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Geltungszeitraum von: 13.10.2004

Geltungszeitraum bis: 30.05.2012

Satzung des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 13. Oktober 2004

(ABl. EKD 2005 S. 239)

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet. Es setzt damit die Tätigkeit des 1848 entstandenen Central-Ausschusses für die Innere Mission und des 1945 gegründeten Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland fort und bringt den 1957 begonnenen Zusammenschluss beider Werke zum Abschluss. In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Ordnung:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk nimmt als Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) diakonische und volksmissionarische Aufgaben im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Es sorgt für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer und volksmissionarischer Verantwortung.
( 2 ) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Dazu bekennen sich,
  • Die Evangelische Kirche in Deutschland
  • Die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland
  • Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
  • Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
  • Die Heilsarmee in Deutschland
  • Die Evangelische Brüder-Unität Herrnhuter Brüdergemeine
  • Die Evangelisch-methodistische Kirche
  • Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
  • Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
  • Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
( 3 ) Die Freikirchen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, und die Evangelische Kirche in Deutschland tragen gemeinsam in Anerkennung ihres jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
( 4 ) Das Diakonische Werk fördert seine Mitglieder. Es dient ihrer Zusammenarbeit und unterstützt die gemeinsame Planung von Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landesverbandes hinausgehen.
Das Diakonische Werk unterstützt die Zusammenarbeit und gemeinsame Planung der Mitglieder, insbesondere in den Arbeitsbereichen der Hilfe für junge Menschen, für Familien, für kranke, für behinderte und alte Menschen, für sozial benachteiligte Personen und Gruppen, für gefährdete Menschen und in der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
Die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Organisationen der Diakonie sind zu berücksichtigen.
( 5 ) Im Verhältnis zu den Mitgliedern erfüllt das Diakonische Werk die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie Aufgaben der ökumenischen Diakonie, der überregionalen Not- und Katastrophenhilfe, der zentralen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, der für die Gesamtarbeit des Diakonischen Werkes erforderlichen Grundlagenforschung und der Mitwirkung bei der staatlichen Gesetzgebung.
( 6 ) Als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet das Diakonische Werk mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in der Öffentlichkeit.
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§ 2
Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Das Diakonische Werk hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sein Name lautet »Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.«.
( 2 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
( 3 ) Der Sitz des Diakonischen Werkes ist Stuttgart.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins sind die Evangelische Kirche in Deutschland, die im Diakonischen Werk mitarbeitenden Freikirchen, die freikirchlichen Diakonischen Werke, die Landesverbände und die Fachverbände. Näheres kann in einer Mitgliedschaftsordnung geregelt werden.
( 2 ) Landesverbände sind gliedkirchliche Diakonische Werke einer oder mehrerer Landeskirchen.
( 3 ) Fachverbände auf Bundesebene (Fachverbände) sind Zusammenschlüsse von Personen, Werken oder Einrichtungen in selbständiger Trägerschaft, die fachlich oder in sonstigen verbandlichen Geschäftsbereichen diakonisch-missionarisch nach § 1 der Satzung tätig sind und deren Tätigkeit über den Bereich eines Landesverbandes hinausgeht.
( 4 ) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die diakonische oder volksmissionarische Tätigkeit nach § 1 der Satzung unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Arbeit der Mitglieder ist und diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
( 5 ) Über die Aufnahme entscheidet die Diakonische Konferenz nach einer Stellungnahme des Diakonischen Rates.
( 6 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss oder durch Wegfall der Gemeinnützigkeit.
Die Mitglieder können durch Beschluss der Diakonischen Konferenz ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr in Verbindung zur diakonischen oder volksmissionarischen Arbeit ihrer Kirche stehen, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk.
Der Austritt muss in schriftlicher Form zehn Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, erklärt werden.
( 7 ) Die Landesverbände und Fachverbände sowie die freikirchlichen Diakonischen Werke haben ihre Satzung und jede Satzungsänderung dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen.
( 8 ) Eine Mitgliederversammlung findet nur im Falle der Auflösung des Vereins, § 19, statt. Sie wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz einberufen und geleitet. Die Bestimmungen über die Einladung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die Antragstellung nach § 9 Abs. 4, die Beschlussfassung nach § 9 Abs. 8 und die Niederschrift nach § 9 Abs. 12 gelten entsprechend.
( 9 ) Alle Mitglieder sind berechtigt, das Kronenkreuz als Zeichen des Diakonischen Werkes und eine auf die Mitgliedschaft hinweisende Bezeichnung zu führen.
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§ 4
Mittelbare Mitgliedschaft

