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Ordnung des Studienzentrums
für Genderfragen in Kirche und Theologie

Vom 7. Dezember 2012
(ABl. EKD 2013 S. 138)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss des Rates
25.06.2016
nicht veröffentlicht
§ 1 S. 2
Fußnote eingefügt
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Der Rat der EKD hat auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2012 die Ordnung für das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie beschlossen.
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§ 1
Errichtung des Studienzentrums

Der Rat der EKD hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2012 das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie errichtet. Das Studienzentrum geht aus dem Frauenstudien- und -bildungszentrum der EKD (FSBZ) hervor und wird als unselbstständige Einrichtung der EKD zunächst für die Dauer von fünf Jahren1# errichtet.
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§ 2
Aufgaben

Das Studienzentrum unterstützt die Integration von Genderperspektiven in das kirchliche Handeln und macht sie für die Entwicklung der Organisation Kirche fruchtbar. Ziel ist es, zur Gestaltung einer Kirche beizutragen, in der die Vielfalt menschlicher Begabungen auf allen Ebenen unabhängig von Geschlechterrollen und Geschlechtsidentitäten zum Tragen kommt.
Das Studienzentrum
  • wertet Genderforschungsansätze aus verschiedenen Fach- und Forschungsgebieten, insbesondere aus der wissenschaftlichen Theologie, den Sozialwissenschaften und den Gender Studies aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
  • wertet genderrelevante Modelle, Erfahrungen und Praxisbeispiele aus Kirche und Gesellschaft (einschließlich Ökumene und interreligiösem Dialog) aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
  • kommuniziert Erkenntnisse in die kirchliche Praxis und erschließt die dafür erforderlichen Transfer- und Kommunikationswege.
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§ 3
Organisation

Die Arbeit des Studienzentrums wird von einem Vorstand geleitet.
Die Dienst- und Fachaufsicht wird in Abstimmung mit dem Vorstand vom Kirchenamt der EKD ausgeübt.
Die Geschäftsführung des Studienzentrums wird von einer Studienleiterin/einem Studienleiter (Referent/in) wahrgenommen. Der Vorstand benennt Person und Dauer der Aufgabenübertragung.
Dem Studienzentrum wird nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse ein Sach- und Projektkostenbudget zur Verfügung gestellt. Für die Verwaltung der Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Beschlüsse der EKD.
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§ 4
Vorstand

Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an, die vom Rat der EKD für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Mit beratender Stimme nehmen der Direktor/die Direktorin des Sozialwissenschaftlichen Instituts und der/die im Kirchenamt der EKD zuständige Referent/in an den Sitzungen des Vorstands teil.
Der Vorstand entscheidet über die Leitlinien der Arbeit und die Jahresplanung; er kann zu seiner Beratung weitere Personen hinzuziehen. Er beschließt den Budgetentwurf. Er schlägt dem Rat die Studienleiter/innen (Referent/innen) zur Berufung vor.
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§ 5
Kooperation mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut

Das Studienzentrum ist geschäftsmäßig ansässig im Haus für sozialen Protestantismus, Arnswaldstr. 6, 30159 Hannover. Es kooperiert mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut der EKD. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.
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§ 6
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

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1 ↑ Der Rat der EKD hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2016 beschlossen: „Der Rat beschließt, das Studienzentrum der EKD für Genderfragen in Kirche und Theologie fortzuführen und die Entfristung der Stellen in den Haushaltsplanentwurf 2017 mit aufzunehmen.“