.5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
#5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union,
Geltungszeitraum von: 01.03.1997
Geltungszeitraum bis: 30.09.2013
5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
Kirche der Union, II. Band
Vom 5. Februar 1997
(ABl. EKD S. 199)
Geltungsbereich:
Fundstelle der Inkraftsetzung im ABl. EKD | Ausführungs- und Ergänzungs- bestimmungen | Nr. der gliedkirchlichen Rechtssammlung | |
EKU | (§ 3) | ||
Anhalt | KG zur Agende Band II/2 der EKU v. 2. 12. 1997 | ||
Berlin-Brandenburg | KG z. Einführung der Änderung der Agende … v. 14. 11. 1997 | 234 | |
Rheinland | KG z. Übernahme einer Änderung der Agende … v. 15. 1. 1998 | ||
Westfalen | 4. KG über die Einführung von Änderungen der Agende … v. 4. 11. 1999 |
5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union,
II. Band
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
###§ 1
1 Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band 2. Teil, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 382), wird wie folgt geändert:
Die Ordinationsanrede (Vorhalt) erhält folgende Fassung:
Liebe Gemeinde, aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat.
2 Durch die Taufe seid ihr alle zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. 3 Der Erfüllung dieses Auftrags dient alle Arbeit in der Kirche. 4 Christus ruft zu besonderen Diensten einzelne Glieder der Gemeinde. 5 Ihr braucht sie, sie brauchen euch.
6 Liebe Schwester/Lieber Bruder,
du wirst nun ordiniert, das Evangelium öffentlich zu verkündigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten.
7 Du wirst berufen, in Gottesdienst, Lehre, Seelsorge und Unterweisung am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
8 Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur deines Auftrags.
9 Die Bekenntnisse unserer Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern werden dich im gemeinsamen Glauben festigen und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen. 10 Die eigene theologische Weiterarbeit ist für dich unerlässlich.
11 In deiner Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören. 12 Darum wird sie deine Verkündigung an der Schrift prüfen und dir mit Zuspruch, Rat und Mahnung helfen.
13 Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. 14 Unsere Kirche verpflichtet sich, dir in deinem Dienst beizustehen.
15 Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. 16 Achte die Ordnung unserer Kirche. 17 Bewahre, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
18 Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, bist du verpflichtet zu schweigen. 19 Hilf den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. 20 Gib keinen verloren. 21 Tritt vor Gott und den Menschen für alle ein, die deinen Beistand brauchen. 5 Vor dem Richtstuhl Jesu Christi wirst du Rechenschaft geben über deinen Dienst.
22 Verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird. 23 Nimm selbst Seelsorge in Anspruch und vertraue dich im Gebet Gott an.
24 In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschung anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn Jesus Christus. 25 Er sendet dich. 26 Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht. 27 Er spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.
#§ 2
Die Gliedkirchen beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Änderung gemäß dieser Verordnung.
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.