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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 04.06.2012 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/T63-11 |
Rechtsgrundlage: | MVG.K § 40 Nr.4 |
Vorinstanzen: | Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches werk Hannvers, Beschluss vom 25.11.2011 - Az.: 4 VR MVG 76/11 |
Schlagworte: | Arbeitszeitenregelung -Arbeitsbedarf |
Leitsatz:
Die Festlegung der Lage der Arbeitszeit hat sich im Rahmen der zwingenden Vorgaben primär an den von der Dienststellenleitung ermittelten Bedarfen auszurichten. Die Wünsche der Mitarbeitenden müssen nur berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakoni-sches Werk Hannovers - vom 25. November 2011 - Az. 4 VR MVG 76/11 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Die Beteiligten haben am 4. Juli 2011 in einer Auseinandersetzung um die Lage der Arbeitszeiten vor der Schlichtungsstelle (Az. 4 VR MVG 40/11) folgenden Vergleich geschlossen:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass ab 1. September 2011 in der Einrichtung D für die Sozialpädagogen im Einzelbetreuerbezug folgende Rahmenarbeitszeiten gelten (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit):
Montag bis Freitag 10.00 - 21.30 Uhr
Sonnabend und Sonntag 12.00 - 21.30 Uhr.
Die innere Verteilung der Arbeitszeit wird, soweit möglich, den Wünschen der Mitarbeiter entsprechend gestaltet."
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Dienststellenleitung die Ersetzung der von der Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung zu folgender Schichtarbeitsregelung in der Einrichtung D:
Montag bis Freitag
Morgendienst 10.00 - 18.30 Uhr
Nachmittagsdienst 14.00 - 21.30 Uhr (bedarfsorientiert ab 12.00 Uhr)
Abenddienst 13.00 - 21.30 Uhr.
Samstag, Sonntag 12.00 - 21.30 Uhr.
Sie hat geltend gemacht, die Betreuer würden vorrangig in den Nachmittags- und Abendstunden benötigt. Vormittags seien die zu betreuenden Jugendlichen in der Schule, an ihren Ausbildungsplätzen, einem entsprechenden Ersatzkurs oder im hausinternen Förderbereich, wie z.B. der Schulwerkstatt.
Die Antragstellerin hat (sinngemäß) beantragt,
die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu dem Schichtplan zu ersetzen.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie hat u.a. geltend gemacht, die Vormittagsschicht müsse doppelt besetzt sein, weil der Großteil der Arbeit, wie z.B. Behördengänge usw., vormittags anfalle. Die Wochenenddienste sollten von ein und derselben Person geleistet werden.
Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung.
Sie hält den Beschluss für unrichtig und meint, die Vorinstanz hätte den Vortrag der Dienst-stellenleitung zum Arbeitsanfall zu den unterschiedlichen Tageszeiten nicht zugrunde legen dürfen, weil dieser streitig sei. Wegen der Einzelheiten ihres zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2012 Bezug genommen.
Sie beantragt,
die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, den angefochtenen Beschluss abzu-ändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde nicht zu Entscheidung anzunehmen, sondern zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz nebst Anlagen vom 21. März 2012 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 MVG.K, wie auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD, bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchenge-richtshof der EKD. Sie ist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 MVG.K, wie auch nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD, anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses be-stehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Ent-scheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss be-ruhen kann.
2. Der geltend gemachte Annahmegrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.K, § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD) liegt nicht vor.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Be-schlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrschein-lichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, zuletzt Beschluss vom 28. November 2011 - I-0124/T40-11 - www.kirchenrecht-ekd.de). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit anders ausgehen wird. Die Gründe, aus denen sich die ernstlichen Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen, müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftsätzlich vorgetragen worden sein.
b) Solche Umstände liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Dienststellenlei-tung zu Recht stattgegeben.
Die hiergegen von der Beschwerde vorgebrachten Gründe sind nicht einschlägig. Die Beschwerde befasst sich mit der Frage, wie viele Personen, die in der Einrichtung D eingesetzt werden, gleichzeitig Dienst haben sollen und, ob der Wochenenddienst von ein und derselben Person geleistet werden soll. Hierzu besagt die in Rede stehende Arbeitszeitregelung indessen nichts. Sie legt nicht fest, wie viele Betreuungspersonen in welcher Schicht gleichzeitig Dienst zu leisten haben, sondern nur, welche Arbeitsschichten es geben soll. Erkennbar ist nur, dass jede der genannten Schichten mit jeweils mindestens einer Betreuungsperson besetzt werden soll, denn sonst bedürfte es in der Einrichtung dieser Schicht nicht.
Doch selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde unterstellt, mit der Arbeitszeitregelung sei zugleich die Schichtbesetzung mit jeweils nur einer Betreuungsperson gemeint, besteht kein Grund, die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.K bzw. nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD zur Entscheidung anzunehmen. Denn auch dann ist nicht anzunehmen, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird. Die Festlegung der Lage der Arbeitszeit hat sich im Rahmen der zwingenden Vorgaben primär an den von der Dienststellenleitung ermittelten Bedarfen auszurichten. Die Wünsche der Mitarbeitenden müssen nur berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist. Der von den Beteiligten am 4. Juli 2011 abgeschlossene Vergleich besagt nichts Anderes; er räumt den Wünschen der Betreuungspersonen gegenüber den dienstlichen Belangen keine Priorität ein.
3. Die Beschwerde war auch nicht nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.K bzw. § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.EKD wegen eines Verfahrensmangels zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerde rügt insoweit, die Schiedsstelle hätte sich den einseitigen Vortrag der Dienst-stellenleitung zum Arbeitsanfall zu den unterschiedlichen Tageszeiten nicht "ohne weitere Aufklärung" zu Eigen machen dürfen; sie habe insoweit einen Verfahrensfehler begangen. Diese Rüge ist nicht substantiiert. Es fehlt an der Darstellung, wo die Mitarbeitervertretung den Tatsachenbehauptungen der Dienststellenleitung mit abweichenden Tatsachenbehauptungen und ggfs. mit welchem Beweisangebot entgegengetreten ist. Im rein Tatsächlichen haben sich die Beteiligten auch nicht gestritten, wohl aber ziehen sie unterschiedliche Schlüsse aus den unstreitigen Tatsachen. Das aber nötigt das Gericht nicht zur Tatsachenaufklärung.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).