegt nicht vor.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 28. November 2011 - I-0124/T40-11 - www.kirchenrecht-ekd.de). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird. Die Gründe, aus denen sich die ernstlichen Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen, müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftsätzlich vorgetragen worden sein.
b) Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausfallen würde.
aa) Die Vorinstanz hat dem Hilfsantrag zu Recht aus den unter II. 2. der Beschlussgründe mitgeteilten Erwägungen nicht stattgegeben. Die Mitarbeitervertretung hat die in § 47 Abs. 2 MVG.EKD normierte Frist zur Anrufung des Kirchengerichts nicht gewahrt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind im Ergebnis unbegründet.
bb) Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerde folgt und zu Gunsten der Beschwerde unterstellt, die Frist zur Anrufung des Kirchengerichts habe erst mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der hier beteiligten Dienststellenleitung vom 29. Dezember 2010 am 4. Januar 2011 zu laufen begonnen, ist die Beschwerde nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD zur Entscheidung anzunehmen. Denn dies würde am Ergebnis nichts ändern. Auch dann ist nämlich die Frist zur Anrufung des Kirchengerichts (§ 47 Abs. 2 MVG.EKD) nicht gewahrt.
Die Frist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD lief am 18. Januar 2011 ab. Sie ist mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Dienststellenleitung am 4. Januar 2011 in Lauf gesetzt worden. Die am 17. Januar 2011 und damit innerhalb dieser Frist beim Kirchengericht eingegangene Antragsschrift der Mitarbeitervertretung hat die Frist nicht gewahrt, weil sie inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Anrufung genügt.
(1) Bei der Anrufungsfrist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Nach bisherigem Stand der kirchengerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine prozessuale Ausschlussfrist mit der Folge, dass der nicht fristwahrende Sachantrag als unzulässig zurückzuweisen ist (VerwG.EKD, Beschluss vom 16. November 1995 - Az.: 0124/7-95.127 - ZMV 1996, 142; vgl. Berliner Kommentar zum MVG.EKD/Andelewski/Korn, Stand 2007, § 47 MVG.EKD Rn. 44, unklar Fey/Rehren, Praxiskommentar zum MVG.EKD, Stand Januar 2012, § 47 MVG.EKD Rn. 24). Hieran hält der Senat nicht fest. Die besseren Gründe sprechen für eine materielle Ausschlussfrist. Ihre Versäumung hat zur Folge, dass bei nicht fristwahrender Anrufung des Kirchengerichts der Sachantrag als unbegründet abzuweisen ist. Denn die Anrufungsfrist hat erkennbar den Zweck, ständige Wiederholungen derselben Initiativen zu vermeiden. Das aber wird durch eine prozessuale Abweisung des Sachantrags als unzulässig nicht erreicht, denn dann könnte dieselbe Initiative immer wieder von neuem aufgenommen werden. Wird dagegen der Sachantrag mangels Wahrung der Anrufungsfrist als unbegründet zurückgewiesen, so tritt nicht nur eine formelle, sondern insoweit auch die materielle Rechtskraft mit der Folge ein, dass dieselbe Initiative nicht erneut ergriffen werden kann. Auch der systematische Zusammenhang und der Vergleich mit den anderen materiell-rechtlichen Anrufungsfristen des MVG.EKD (z.B. Wahlanfechtung - § 14; Anrufung des Kirchengerichts bei fehlender Einigung oder Ablehnung einer Dienstvereinbarung - § 38 Abs. 4; allgemeine Anrufungsfrist - § 61 Abs. 1) sprechen dafür, auch die Anrufungsfrist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD als eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu begreifen.
(2) Die Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Anrufung des Kirchengerichts setzt voraus, dass nicht nur das Kirchengericht überhaupt angerufen worden ist, sondern auch, dass die Begründung für die Anrufung - jedenfalls in wesentlichen Zügen - innerhalb der Frist schriftsätzlich vorgebracht worden ist (vgl. zu § 14 MVG.EKD: KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - ZMV 2008, 256).
(3) Daran fehlt es hier. Das innerhalb der Anrufungsfrist eingegangene Anrufungsschreiben vom 17. Januar 2011 hat die Anrufungsfrist nicht gewahrt, weil es inhaltlich den Mindestanforderungen an eine Anrufung des Kirchengerichts nicht genügt. Es lässt nicht erkennen, worum es konkret gehen soll. Weder ist von der Eingruppierung der Frau E die Rede, noch von einer bestimmten Entgeltgruppe, noch ist erkennbar, was die Mitarbeitervertretung gerichtlich durchsetzen will, geschweige denn, auf welche Erwägungen oder Tatsachen sie ihr Begehren stützen will.