Mittelbar angeschlossen sind die Werke, Verbände und sonstigen Einrichtungen, die den Landesverbänden, den freikirchlichen Diakonischen Werken und den Fachverbänden angehören. Über den mittelbaren Anschluss entscheiden die Landesverbände, die freikirchlichen Diakonischen Werke und die Fachverbände in eigener Verantwortung. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 5
Befugnisse

( 1 ) In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Diakonische Werk für seine Mitglieder Rahmenbestimmungen auf folgenden Gebieten festlegen:
  1. Gegenseitige Information;
  2. Mindesterfordernisse für die Rechtsform und Satzung von diakonischen Einrichtungen;
  3. Arbeitsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht;
  4. Wirtschaftsführung, insbesondere Rechnungswesen und Rechnungsprüfung;
  5. Statistik.
( 2 ) Das Gleiche gilt für andere Sachgebiete, wenn dies die Diakonische Konferenz auf Antrag des Vorstands beschließt.
( 3 ) Im Übrigen soll das Diakonische Werk durch Empfehlung die notwendige Koordinierung der Arbeit aller Mitglieder unterstützen, insbesondere die Anwendung einheitlicher Planungsgrundsätze, die Koordinierung von Planungsvorhaben, die Erarbeitung von Modell- und Strukturvorstellungen für die diakonische Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung der Mitarbeitenden nach übereinstimmenden Grundsätzen. Zu diesem Zweck sind auch Vereinbarungen mit den Mitgliedern anzustreben.
( 4 ) Alle Mitglieder können ihre Arbeit selbständig gestalten. Das Diakonische Werk ist nicht befugt, Weisungen zu geben oder in die Arbeit einzugreifen. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die nach Abs. 1 und 2 beschlossenen Rahmenbestimmungen zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch die mittelbar angeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen hinzuwirken.
( 5 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen sowie der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen geht den Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes vor, soweit die angeschlossenen Werke, Verbände oder Einrichtungen es anwenden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind
  1. die Diakonische Konferenz;
  2. der Diakonische Rat;
  3. der Vorstand.
( 2 ) Neben den Organen des Vereins tritt im Falle der Auflösung zusätzlich eine Mitgliederversammlung zusammen (§ 19).
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§ 7
Mitglieder der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder an:
  1. 10 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD, von denen 6 von der Synode aus ihrer Mitte gewählt, 3 von der Kirchenkonferenz aus ihrer Mitte und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin vom Rat der EKD aus seiner Mitte entsandt werden,
  2. je ein entsandter Vertreter bzw. eine entsandte Vertreterin jeder Freikirche, die Mitglied im Diakonischen Werk ist;
  3. 59 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände und Fachverbände, die nach Maßgabe einer von der Diakonischen Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass jeder Landesverband mit mindestens einer Person vertreten ist;
  4. bis zu 15 vom Diakonischen Rat zu berufende Personen.
( 2 ) Bei der Zusammensetzung der Diakonischen Konferenz ist auf ein angemessenes Verhältnis von Theologen oder Theologinnen und Nichttheologen oder Nichttheologinnen zu achten. Mitglieder der Diakonischen Konferenz dürfen nicht gleichzeitig Landes- und Fachverbände vertreten.
( 3 ) Für jedes Mitglied der Diakonischen Konferenz ist eine persönliche Stellvertretung zu bestellen.
( 4 ) Die Mitglieder des Diakonischen Rates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Mitglieder der Diakonischen Konferenz Stimmrecht haben. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kirchenamt der EKD entsendet einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme. Durch Beschluss der Diakonischen Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden. Beschließt die Diakonische Konferenz die Entlastung des Diakonischen Rates, sind Mitglieder des Diakonischen Rates nicht stimmberechtigt.
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§ 8
Aufgaben der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit;
  2. sie beschließt Rahmenbestimmungen gem. § 5 Abs. 1 und 2;
  3. sie genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss des Diakonischen Werkes jeweils auf Empfehlung des Diakonischen Rates und beschließt die Entlastung des Diakonischen Rates und des Vorstands;
  4. sie beschließt Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen der Mitglieder;
  5. sie beschließt die Erhebung von Umlagen;
  6. sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Die Stellvertretung vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung;
  7. sie wählt die Mitglieder des Diakonischen Rates gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3. a) – e);
