.Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht
#Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#
Geltungszeitraum von: 01.07.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht
in der Evangelischen Kirche der Union
(Mitarbeitervertretungsgesetz – MAVG)
Vom 5. Juni 1993
(ABl. EKD S. 447)
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd. Nr. | Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragrafen |
1 | KG z. Änd. des MAVG | 16. 6. 1996 | 1996 S. 406 | 6 |
2 | KG z. Änd. des MAVG | 24.10.2009 | Überschrift, 1, 3, 4, 5, 6, 7 8 |
Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Mitarbeitervertretungsgesetz – MAVG)
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445)1# wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen in Geltung gesetzt.
#§ 2
(zu § 2 Absatz 2 MVG)
Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen sind keine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes.
#§ 3
(zu § 5 MVG)
(
1
)
Soweit bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 MVG bestehen, können diese Gruppen auch weiterhin gesonderte Mitarbeitervertretungen bilden.
(
2
)
1 Für mehrere Dienststellen können Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden. 2 Hierbei kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 MVG abgewichen werden. 3 Für das Verfahren findet § 5 Absatz 2 MVG entsprechende Anwendung.
#§ 4
(zu § 10 Absatz 1 MVG)
Die Gliedkirchen, für seinen Verantwortungsbereich das Präsidium, können die Regelung des § 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Halbsatz für ihren Bereich aussetzen.
#§ 5
(zu §§ 57, 57a MVG)
Zuständiges Kirchengericht ist das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit nicht die Gliedkirchen eigene Kirchengerichte bilden.
#§ 6
- aufgehoben -
#§ 7
1 Das Präsidium kann beschließen, dass Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) vorläufig keine Anwendung finden. 2 Eine endgültige Entscheidung ist innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderung zu treffen.
#§ 8
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1993 in Kraft. 2 Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
(
2
)
Gleichzeitig treten, soweit sie nicht bereits durch frühere Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind, außer Kraft
- die Verordnung über die Mitarbeitervertretungen in den kirchlichen Dienststellen vom 2. Mai 1962 (ABl. EKD 1962 S. 513),
- die Verordnung über die Vertrauensausschüsse vom 4. Oktober 1966 (ABl. EKD 1967 S. 418),
- die Verordnung zur Regelung des Rechts der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche der Union vom 3. Dezember 1974 (ABl. EKD 1975 S. 3),
- die Richtlinie über die Mitarbeitervertretungen vom 5. Dezember 1990.