.Ordnung des Studienzentrums
Vom 7. Dezember 2012
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Ordnung des Studienzentrums
für Genderfragen in Kirche und Theologie
Vom 7. Dezember 2012
(ABl. EKD 2013 S. 138)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Beschluss des Rates | 25.06.2016 | nicht veröffentlicht | § 1 S. 2 | Fußnote eingefügt |
Der Rat der EKD hat auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2012 die Ordnung für das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie beschlossen.
#§ 1
Errichtung des Studienzentrums
1 Der Rat der EKD hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2012 das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie errichtet. 2 Das Studienzentrum geht aus dem Frauenstudien- und -bildungszentrum der EKD (FSBZ) hervor und wird als unselbstständige Einrichtung der EKD zunächst für die Dauer von fünf Jahren1# errichtet.
#§ 2
Aufgaben
1 Das Studienzentrum unterstützt die Integration von Genderperspektiven in das kirchliche Handeln und macht sie für die Entwicklung der Organisation Kirche fruchtbar. 2 Ziel ist es, zur Gestaltung einer Kirche beizutragen, in der die Vielfalt menschlicher Begabungen auf allen Ebenen unabhängig von Geschlechterrollen und Geschlechtsidentitäten zum Tragen kommt.
3 Das Studienzentrum
- wertet Genderforschungsansätze aus verschiedenen Fach- und Forschungsgebieten, insbesondere aus der wissenschaftlichen Theologie, den Sozialwissenschaften und den Gender Studies aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
- wertet genderrelevante Modelle, Erfahrungen und Praxisbeispiele aus Kirche und Gesellschaft (einschließlich Ökumene und interreligiösem Dialog) aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
- kommuniziert Erkenntnisse in die kirchliche Praxis und erschließt die dafür erforderlichen Transfer- und Kommunikationswege.
§ 3
Organisation
1 Die Arbeit des Studienzentrums wird von einem Vorstand geleitet.
2 Die Dienst- und Fachaufsicht wird in Abstimmung mit dem Vorstand vom Kirchenamt der EKD ausgeübt.
3 Die Geschäftsführung des Studienzentrums wird von einer Studienleiterin/einem Studienleiter (Referent/in) wahrgenommen. 4 Der Vorstand benennt Person und Dauer der Aufgabenübertragung.
5 Dem Studienzentrum wird nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse ein Sach- und Projektkostenbudget zur Verfügung gestellt. 6 Für die Verwaltung der Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Beschlüsse der EKD.
#§ 4
Vorstand
1 Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an, die vom Rat der EKD für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2 Mit beratender Stimme nehmen der Direktor/die Direktorin des Sozialwissenschaftlichen Instituts und der/die im Kirchenamt der EKD zuständige Referent/in an den Sitzungen des Vorstands teil.
3 Der Vorstand entscheidet über die Leitlinien der Arbeit und die Jahresplanung; er kann zu seiner Beratung weitere Personen hinzuziehen. 4 Er beschließt den Budgetentwurf. 5 Er schlägt dem Rat die Studienleiter/innen (Referent/innen) zur Berufung vor.
#§ 5
Kooperation mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut
1 Das Studienzentrum ist geschäftsmäßig ansässig im Haus für sozialen Protestantismus, Arnswaldstr. 6, 30159 Hannover. 2 Es kooperiert mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut der EKD. 3 Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.
#§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.