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Geltungszeitraum von: 03.03.1999

Geltungszeitraum bis: 30.05.2012

Satzung
des Vereins »Evangelischer Entwicklungsdienst e.V.«1#

Vom 3. März 1999

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Präambel

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), ihre Gliedkirchen, die Vereinigung Evangelischer Freikirchen, das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche und das Evangelische Missionswerk in Deutschland e.V. gründen in Abstimmung mit Dienste in Übersee e.V. und der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. den Evangelischen Entwicklungsdienst als eingetragenen Verein.
Sie gründen ihn in der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag Verkündigung, die zum Glauben einlädt, und Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Entwicklungsdienst im Handeln der Kirche zusammengehören. Die Arbeit des »Evangelischen Entwicklungsdienstes« wurzelt in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfung bezeugt, in der Liebe, die gerade in dem entrechteten und armen Nächsten ihrem Herrn begegnet, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der kommenden Gottesherrschaft handelt.
Sie sehen es als ihre gemeinsame Aufgabe an, den kirchlichen Beitrag zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen in ökumenischer Partnerschaft zu gestalten.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst« hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sein Name lautet: »Evangelischer Entwicklungsdienst« und wird nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz »eingetragener Verein« erhalten.
( 2 ) Der Sitz des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« ist Bonn.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem auf die Eintragung in das Vereinsregister folgenden 31. Dezember endet.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« unterstützt mit finanziellen Beiträgen, personeller Beteiligung und fachlicher Beratung Kirchen, christliche Organisationen und private Träger, die sich am Aufbau einer gerechten Gesellschaft beteiligen, sich gegen Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht und Religionszugehörigkeit einsetzen und Menschen beistehen, die in Not und Armut leben, deren Menschenwürde verletzt wird oder die von Kriegen oder anderen Katastrophen bedroht sind.
( 2 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« ergreift und fördert Maßnahmen, die in Kirche, Öffentlichkeit und Politik das Bewusstsein und die Bereitschaft wecken und stärken, sich für die Überwindung von Not, Armut, Verfolgung und Unfrieden in der Welt einzusetzen und die dazu beitragen können, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine menschliche Entwicklung verbessern.
( 3 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
( 4 ) Im Sinne eines gemeinsamen Wirkens von Diakonie, Mission und Entwicklungsdienst arbeitet der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« mit anderen Trägern zusammen.
( 5 ) Im Rahmen der Aufgaben nach den Absätzen 1-4 darf sich der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« an anderen Unternehmen beteiligen.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Der Verein »Evangelischer Entwicklungsdienst e.V.« hat folgende Gründungsmitglieder: …
( 2 ) Neben den in Absatz 1 genannten Mitgliedern können solche juristische Personen Mitglieder werden, die überregionale Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung wahrnehmen.
( 3 ) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss, wenn das Mitglied den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen nach Mahnung der Mitgliederversammlung nicht nachkommt. Über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Austritt muss in schriftlicher Form sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, erklärt werden.
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§ 4
Mittel des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.«

( 1 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« finanziert seine Arbeit aus
  1. Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Deutschland für Projekte und Verwaltungskosten nach Maßgabe ihres Haushaltsplans,
  2. Zuwendungen von Dritten, insbesondere staatlichen Zuschüssen,
  3. sonstigen Beiträgen.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die notwendigen Kosten für den Betrieb des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« werden aus den in Absatz 1 genannten Mitteln bestritten.
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§ 5
Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan für den »Evangelischen Entwicklungsdienst e.V.« wird vom Vorstand über den Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Für den Wirtschaftsplan gelten die für das Haushaltswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgestellten Grundsätze entsprechend.
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§ 6
Jahresrechnung

( 1 ) Die Jahresrechnung ist in den ersten drei Monaten des Folgejahres vom Vorstand aufzustellen und zu unterschreiben und unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme vorzulegen.
( 2 ) Mit der Prüfung der Jahresrechnung ist ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen.
( 3 ) Als Verwendungsnachweis für die Zuweisung der Evangelischen Kirche in Deutschland sind jeweils die geprüfte Jahresrechnung sowie die Vermögensrechnung bis zum 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrem Oberrechnungsamt vorzulegen. Das Prüfungsrecht des Oberrechnungsamtes bestimmt sich nach § 5 des Oberrechnungsamtsgesetzes vom 12. November 1993 in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 7
Arbeitsrecht

Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« ist eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland2#, für ihn gilt das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. Soll im Einzelfall aus besonderen sachlichen Gründen zugunsten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin vom Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland abgewichen werden, bedarf dies der Genehmigung des Aufsichtsrates und des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 8
Organe des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.«

Organe des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« sind § 9 Vorstand, § 13 Aufsichtsrat und § 16 Mitgliederversammlung.
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§ 9
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
( 2 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptberuflich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie müssen Mitglieder einer Kirche sein, die ihrerseits Mitglied des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« ist.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Grundsatzentscheidungen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates und des von der Mitgliederversammlung festgestellten Wirtschafts- und Stellenplanes. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung für die Arbeit des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« verantwortlich.
( 2 ) Der Vorstand führt die Aufsicht über die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.«. Er hat Weisungsrecht. Einzelheiten legt die vom Aufsichtsrat zu erlassende Geschäftsordnung fest.
( 3 ) Die Geschäftsverteilung des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat festgelegt.
( 4 ) Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrates für
  1. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  2. den Erwerb von Forderungen und die unentgeltliche Überlassung anderer Vermögenswerte, soweit es sich nicht um Verfügungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes und um die Verwendung zweckbestimmter Mittel handelt. Der Aufsichtsrat kann einen Wert festsetzen, bis zu dessen Höhe der Vorstand solche Verfügungen im Rahmen der laufenden Geschäfte ohne seine Zustimmung treffen kann;
  3. die Aufnahme von Darlehen, die aus Mitteln des laufenden Geschäftsjahres zurückerstattet werden können, sowie die Übernahme von Bürgschaften;
  4. die außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben. Ziffer 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend;
  5. die Beteiligung an anderen Unternehmen;
  6. die Änderung der Organisation der Geschäftsstelle, insbesondere ihrer Gliederung in Abteilungen und die Errichtung und Auflösung von Außenstellen;
  7. die Abgabe von Erklärungen zu den Verein berührenden grundsätzlichen Fragen. In Eilfällen ist das Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dessen oder deren Vertretung herzustellen.
( 5 ) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung vor.
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§ 11
Aufgaben des Vorstandes bei Projektbewilligungen

Der Vorstand erstellt die Projektvorlagen und legt sie dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vor, soweit ihm nicht die Projektbewilligung durch Beschluss des Aufsichtsrates zur eigenen Entscheidung übertragen ist. Sind dem Vorstand Projektbewilligungen zur eigenen Entscheidung zu übertragen, erfolgen diese auf der Grundlage der durch den Aufsichtsrat bzw. der Mitgliederversammlung verabschiedeten Richtlinien.
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§ 12
Vertretung des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.«

Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
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§ 13
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 oder 16 Mitgliedern.
( 2 ) Bestellt werden
  • elf Mitglieder vom Rat der EKD im Einvernehmen mit der Kirchenkonferenz,
  • zwei Mitglieder vom Diakonischen Werk der EKD e.V., davon soll ein Mitglied dem Katholischen Bistum der Altkatholiken in Deutschland oder der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören; sofern das Diakonische Werk kein Mitglied benennt, das dem Katholischen Bistum der Altkatholiken in Deutschland oder der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehört, werden diese gemeinsam ein Mitglied für den Aufsichtsrat bestellen,
  • ein Mitglied vom Evangelischen Missionswerk in Deutschland e.V.,
  • ein Mitglied von der Vereinigung Evangelischer Freikirchen.
( 3 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Sie bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates im Amt.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende sowie das erste und zweite stellvertretende vorsitzende Mitglied werden im Einvernehmen mit dem Rat der EKD vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, denen er einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann.
( 6 ) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, ist unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Bestellung erfolgt durch die Stelle, die das ausscheidende Mitglied bestellt hat.
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§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen und zu beraten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Besetzung der Beiräte;
  3. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für den Vorstand;
  5. die Rahmenplanung und die Festlegung der Grundsätze der Projektbewilligung;
  6. die Projektbewilligung, soweit diese nicht an den Vorstand delegiert ist;
  7. die Entscheidung über die zustimmungspflichtigen Vorstandsangelegenheiten;
  8. die Erstattung des Geschäftsberichtes;
  9. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
( 2 ) Der Aufsichtsrat hat die Aufstellung des Wirtschaftsplanes sowie die Jahresrechnung entgegenzunehmen. Über das Ergebnis hat er einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann
  1. alle Bücher und Unterlagen des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« einsehen und prüfen,
  2. einen unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Vereins hinzuziehen.
( 4 ) Dem Aufsichtsrat können durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zugewiesen werden.
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§ 15
Sitzungen des Aufsichtsrates und Beschlüsse

