.Dritte Verordnung zur Änderung der Agende der
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Geltungszeitraum von: 01.01.1980
Geltungszeitraum bis: 30.09.2013
Dritte Verordnung zur Änderung der Agende der
Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil,
Gottesdienstordnungen für Ordination, Einführung,
Bevollmächtigung und Vorstellung
Vom 4. Dezember 1979
(ABl. EKD 1980 S. 87)
Geltungsbereich
Fundstelle der Inkraftsetzung im ABl. EKD | Ausführungs- und Ergänzungs- bestimmungen | Nr. der gliedkirchlichen Rechtssammlung | |
EKU – ehem. Bereich W | (§ 3) | ||
Berlin-Brandenburg – ehem. Region West | |||
Rheinland | |||
Westfalen |
Dritte Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band 2. Teil, Gottesdienstordnungen für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung
Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird folgendes verordnet:
###§ 1
1 Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band 2. Teil, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1977 (ABl. EKD 1977 Seite 218), wird wie folgt geändert:
Im Formular E (Einführung in den Dienst als Presbyter/Kirchenältester) wird der Abschnitt »Frage« um folgenden für das Rheinland geltenden Text erweitert:
Seid ihr bereit, das euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes und in der Bindung an das Bekenntnis der Kirche sorgfältig und treu auszuüben? 2 Versprecht ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, dass die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe? 3 So antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
Seid ihr bereit, das euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes und in der Bindung an das Bekenntnis der Kirche sorgfältig und treu auszuüben? 2 Versprecht ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, dass die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe? 3 So antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
4 Die bisher für das Rheinland und Westfalen geltende Textfassung gilt nur noch für Westfalen.
#§ 2
Die Evangelische Kirche im Rheinland beschließt nach ihrem Recht die Einführung der Änderung gemäß § 1
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.