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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.07.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/T14-11 (Gehörsrüge)
Rechtsgrundlage:ZPO § 321a
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - 1. Kammer, Beschlüsse vom 16. März 2011 - SST 1.-1/2011; Kirchengerichtshof der EKD (2. MVG-Senat), Beschluss über die Ablehnung der Annahme der Beschwerde vom 4. Juni 2012 - II-0124/T14-11
Schlagworte:Gehörsrüge
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Leitsatz:

Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist auch im kirchengerichtlichen Verfahren über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD statthaft. Sie setzt vo-raus, dass das letztinstanzlich entscheidende Gericht den Anspruch des die Rüge führenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rüge muss neben der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 321a Abs. 2 letzter Satz ZPO).

Tenor:

Die Gehörsrüge der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss des Kirchengerichts-hofs der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Ablehnung der Annahme der Beschwerde vom 4. Juni 2012 - Az. II-0124/T14-11 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat es durch den im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt, die Beschwerde der antragstellenden Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - 1. Kammer - vom 16. März 2011 - Az.: SST 1.-1/2011 - zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss des Senats ist der Mitarbeitervertretung am 18. Juni 2012 zugestellt worden. Gegen den Beschluss erhebt die Mitarbeitervertretung mit ihrem am 2. Juli 2012 per Fax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag eine Gehörsrüge. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Gehörsrüge war zurückzuweisen.
1. Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist auch im kirchengerichtlichen Verfahren über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD statthaft. Sie setzt voraus, dass das letztinstanzlich entscheidende Gericht, hier der Kirchengerichtshof der EKD, den Anspruch des die Rüge führenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rüge muss neben der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 321a Abs. 2 letzter Satz ZPO).
2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende, fristgerecht eingereichte Gehörsrüge nicht.
a) Die Ausführungen unter Ziffer 1. in der Rügeschrift lassen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennen; sie stellen vielmehr nur eine vom angegriffenen Senatsbeschluss abweichende Rechtsauffassung dar.
aa) Die Voraussetzungen für eine Annahme der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) sind auch in der Gehörsrüge nicht dargetan. Es genügt nicht, dass ein Beteiligter meint, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Vielmehr muss er innerhalb der Beschwerbebegründungsfrist alle - auch die tatsächlichen - Umstände schriftsätzlich darlegen, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung unter allen relevanten Gesichtspunkten ergeben soll.
bb) Auf die als vom Senat nicht beachtet bezeichnete Frage der innerkirchlichen Zuständig-keit (Seite 10 und 11 der Beschwerdebegründungsschrift) hat der Senat seine Entscheidung nicht abgestellt. Er hat vielmehr zu Gunsten der beschwerdeführenden Mitarbeitervertretung unterstellt, dass die Anrufungsfrist des § 47 Abs. 2 MVG.EKD erst mit der Antwort der zuletzt von ihr angerufenen Dienststellenleitung auf den von der Mitarbeitervertretung zuletzt gestellten Initiativantrag zu laufen begonnen hat. Die dadurch ausgelöste Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle hat die Mitarbeitervertretung nicht gewahrt.
b) Ebenso stellen die Ausführungen unter Ziffer 2. der Rügeschrift keine nach § 321a ZPO relevante Rüge dar. Es bleibt auch hier unerkennbar, inwieweit der Beschwerde kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll. Vielmehr wird auch hier nur eine abweichende Rechtsaufassung dargetan. Zudem stimmt die in der Rügeschrift wiedergegebene Rechtsauffassung mit der materiellen Rechtslage nicht überein. In der Rügeschrift wird erkennbar die Ansicht zu Grunde gelegt, es handle sich bei der Eingruppierung um einen Willensakt der Dienststellenleitung. Das ist falsch. Der Terminus "Eingruppierung" ist im Zusammenhang mit den der Eingruppierung zugrunde liegenden materiellen Rechtsgrundlagen, nämlich der jeweiligen Vergütungsordnung, hier der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KDVO), zu verstehen. Die Eingruppierung stellt einen bloßen Rechtsvollzug und keinen Willensakt der Dienststellenleitung dar. Es geht lediglich um eine subsumierende Zuordnung der der Mitarbeiterin ausdrücklich übertragenen Aufgaben zu den Eingruppierungsmerkmalen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe(n). Bei der Mitbestimmung nach § 42 Buchstabe c) MVG.EKD übt die Mitarbeitervertretung in diesem Zusammenhang lediglich ein kontrollierendes Mitbestimmungsrecht aus. Bei der Ausübung eines Initiativrechts durch die Mitarbeitervertretung (§ 47 MVG.EKD) geht es ihr um die Veränderung der rechtlichen Zu-ordnung. Nichts Anderes bringt der gerügte Senatsbeschluss zum Ausdruck.
c) Die materiell-rechtlichen Ausführungen zur Eingruppierung der Frau E sind für die Gehörsrüge schon deswegen unerheblich, weil der gerügte Senatsbeschluss keine Ausführungen zur materiellen Eingruppierungslage enthält und auch nicht enthalten musste. Die Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Eingruppiertseins und der materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten des Initiativantrags der Mitarbeitervertretung setzt die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung voraus.
d) Ob Frau E ihrerseits eine Korrektur ihrer Eingruppierung im Wege einer von ihr zu führenden Eingruppierungsklage vor den staatlichen Arbeitsgerichten erreichen kann, hatte der Senat nicht zu prüfen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).