( 1 ) Der Aufsichtsrat wird von seinem vorsitzenden Mitglied in der Regel zu drei Sitzungen im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied muss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt. Das Einladungsschreiben muss den Entwurf der Tagesordnung enthalten und soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Aufsichtsratssitzung an die Aufsichtsratsmitglieder versandt sein.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
( 4 ) Bei Wahlen ist derjenige Kandidat bzw. diejenige Kandidatin gewählt, der oder die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefaßte Beschlüsse sind der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimm- und Antragsrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
( 7 ) Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel am Sitz des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« statt.
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§ 16
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der den »Evangelischen Entwicklungsdienst e.V.« bildenden Mitglieder an.
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§ 17
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Fragen der Arbeit des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« und legt Schwerpunkte der Arbeit fest.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
  1. Beschlüsse in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu fassen,
  2. neue Mitglieder aufzunehmen,
  3. den Wirtschafts- und Stellenplan festzustellen,
  4. den Geschäftsbericht des Aufsichtsrates entgegenzunehmen und zu beraten,
  5. über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  6. über Vorlagen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu beschließen,
  7. über Änderungen dieser Satzung zu beschließen,
  8. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien der Arbeit des Vorstandes, zu treffen,
  9. die Auflösung des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« zu beschließen.
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§ 18
Sitzungen der Mitgliederversammlung und Beschlüsse

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie soll innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von wenigstens fünf Mitgliedern des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« unter Angabe der Gründe verlangt wird. Nach Eingang der Stellungnahme des Aufsichtsrates zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist sie unverzüglich einzuberufen.
( 2 ) Auf Beschluss des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern hierfür Gründe und ein bestimmter Beschlussantrag vorgelegt werden.
( 3 ) Die Einladung ergeht schriftlich. Sie muss den Entwurf der Tagesordnung und die schon vorliegenden Beschlussanträge enthalten. Die Einladungsschreiben zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung abgesandt sein; die Absendung ist aktenkundig zu machen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrates bzw. im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates geleitet.
( 5 ) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied oder dessen Vertreter oder Vertreterin übertragen; niemand darf gleichzeitig mehr als drei Stimmen führen.
( 6 ) An den Sitzungen nehmen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Sitz des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« statt.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 9 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 10 ) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Anträge auf namentliche Abstimmung sind unzulässig. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen.
( 11 ) Die Niederschrift über die Verhandlung wird von dem oder der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet und ist den Mitgliedern des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« mitzuteilen.
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§ 19
Beiräte

Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Aufgabenbereiche des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« Beiräte einsetzen. Die Besetzung der Beiräte erfolgt durch den Aufsichtsrat.
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§ 20
Satzungsänderungen

( 1 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates bekannt gegeben werden.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
( 3 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Rates der EKD.
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§ 21
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD und der Kirchenkonferenz.
( 3 ) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 22
Gründungskosten

Die Kosten der Gründung trägt die EKD.
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§ 23
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« ist verpflichtet, bei der Übernahme des Personals der früheren Mitgliedsorganisationen der Arbeitsgemeinschaft Kirchlicher Entwicklungsdienst die Schutzvorschriften des § 613 a BGB ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Übernahme um Betriebsübergänge im Rechtssinne handelt, zu wahren. Weiterhin ist der »Evangelische Entwicklungsdienst e.V.« verpflichtet, bei diesen Personalübergängen den arbeitsvertragsrechtlichen Besitzstand zu wahren und konkret bestehende rechtliche Anwartschaften fortzuschreiben.
( 2 ) Um den Geschäftsbetrieb zum 1.1.2000 aufnehmen zu können, sind Änderungen der Satzungen von DÜ e.V. und EZE e.V. und vertragliche Vereinbarungen auch mit dem Diakonischen Werk der EKD e.V. sowie dem EMW e.V. erforderlich. Das Kirchenamt der EKD wird beauftragt, die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten und die entsprechenden Beschlussvorlagen für die Gremien des »Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V.« vorzubereiten.
Verabschiedet vom Gründungsausschuss des Evangelischen Entwicklungsdienstes am 3.3.1999 in Hannover.

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1 ↑ Fassung vor Eintrag in das Vereinsregister.
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2 ↑ Nr. 4.11.1