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##Begründung zum
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Nichtamtliche Begründung zum Diakonie- und Entwicklungsgesetz
Lfd. | Begründung | Datum |
1 | Begründung zum Kirchengesetz über das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (ABl. EKD 2011 S. 326) | 9. November 2011 |
Begründung zum
Diakonie- und Entwicklungsgesetz
vom 9. November 2011
##1. Allgemeines
Mit der Fusion zwischen dem Diakonischen Werk der EKD und dem Evangelischen Entwicklungsdienst zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. ist es notwendig, die Rechtsverhältnisse zur Evangelischen Kirche in Deutschland insoweit anzupassen. Dies geschieht mit dem vorgelegten Entwurf eines Kirchengesetzes über das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (Diakonie- und Entwicklungsdienstgesetz – DEDG-EKD), das dem Kirchengesetz über das Diakonische Werk der EKD von 1975 nachfolgt.
Grundlage für das kirchliche Handeln ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Diese Aussage der Präambel der Grundordnung der EKD wird in deren Art. 15 Abs. 1 spezifiziert durch den Ruf, Christi Liebe in Wort und Tat zu verkündigen. "Diese Liebe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche".
Dem folgend führt die Präambel des vorliegenden Kirchengesetzes aus: "Diakonie und Entwicklungsdienst wurzeln in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfung bezeugt, in der Liebe, mit der Gott uns an jeden Menschen als Nächsten weist, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der kommenden Gottesherrschaft handelt. Sie sind getragen von der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag die Verkündigung des Evangeliums und der Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Wahrnehmung von Weltverantwortung im Handeln der Kirche zusammen gehören."
In diesem Sinne des kirchlichen Auftrages und des kirchlichen Handeln wirkt das neue Werk. Es leitet seine Legitimation aus der Grundordnung ab. Es handelt damit quasi – wenn auch in der geschichtlich gewachsenen Organisationsform – als Kirche mit diesem speziellen, inhaltlich abgeleiteten Auftrag, vergleichbar einer Organleihe. Das Handeln des Werkes ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche, mithin hoheitliches Handeln, der Kirche eigentümlich und vorbehalten.
Dieses Kirchengesetz wird vor dem Hintergrund des laufenden Fusionsprozesses von Diakonischem Werk der EKD und Evangelischem Entwicklungsdienst erlassen. Es ersetzt insbesondere das bisherige Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 713). Der Fusionsprozess von Diakonischem Werk der EKD und Evangelischem Entwicklungsdienst sieht eine Verschmelzung der beiden Werke im Jahr 2012 vor. Auf der Seite der EKD bedarf das neue Werk einer kirchengesetzlichen Verankerung in der Nachfolge des bisherigen Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der EKD. Es ist sachgerecht, dass die Synode der EKD die weitreichenden Entwicklungen zu einem Zeitpunkt behandelt, an dem die Fusion noch nicht umgesetzt ist. So ist die Zustimmung der Synode der EKD zu der Satzung des neuen Werkes erforderlich. Das Kirchengesetz soll zeitgleich in Kraft treten.
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2. Zu den einzelnen Vorschriften des DEDG-EKD
In der Präambel wird hervorgehoben, dass das neue Werk (im Gesetz im Weiteren: Verein) Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist und an der Erfüllung ihres Auftrags mitwirkt.
§ 1 zählt die Ziele auf, denen der Verein in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags konkret verpflichtet ist. Hier werden die Aufgaben der Diakonie und des Entwicklungsdienstes miteinander verbunden.
In § 2 wird ausdifferenziert, inwieweit der Verein an der Aufgabenwahrnehmung der EKD in Bindung an den in der Grundordnung der EKD verankerten kirchlichen Auftrag und nach Maßgabe seiner Satzung teil hat. In Absatz 2 und Absatz 3 werden in diesem Sinne besondere Aufgaben der beiden Teilwerke "Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband" und "Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst" benannt.
§ 3 beschreibt die einzelnen Mit- und Einwirkungsmöglichkeiten der EKD im Hinblick auf den Verein. Dies verdeutlicht in besonderem Maß den Aspekt der kirchlichen Wesens- und Lebensäußerung und die Zuordnung des Vereins zur Kirche. Der Katalog der Mitwirkungsregelungen muss in der Satzung des Vereins seine Entsprechung haben.
§ 4 regelt in Anlehnung an das bisherige Kirchengesetz über das Diakonische Werk der EKD einen wichtigen Sonderfall der Mitwirkungsrechte der EKD im Verein, nämlich den der Satzungsänderungen. Satzungsänderungen sind an die Zustimmung durch den Rat der EKD, bei dessen Ablehnung an die der Synode der EKD gebunden. Die erste Satzung des Vereins wird von der Synode der EKD zu beschließen sein.
Die Zustimmungsnotwendigkeit der Synode der EKD zur Satzung ist ausdrücklich in § 5 Abs. 1 verankert.
§ 5 Abs. 2 trägt dem Fusionsverfahren Rechnung. Durch die vorgesehene Regelung stimmt die Synode der EKD dem Satzungsentwurf zu einem Zeitpunkt vor Vollzug der Fusion zu und legt die Fusionspartner damit zugleich auf die in diesem Satzungsentwurf vorgelegten Grundzüge fest. Der Rat wird ermächtigt festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verschmelzung die Grundsätze der Satzung dem Kirchengesetz entsprechen. Damit wird die Kongruenz gewährleistet und zugleich sichergestellt, dass die Synode vorab entscheiden und nicht nur nachträglich genehmigen kann. Das Kirchengesetz kann zeitgleich mit der Verschmelzung in Kraft treten.
Kirchengesetzliche Regelungen zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sind eine eigene Angelegenheit der EKD. Deshalb erfolgt die gesetzliche Regelung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Grundordnung der EKD. Gleichwohl haben die Regelungen zu diesem Verein naturgemäß Auswirkungen auf die Diakonie in den Gliedkirchen der EKD und eine weitreichende Bedeutung für die EKD insgesamt. Es ist vor diesem Hintergrund sachgemäß, obwohl die Grundordnung der EKD dies nicht vorschreibt, im vorliegenden Fall ausdrücklich eine Zustimmungspflichtigkeit der Kirchenkonferenz zu normieren. Dies ist durch § 5 Abs. 3 vorgesehen.