  8. sie wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Diakonischen Rates. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Die kirchliche Einführung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD;
  9. sie beschließt eine Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Diakonischen Werk und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO-DW);
  10. sie beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern unter den in dieser Satzung genannten Voraussetzungen nach Stellungnahme des Diakonischen Rates;
  11. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO DK);
  12. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates (WahlO DR);
  13. sie beschließt eine Geschäftsordnung des Diakonischen Rates;
  14. sie beschließt über die Grundlagen der Arbeit von Ausschüssen, denen von den Organen Kompetenzen übertragen werden und deren Mitglieder nicht von der Diakonischen Konferenz berufen werden und deren Ordnungen;
  15. sie beschließt die Übernahme kirchlichen Rechts in einer für das Diakonische Werk geltenden Fassung;
  16. sie beschließt über Änderungen dieser Satzung gem. § 18;
  17. sie beschließt über die Auflösung des Diakonischen Werkes gem. § 19.
( 2 ) Die Diakonische Konferenz kann über alle für die Aufgaben des Diakonischen Werkes wichtigen Fragen beraten und hierzu Beschlüsse fassen.
( 3 ) Die Diakonische Konferenz kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die sie auch Personen berufen kann, die nicht der Diakonischen Konferenz angehören.
Sofern die Aufgabenstellung der Ausschüsse Beschlüsse erfordert, die die Diakonische Konferenz binden, so muss diese eine entsprechende Beschlusskompetenz festlegen.
( 4 ) Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz werden alle fünf Jahre neu bestellt. Sie bleiben bis zum Zusammentritt der neu bestellten Diakonischen Konferenz im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Wahlperiode. Bis zur Neubestellung tritt für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Tätigkeit, die die Voraussetzung für seine Bestellung gewesen ist.
( 2 ) Die Diakonische Konferenz wird von ihrem bzw. ihrer Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 15 ihrer Mitglieder oder der Diakonische Rat es verlangen.
( 3 ) Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der in Aussicht genommene Termin soll nach Möglichkeit ein halbes Jahr im Voraus mitgeteilt werden.
( 4 ) Anträge zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung können von den Mitgliedern des Diakonischen Werkes dem Diakonischen Rat und dem Vorstand sowie von jeweils zehn Mitgliedern der Diakonischen Konferenz gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.
( 5 ) Anträge nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim Vorstand einzureichen, der die Stellungnahme der Landesverbände und der zuständigen Fachverbände einholt und diese mit seiner eigenen Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mitteilt. Der Vorstand und der bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz können auf die Wahrung dieser Fristen verzichten. Die Anträge und die Stellungnahme des Vorstands sind der Tagesordnung beizufügen.
( 6 ) Die Tagesordnung ist mit Anlagen allen Mitgliedern zuzuleiten. Auch den Mitgliedern, die nicht selbst unmittelbar in der Diakonischen Konferenz vertreten sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vor der Diakonischen Konferenz zu erläutern, wenn ihr Arbeitsbereich berührt wird.
( 7 ) Während der Sitzung der Diakonischen Konferenz ist jedes ihrer Mitglieder befugt, im Rahmen der Tagesordnung Anträge zu stellen. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
( 8 ) Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.
( 9 ) Die Beschlüsse über allgemeine Grundsätze der Arbeit, § 8 Abs. 1 Ziff. 1, die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, § 8 Abs. 1 Ziff. 10, und die Verabschiedung von Rahmenbestimmungen über neue Sachgebiete, § 5 Abs. 2, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz. Die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin nach § 8 Abs. 1 Ziff. 8 bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 10 ) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem der Zustimmung der Landesverbandsvertretungen, wenn einer dieser Landesverbände Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten Wahlgang festzustellen und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
( 11 ) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem der Zustimmung der Fachverbandsvertretungen, wenn einer dieser Fachverbände Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten Wahlgang festzustellen und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
( 12 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Mitglieder des Diakonischen Rates