Das Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 19. Januar 2011, mit welchem sie ihre Anrufung "präzisieren" will, wahrt die Anrufungsfrist nicht. Es lässt zwar im Wesentlichen erkennen, worum es der Mitarbeitervertretung geht. Jedoch ist es erst nach Ablauf der Anrufungsfrist eingegangen.
3. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsfrage zur Entscheidung anzunehmen. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, inwieweit den von der Beschwerde selbst formulierten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie enthält keinerlei Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Klärung der von ihr mitgeteilten Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist. Vielmehr sind die Fragen nur den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles geschuldet.
4. Ebenso wenig ist die Beschwerde wegen einer Divergenz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD) zur Entscheidung anzunehmen. Es ist keine Divergenz dargetan.
a) Der Annahmegrund der Divergenz nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung auf einem darin aufgestellten Rechtssatz beruht, der von einem zur selben Rechtsfrage ergangenen Rechtssatz in einer zuvor ergangenen divergenzfähigen Entscheidung abweicht. Dieser Annahmegrund dient - vergleichbar mit dem weiter gefassten Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur selben Rechtsfrage und zum nämlichen Rechtsbegriff. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich auf dieselbe Rechtsnorm eines bestimmten gesetzlichen Regelungskomplexes beziehen (vgl. zu § 72 ArbGG: BAG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - AP Nr. 28 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 7. Auflage, § 72 Rn. 20). Handelt es sich um verschiedene Bestimmungen, so müssen sie zumindest in Wortlaut und Regelungsgehalt übereinstimmen und nicht nur vergleichbar sein (KGH.EKD, Beschluss vom 15. April 2011 - I-0124/S68-10 - www.kirchenrecht-ekd.de).
b) Die Beschwerde legt keine Divergenz dar. Es genügt nicht, aus der herangezogenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz, der sich auf eine bestimmte Norm bezieht, zu zitieren und dann nur darauf zu verweisen, die angefochtene Entscheidung, die eine andere Norm betrifft, weiche davon ab. Die Ausführungen der Beschwerde betreffen verschiedene Normen. Die angefochtene Entscheidung betrifft § 47 Abs. 2 MVG.EKD, der herangezogene Beschluss § 38 Abs. 4 MVG.EKD. Diese Normen stimmen weder im Wortlaut, noch im Regelungsgehalt überein. In beiden Bestimmungen geht es zwar um die Anrufung des Kirchengerichts zwecks Rechtswahrung. Die Beschwerde meint, die von der Rechtsprechung zu § 38 Abs. 4 MVG.EKD entwickelte Ausnahme - Unanwendbarkeit der Anrufungsfrist im Fall der Eingruppierung - müsse auch für § 47 Abs. 2 MVG.EKD zutreffen. Diese Ansicht ist nicht zu teilen. Die Erkenntnis, dass die Anrufungsfrist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD im Fall der Eingruppierung nicht anzuwenden sei, war geboten, weil es nicht um die Durchführung einer Ent-scheidung der Dienststellenleitung geht. Die Eingruppierung ist kein Willensakt der Dienststellenleitung, sondern lediglich ein rechtlicher Vollzugsakt; die Eingruppierung folgt von Regelungs wegen durch die Übertragung der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Wollte man die Anrufungsfrist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD für anwendbar halten, so könnte jede gerichtliche Kontrolle dadurch unterlaufen werden, dass der Arbeitgeber sich nicht um eine gerichtliche Klärung bemüht, obwohl die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung verweigert hat. Darum geht es in § 47 Abs. 2 MVG.EKD indessen nicht. Diese Bestimmung betrifft nicht die Kontrolle, ob die durch Tätigkeitsübertragung ausgelöste Eingruppierung zutrifft, im Wege der Mitbestimmung nach § 42 Buchstabe c) MVG.EKD. Vielmehr will die Mitarbeitervertretung initativ eine von der automatisch existierenden Eingruppierung abweichende Bewertung erreichen. Für alle Initiativrechte der Mitarbeitervertretung nach § 47 Abs. 1 MVG.EKD trifft das Gesetz mit der Anrufungsfrist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD eine Regelung, die die Mitatbeitervertretung dazu bringen soll, in angemessener Zeit zur Fortsetzung ihrer Initiative zu schreiten, indem sie das Kirchengericht anruft, oder aber zwangsläufig die Initiative zu beenden, indem sie diese Frist nicht einhält. Eine von der Rechtsprechung zu § 38 Abs. 4 MVG.EKD entwickelte Nichtanwendung der Anrufungsfrist auf die Fälle, in denen die Mitarbeitervertretung wegen einer Eingruppierung initativ wird, ist wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke von kontrollierendem Mitbestimmungsrecht und Initiativrecht sachlich nicht gerechtfertigt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).