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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Verordnung zur Regelung des Kirchenbeamtenrechts in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
Vom 30. November 2005
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz
Das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD S. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2005 (ABl. EKD S. 81), wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 § 2 wird die Angabe »2004« durch »2009« ersetzt
#§ 2
Außer-Kraft-Treten von Gesetzen der
Evangelischen Kirche der Union für die Mitgliedskirchen
(
1
)
Das Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 8 § 2 für die beteiligten Mitgliedskirchen jeweils außer Kraft, nachdem diese gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland ihre Zustimmung zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt haben.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt jeweils das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2004 (ABl. EKD S. 538), außer Kraft.
(
3
)
Das Präsidium stellt durch Beschluss fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die jeweilige Mitgliedskirche außer Kraft getreten ist.
(
4
)
Artikel 8 § 2 des Einführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
#§ 3
Außer-Kraft-Treten von Gesetzen der Evangelischen Kirche der Union für die Union
Für die Union selbst treten die genannten Gesetze zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem sie für die letzte der beteiligten Mitgliedskirchen außer Kraft getreten sind.1#
#§ 4
Anwendung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im unmittelbaren Dienst der Union richten sich von dem in § 2 genannten Zeitpunkt ab nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen, die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten, soweit durch kirchliches Recht nicht anderes bestimmt ist.
#§ 5
Vorgezogener Ruhestand
(
1
)
Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Union, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden.
(
2
)
Die Vorschriften der §§ 5 Absatz 3 und 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes finden in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
#§ 6
Übergangsvorschriften
(
1
)
1 Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen den Rechtsstand nach diesem Kirchengesetz. 2 Erworbene Rechte bleiben unberührt.
(
2
)
Soweit in weiter geltenden Bestimmungen auf nach § 3 aufgehobene Bestimmungen verwiesen wird, treten die Bestimmungen nach § 4 an deren Stelle.
#§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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1 ↑ Für alle beteiligten EKU-Gliedkirchen am 31.03.2007 außer Kraft getreten: Erste Verordnung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 vom 8. Dezember 2006 (ABl.EKD 2007 S. 1); Zweite Verordnung über das In-Kraft-Treten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 vom 23. Februar 2007 (ABl. EKD S. 61).
1 ↑ Für alle beteiligten EKU-Gliedkirchen am 31.03.2007 außer Kraft getreten: Erste Verordnung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 vom 8. Dezember 2006 (ABl.EKD 2007 S. 1); Zweite Verordnung über das In-Kraft-Treten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 vom 23. Februar 2007 (ABl. EKD S. 61).