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Richtlinien zur Vergabe von
Austauschstipendien der EKD

Vom 1. September 2020

(ABl. EKD S. 219)

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Das Kollegium der EKD hat auf seiner Sitzung am 1. September 2020 die nachstehende Richtlinie beschlossen:
  1. Zur Vertiefung der Kirchengemeinschaft und der ökumenischen Verbundenheit gewährt die EKD Stipendien zur Fort-, Weiterbildung und Forschung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms sind:
    1. Theologinnen und Theologen aus den mit der EKD vertraglich verbundenen Partnerkirchen. Grundlage hierfür sind die jeweils mit diesen Kirchen getroffenen Vereinbarungen.
    2. In Einzelfällen Theologinnen und Theologen aus ökumenisch verbundenen Kirchen, die von einer mit der EKD vertraglich verbundenen Partnerkirche in der gleichen Region vorgeschlagen werden.
    3. Ökumenische Gäste, die im Rahmen gezielter thematischer Ausschreibungen von der EKD zur Teilnahme am Programm eingeladen werden.
    Die Anzahl der jährlich zu vergebenden Stipendien hängt von den dafür im Haushalt der EKD (Hauptabteilung IV, Ökumene und Auslandsarbeit) zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln ab.
    Die Evangelische Kirche in Deutschland setzt sich für die Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern ein. Die EKD freut sich daher über die Bewerbung von Frauen und möchte die Förderung des theologischen Nachwuchses verstärkt unterstützen.
  2. Die Stipendien für die unter I. Nr. 1 und 2 genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden von der EKD auf Antrag einer Partnerkirche der EKD gewährt. Die Partnerkirche benennt die Stipendiatinnen /Stipendiaten, befürwortet deren Studienaufenthalt bzw. Programm und stellt darüber das Einvernehmen mit der EKD her. Grundsätzlich sollten sich die Studienaufenthalte einem theologischen oder kirchlichen Thema /Sachgebiet widmen, das zur beruflichen Kompetenzgewinnung bzw. -steigerung für den Dienst in der Heimatkirche beiträgt. Dies sollte in der Regel in Arbeitsfeldern geschehen, in denen die Kirchen des jeweiligen Heimatlandes kein entsprechendes Angebot machen können. Der Ertrag dieser Studienaufenthalte für die Kirche sollte auch durch Berichte, Publikationen, ggf. Zeugnisse oder Zertifikate plausibel gemacht werden können. Für das unter III. Nr. 2 genannte Stipendium gilt, dass von den Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse je ein Belegexemplar der EKD zur Verfügung gestellt werden muss.
  3. Im Rahmen der Austauschförderung können folgende zeitlich befristete Stipendien gewährt werden:
    1. Ergänzende Ausbildungen für einen Studienaufenthalt von 1 bis zu 3 Monaten. Der kurze Studienaufenthalt in Deutschland gibt den jeweiligen Stipendiatinnen und Stipendiaten die Möglichkeit, Kenntnisse und Erfahrungen in einem kirchlichen Aufgabengebiet zu erweitern (Diakonie, Mission, Gemeindeaufbau u.a.) wie auch Fortbildungsangebote an Universitäten, Seminaren, Akademien und Instituten wahrzunehmen. Eine Verlängerung über die Höchstdauer von 3 Monaten hinaus ist nicht möglich
    2. Zusatzausbildung zur Spezialisierung in einem Fachbereich und Forschungsaufenthalte von 6 Monaten bis zu einem Jahr. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, durch Zusatzausbildungen oder Forschungsaufenthalte Kenntnisse in einem kirchlichen /wissenschaftlichen Arbeitsgebiet zu vertiefen. Eine Verlängerung über die Höchstdauer von einem Jahr hinaus ist nicht möglich.
    Unter der Voraussetzung der vollständigen Teilnahme am Programm oder der Durchführung eines Programms in eigener Planung kann ausschließlich für Stipendiatinnen /Stipendiaten mit kurzem Studienaufenthalt nach III. Nr. 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Förderung des Ehepartners erfolgen.
    Von allen Stipendiatinnen /Stipendiaten werden mindestens durch Sprachprüfung nachgewiesene grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erwartet. Die Vorbereitung des Aufenthaltes obliegt der Partnerkirche.
  4. Für die unter III. genannten Stipendien werden von der EKD auf Antrag Leistungen gewährt, die sich aus den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amts über die Förderung, Betreuung und Nachbetreuung von ausländischen Studierenden, Praktikanten, Graduierten und Wissenschaftlern (Stipendien-Richtlinien), Anlage 1, ergeben.
    1. Monatliches Grundstipendium, dessen Höhe entsprechend den Sätzen des Auswärtigen Amtes festgelegt und angepasst wird. Zum 1. Oktober 2020 beträgt das monatliche Grundstipendium je nach höchstem erreichten akademischem Abschluss zwischen € 861,- bis € 3.600,-. Für Doktoranden beträgt das monatliche Grundstipendium € 1.200,-. Die Zulage für eine genehmigte Begleitperson (Ehepartner/in) für das Stipendium unter III. Nr. 1 beträgt € 276,-.
    2. Kosten für eine ausreichende Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Stipendiatin /des Stipendiaten für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland (ggf. für die genehmigte Begleitperson für das Stipendium unter III. Nr. 1).
    3. Übernahme der Kosten für das im Stipendienantrag angegebene und von der EKD bestätigte Programm (Fortbildungen, Kurse, Seminare, Forschungsprogramm).
    4. Zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendigen Kosten für mit dem Vorhaben des Stipendiums zusammenhängende erforderlichen Fahrten innerhalb Deutschlands können pauschalisierte Beihilfen entrichtet werden. Diese Leistungen richten sich nach den Sätzen des Auswärtigen Amtes. Die Beihilfe für Unterbringung beträgt maximal täglich € 30,- und die Mobilitätspauschale monatlich € 100,-.
    5. Für das unter III. Nr. 2 genannte Stipendium kann zur Abdeckung besonderer Kosten in Deutschland eine pauschalisierte Beihilfe nach den Sätzen des Auswärtigen Amtes gewährt werden. Diese hat eine in Höhe von monatlich maximal € 38,- sowie einmalig maximal € 50,- für Fachliteratur. Die in Abschnitt IV.4 genannte Tagespauschale und die hier genannte monatliche Pauschale können nicht gleichzeitig gewährt werden.
    6. Kosten der Einreise nach Deutschland und die der Rückkehr in das Herkunftsland (ggf. für die genehmigte Begleitperson für das Stipendium unter III. Nr. 1) werden in der Regel auf Nachweis erstattet.
    7. Es können im Bedarfsfall weitere pauschalisierte Beihilfen gemäß den Richtlinien des Auswärtigen Amtes ausgezahlt werden.
  5. Zur Beratung und Begegnung lädt die EKD zu einem Antritts- und Abschlussbesuch ins Kirchenamt ein und trägt die notwendigen Reisekosten.
  6. Eine regelmäßige Berufstätigkeit der Stipendiatinnen /Stipendiaten ist nicht gestattet. Vorübergehende Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft für das unter III. Nr. 2 genannte Stipendium bleiben anrechnungsfrei.
  7. Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD am 1. September 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 1. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 344).