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Gemeinsame Grundsätze für die
Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen
zum Dienst in einer anderen Gliedkirche der EKD1#

Vom 12. Dezember 2018
(ABl. EKD 2019 S. 22)

zuletzt geändert am 9. Dezember 2021 (ABl. EKD 2021 S. 282)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
9.12.20212#
Ziff. 1
Ziff. 2
Ziff. 3 S. 1
Wörter gestrichen
neu gefasst
neu gefasst
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Die Kirchenkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 12. Dezember 2018 Grundsätze für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen zum Dienst in der EKD, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Zeit oder einer Entsendung in eine deutsche Evangelische Gemeinde im Ausland beschlossen. Diese erhielten durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 mit Wirkung für alle neuen Beurlaubungen und Verlängerungen von Beurlaubungen nach Ablauf der zunächst vereinbarten Zeit die folgende Fassung:
  1. Für die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wird ein einheitlicher Versorgungsbeitrag festgesetzt, der die notwendigen Rücklagen abbildet, die die beurlaubende Gliedkirche für Versorgung und Beihilfe der beurlaubten Person im Ruhestand bilden muss.
  2. Für die zu einem Auslandsdienst bei der EKD beurlaubten Pfarrerinnen und Pfarrer werden die Versorgungsbeiträge stufenweise bei Neubeurlaubungen und Verlängerungen wie folgt angehoben:
    ab 1.1.2022 auf 26%
    ab 1.1.2023 auf 32%
    ab 1.1.2024 auf 38%
    ab 1.1.2025 auf 45%
    ab 1.1.2026 auf 51%
    ab 1.1.2027 auf 57%
    ab 1.1.2028 auf 63%
    ab 1.1.2029 auf 68%
    der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe – einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 – die der Versorgung aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage beim beurlaubenden Dienstherrn voraussichtlich zugrunde liegen wird. Bei Teildienst wird der Betrag anteilig bemessen.
  3. Als Versorgungsbeitrag erhält der beurlaubende Dienstherr von dem aufnehmenden Dienstherrn 68% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge – einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 – aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Versorgung aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage beim beurlaubenden Dienstherrn voraussichtlich zugrunde liegen wird. Darin ist ein Anteil für notwendige Beihilferückstellungen für die Zeit des Ruhestandes enthalten. Bei Teildienst wird der Betrag anteilig bemessen.
  4. Der Berechnung des Versorgungsbeitrages im Einzelfall wird das im Januar des jeweiligen Rechnungsjahres beim beurlaubenden Dienstherrn gültige Besoldungsrecht und Besoldungsniveau zugrunde gelegt.
  5. Der Beschluss der Kirchenkonferenz zum Versorgungsbeitrag wird nach drei Jahren überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, auf Antrag der EKD, eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses oder einer Gliedkirche auch früher, wenn sich wesentliche Parameter verändern.
  6. Die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse werden gebeten, eine Erklärung zu unterzeichnen, mit der sie sich zur Anwendung dieses Beschlusses der Kirchenkonferenz verpflichten.
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Anlage
Stand: November 2019
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Erklärung
zur Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen zum Dienst in einer anderen Gliedkirche der EKD oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss
Kirche
gilt ab
Evangelische Landeskirche Anhalts
01.01.2019
Evangelische Landeskirche in Baden
01.02.2019
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
31.12.2018
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
01.01.2019
Evangelisch-lutherische Landeskirche Braunschweig
01.01.2019
Bremische Evangelische Kirche
01.01.2019
Evangelische-lutherische Landeskirche Hannovers
01.02.2019
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
01.02.2019
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
01.01.2019
Lippische Landeskirche
01.05.2019
Ev. Kirche in Mitteldeutschland
31.12.2018
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
01.01.2019
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
01.07.2019
Evangelische Kirche der Pfalz
01.04.2019
Evangelisch-reformierte Kirche
31.12.2018
Evangelische Kirche in Rheinland
01.04.2019
Ev.-Lutherische Landeskirche Sachsens
01.01.2019
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippische
01.02.2019
Evangelische Kirche von Westfalen
01.01.2019
Evangelische Landeskirche in Württemberg
01.04.2019
Evangelische Kirche in Deutschland
31.12.2018
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
01.07.2019
Deutsches Nationalkomitee /Lutherischer Weltbund
01.06.2019

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2 ↑ Der erhöhte Versorgungsbeitrag und die Fortschreibung der Regelung für den Auslandspfarrdienst werden von den bisherigen Zustimmungen der Gliedkirchen zu den Beschlüssen der Kirchenkonferenz umfasst.