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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.03.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/T41-11
Rechtsgrundlage:MVG Württemberg § 60 Abs.4 Satz 3; § 42 lit. a);ArbGG § 89 Abs. 3
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Landeskirche und Diakonie in Württemberg, Beschluss vom 16.3.2011, Az. Vr# 22/2010 D
Schlagworte:Unstatthafte Beschwerde nach dem alten MVG Württemberg
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Leitsatz:

1. In der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und deren Diakonischen Werk gilt für das materielle Recht und das erstinstanzliche Verfahrensrecht sowie für die Frage, ob und wann die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD gegeben ist, das Kirchliche Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG.Württemberg).
2. Nach § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.Württemberg entscheidet die Schlichtungsstelle in den Fällen des § 42 MVG.Württemberg "abschließend" mit der Folge, dass gegen die Entschei-dung kein Rechtsmittel gegeben ist, und zwar auch dann, wenn die Beschwerde (auch) auf (erhebliche) Verfahrensmängel der Vorinstanz gestützt wird.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Landeskirche und Diakonie in Württemberg vom 16. März 2011 - Az. VR # 22/2010 D - wird verworfen.

Gründe:

I. Die antragstellende Dienststelle betreibt Einrichtungen der Altenpflege. Sie gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (DW.W) an. Seit dem 1. bzw. 10. September 2010 beschäftigt die Dienststelle in zwei ihrer Einrichtungen zwei Mitarbeitende als Pflegekräfte. Beide sind Arbeitnehmende eines Schwesterunternehmens der Antragstellerin. Dieses Unternehmen gehört ebenfalls dem DW.W an. Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung zur Einstellung mit der Begründung verweigert, die bei der Antragstellerin auf Dauer angelegte Beschäftigung stelle Arbeitnehmerüberlassung auf Dauer dar. Dies stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 9. Okto-ber 2006 - Az.: II-0124/M35-06.
Die Antragstellerin hält die Zustimmungsverweigerung für unbegründet.
Sie hat beantragt,
die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zum Einsatz der zwei Mitarbeitenden ab dem 1. September 2010 bzw. ab dem 10. September 2010 zu ersetzen.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den Einsatz beider Mitarbeitenden für unvereinbar mit dem Gedanken und der Kon-zeption der Dienstgemeinschaft in kirchlichen Institutionen.
Die Vorinstanz hat den Antrag der Dienststellenleitung durch ihren Beschluss vom 16. März 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss oder ein Protokoll über seine Verkündung sind der Antragstellerin zunächst nicht zugestellt worden; gegen den Beschluss wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer am 8. September 2011 eingereichten Beschwerde. Am 2. November 2011 ist der beschwerdeführenden Antragstellerin der schriftliche Beschluss zugestellt worden. Innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz nebst Anlagen vom 16. November 2011 zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Vorsitzende des Senats hat die Antragstellerin auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit ihrer Beschwerde im Hinblick auf § 60 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 42 Buchstabe a) des Kirchlichen Gesetzes zur Ordnung der Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG.Württemberg) hingewiesen. Hiernach entscheidet die Schlichtungsstelle in den Fällen des § 42 MVG.Württemberg "abschließend". Die Antragstellerin erhält ihre Beschwerde nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 2012 für statthaft, weil sie wesentlich auf erhebliche Verfahrensmängel und nicht etwa nur auf eine materiellrechtliche Unrichtigkeit gestützt werde.
II. Die Beschwerde war gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden des Senats zu verwerfen, weil ihre Einlegung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. In der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und deren Diakonischen Werk gilt für das materielle Recht und das erstinstanzliche Verfahrensrecht sowie für die Frage, ob und wann die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD gegeben ist, das Kirchliche Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG.Württemberg).
a) Nach § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.Württemberg entscheidet die Schlichtungsstelle in den Fällen des § 42 MVG.Württemberg "abschließend" mit der Folge, dass gegen die Entschei-dung kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 62 Abs. 5 MVG.K <Konföderation>: KGH-EKD, Beschluss vom 9.Oktober 2006 - I-0124/M33-06 - ZMV 2007, S. 33 - sowie vom 12. September 2007 - II-0124/N48-07.
b) Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerde (auch) auf Verfahrensmängel ge-stützt wird, nichts. § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.Württemberg differenziert nicht nach materiellem Recht und Verfahrensrecht, sondern stellt auf den Gegenstand der mitarbeitervertretungsrechtlichen Auseinandersetzung ab. In den Fällen des § 42 MVG.Württemberg entscheidet die Schlichtungsstelle stets abschließend; eine Ausnahme für Verfahrensmängel sieht das MVG.Württemberg nicht vor.
2. Auch aus § 62 MVG.Württemberg kann die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht herge-leitet werden. Diese Bestimmung regelt nur das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber die Fra-ge, ob und wann der Weg in die zweite Instanz eröffnet ist. Vielmehr sind die Fälle, in denen die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD gegeben ist, in § 63 MVG.Württemberg abschließend aufgeführt. § 42 MVG.Württemberg ist darin nicht erwähnt.
3. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus § 63 MVG.Württemberg.
a) Eine Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels kennt das MVG.Württemberg im Gegensatz zum MVG.EKD (dort § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) nicht.
b) Nach § 63 Buchstabe h) MVG.Württemberg ist die Beschwerde zwar gegen Beschlüs-se der Schlichtungsstelle "bei grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen" gegeben.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (vgl. statt vieler: KGH.EKD, Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, S. 264).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
4. Die allgemeinen Erwägungen der Beschwerde über die von ihr behaupteten Verfahrensfehler der Vorinstanz eröffnen den Weg in die Beschwerde ebenfalls nicht. Liegen solche Fehler vor, wie sie von der Beschwerde behauptet werden, so mag dies für die Förderung des Ansehens und der Akzeptanz der mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtspflege nicht förderlich sein. Indessen gibt es keinerlei Rechtsgrundlagen, aus denen folgte, dass in Fällen, wie sie von der Beschwerde behauptet werden, der Weg in die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD eröffnet sei. Ob es innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eine andere landeskirchenrechtliche Abhilfemöglichkeit gibt, ist vom Kirchengerichtshof der EKD nicht zu prüfen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).