( 1 ) Dem Diakonischen Rat gehören an:
  1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz;
  2. das vom Rat der EKD entsandte Mitglied der Diakonischen Konferenz;
  3. 16 weitere von der Diakonischen Konferenz gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 7 gewählte Mitglieder; im Einzelnen sind dies
    1. 3 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD
    2. 1 Vertreter bzw. 1 Vertreterin der Freikirchen
    3. 5 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände
    4. 5 Vertreter oder Vertreterinnen der Fachverbände
    5. 2 Vertreter oder Vertreterinnen der vom Diakonischen Rat berufenen Personen.
( 2 ) Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder des Diakonischen Werkes, der bzw. die stellvertretende Vorsitzende der Diakonischen Konferenz, sofern er bzw. sie nicht Mitglied des Diakonischen Rates ist, und ein vom Kirchenamt der EKD entsandter Vertreter bzw. eine entsandte Vertreterin nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Diakonische Rat kann weitere Personen zur beratenden Teilnahme zuziehen. Er kann zu einer geschlossenen Sitzung zusammentreten.
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§ 11
Aufgaben des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Diakonischen Konferenz, berät den Vorstand bei seiner Arbeit und beaufsichtigt die Amtsführung des Vorstands. Er beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands.
( 2 ) Der Diakonische Rat berichtet der Diakonischen Konferenz über seine Tätigkeit.
( 3 ) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Fall seiner oder ihrer Verhinderung.
( 4 ) Der Diakonische Rat schlägt der Diakonischen Konferenz den Präsidenten bzw. die Präsidentin zur Wahl vor. Der Diakonische Rat beruft die weiteren Vorstandsmitglieder und bestellt ein Mitglied von ihnen zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin.
Gegenüber den Vorstandsmitgliedern wird das Diakonische Werk durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diakonischen Rates bzw. durch seine bzw. ihre Stellvertretung vertreten.
( 5 ) Der Diakonische Rat beruft die Mitglieder der Diakonischen Konferenz nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4.Die Berufung erfolgt für die folgende Amtsdauer der Diakonischen Konferenz, sobald die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 bestellt sind. Für die laufende Amtsdauer der Diakonischen Konferenz sind Nachberufungen zulässig.
( 6 ) Der Diakonische Rat beschließt die Besetzung der Ausschüsse nach § 8 Ziff. 14, denen von den Organen Kompetenzen übertragen und deren Grundlagen der Arbeit von der Diakonischen Konferenz beschlossen werden.
( 7 ) Der Diakonische Rat nimmt zu Aufnahmeanträgen an die Diakonische Konferenz Stellung.
( 8 ) Der Diakonische Rat bestellt und beauftragt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes.
( 9 ) Der Diakonische Rat setzt einen aus vier Personen bestehenden Personalausschuss aus der Mitte des Diakonischen Rates zur Vorbereitung der Berufung der Vorstandsmitglieder ein. Der Vorsitz und die Stellvertretung obliegen dem bzw. der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden des Diakonischen Rate. Der Personalausschuss ist zuständig für die Regelung der Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder.
Ferner bildet er einen Finanzausschuss, dem er einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Der Diakonische Rat kann weitere sachkundige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Diakonischen Konferenz in den Finanzausschuss berufen.
Er kann weitere Ausschüsse bilden.
( 10 ) Die Zustimmung des Diakonischen Rates ist erforderlich für
  1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Diakonischen Rat festzulegenden Wertgrenze;
  2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres zurückerstattet werden können, und die Übernahme von Bürgschaften;
  3. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen;
  4. eine wesentliche Änderung der internen Organisation des Diakonischen Werkes der EKD.
( 11 ) Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Diakonische Konferenz beschließt.
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§ 12
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse des Diakonischen Rates

( 1 ) Die Amtsdauer des Diakonischen Rates endet mit Ablauf der Amtsdauer der Diakonischen Konferenz. Seine Mitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt.
( 2 ) Der Diakonische Rat wird von seinem bzw. seiner Vorsitzenden in der Regel zu vier Sitzungen im Jahr einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
( 3 ) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 9 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse schriftlich gefasst werden.
( 5 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen.
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Das Diakonische Werk der EKD wird von einem hauptamtlichen Vorstand i. S. v. § 26 BGB geleitet.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen. Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Vorstands ist der Präsident bzw. die Präsidentin, der bzw. die ordinierter Theologe bzw. ordinierte Theologin sein soll. Stellvertreter bzw. Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Die im Vorstand vertretenen Personen bilden die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Wiederwahl bzw. erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten das Diakonische Werk im Rechtsverkehr gemeinsam.
( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Diakonischen Konferenz aus. Er unterliegt der Aufsicht des Diakonischen Rates.
Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Staat und Gesellschaft im Namen des Diakonischen Werkes Erklärungen zu den das Diakonische Werk berührenden grundsätzlichen Fragen abzugeben. Vor einer solchen Erklärung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD unter Beteiligung des Diakonischen Rates hergestellt werden. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sowie die Mitglieder der Diakonischen Konferenz sind unverzüglich und vollständig zu unterrichten.
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§ 14
Mittel des Diakonischen Werkes

Der Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes dienen folgende Einnahmen:
  1. Zuschüsse der EKD nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes, wodurch der Mitgliedsbeitrag der EKD abgegolten ist;
  2. Kollekten, welche die EKD zugunsten des Diakonischen Werkes ausschreibt;
  3. Beiträge der Mitglieder;
  4. Umlagen aufgrund gesonderter Beschlüsse der Diakonischen Konferenz gem. § 8 Ziff. 5;
  5. Zuwendungen von dritter Seite;
  6. Erträgnisse aus dem Vermögen.
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§ 15
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

( 1 ) Die Aufwendungen und Erträge des Diakonischen Werkes werden für ein Jahr oder für mehrere Jahre durch einen Wirtschaftsplan festgestellt, der vom Vorstand mit einer Stellungnahme des Diakonischen Rates der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorgelegt wird.
( 2 ) Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. Er ist von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluss und das Prüfergebnis werden der Diakonischen Konferenz mit einer Stellungnahme des Diakonischen Rates vom Vorstand vorgelegt. Die Diakonische Konferenz entscheidet über die Entlastung von Vorstand und Diakonischem Rat.
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§ 16
Arbeitsrechtliche Kommission

Einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission obliegt es, partnerschaftlich das Arbeitsrecht im Bereich der Diakonie verbindlich auszugestalten und weiterzuentwickeln, soweit nicht die Arbeitsrechtsordnung der jeweiligen Gliedkirche bzw. Freikirche oder des Landesverbandes gilt.
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§ 17
Zusammenwirken mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Der Vorstand hat dem Rat der EKD und auf Anforderung der Kirchenkonferenz auch ihr über die Arbeit des Diakonischen Werkes zu berichten und die erbetenen Auskünfte zu geben. Außerdem erstattet er der Synode der EKD zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht über den Stand der diakonischen Arbeit.
( 2 ) Vor der Übernahme neuer Arbeitsbereiche ist die Zustimmung des Rates der EKD einzuholen.
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§ 18
Satzungsänderungen

( 1 ) Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim Vorstand einzureichen, der unverzüglich dem Diakonischen Rat und dem Rat der EKD Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Spätestens vier Wochen vor der Sitzung teilt der Vorstand den Antrag mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit der Stellungnahme des Diakonischen Rates und des Rates der EKD dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mit. § 9 Abs. 5 Satz 3 u. Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Beschluss der Diakonischen Konferenz bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz.
( 3 ) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Stimmt der Rat nicht zu, so entscheidet die Synode mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
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§ 19
Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Diakonischen Konferenz und einer Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 8. Die Beschlüsse erfordern jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz und der Mehrheit der Vereinsmitglieder.
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§ 20
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das »Diakonische Werk der EKD e.V.« mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 vom 16. 3. 1976« in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweck des Vereins ergibt sich aus § 1 Abs. 1; die Zweckverwirklichung wird insbesondere in § 1 Abs. 3–5 beschrieben.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke entsprechend § 1 zu verwenden hat.
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§ 21
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist die kirchliche Gerichtsbarkeit nach dem Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD)1# in seiner jeweils geltenden Fassung zuständig. Die für die Zuständigkeit erforderliche Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 KiGG.EKD ist zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen und von der Diakonischen Konferenz zu bestätigen.
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§ 22
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die nach bisheriger Satzung angeschlossenen Fachverbände sind unbeschadet der Mitgliedschaft nach § 3 Mitglieder im Sinne der Satzung.
( 2 ) Die Diakonische Konferenz tritt nach Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister im 1. Halbjahr 2005 zu einer außerordentlichen Wahlversammlung zusammen. Die Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse bleibt bis zu diesem Zeitpunkt unverändert.
( 3 ) Um die Gremienbildung auf der konstituierenden Sitzung der Diakonischen Konferenz im Jahr 2005 zu ermöglichen, nimmt der Diakonische Rat eine verbindliche vorläufige Zuordnung der Fachverbände zu den vier Fachgruppen vor. Die endgültige Zuordnung der Fachverbände zu den Fachgruppen wird die Diakonische Konferenz bis zum Ablauf des Jahres 2008 beschließen.
( 4 ) Die Sitzverteilung zwischen Landesverbänden und Fachverbänden nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung in Verbindung mit der Ordnung für die Wahl der Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO-DK) ist bis zum Ablauf des Jahres 2008 erneut zu überprüfen.
( 5 ) Für die konstituierende Sitzung der Diakonischen Konferenz im Jahr 2005 fordert das Diakonische Werk in Abweichung zur Wahlordnung Diakonische Konferenz (§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1) die Landesverbände und die Fachverbände drei Monate vor der Wahlkonferenz im 1. Halbjahr 2005 zur Benennung der Vertreter oder Vertreterinnen auf. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Fachgruppen (§ 3 Abs. 2) wird auf drei Wochen vor der Wahlversammlung verkürzt.
( 6 ) Für die Mitglieder des Vorstands, die vor dem Inkrafttreten der Satzung unbefristet in ihr Amt berufen wurden, trifft die Diakonische Konferenz eine gesonderte Entscheidung auf ihrer Wahlkonferenz im ersten Halbjahr 2005. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berufung der Mitglieder des Vorstands, der auf der Grundlage der neuen Satzung tätig wird, bleiben sie im Amt. Für Mitglieder des Vorstands, die vor Inkrafttreten der Satzung befristet in ihr Amt berufen werden, gilt diese Befristung.

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1 ↑ Nr. 1.9.