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Geltungszeitraum von: 01.07.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht
in der Evangelischen Kirche der Union
(Mitarbeitervertretungsgesetz – MAVG)

Vom 5. Juni 1993

(ABl. EKD S. 447)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
KG z. Änd. des MAVG
16. 6. 1996
1996 S. 406
6
2
KG z. Änd. des MAVG
24.10.2009
Überschrift, 1, 3, 4, 5, 6, 7 8
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Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Mitarbeitervertretungsgesetz – MAVG)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445)1# wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen in Geltung gesetzt.
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§ 2
(zu § 2 Absatz 2 MVG)

Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen sind keine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 3
(zu § 5 MVG)

( 1 ) Soweit bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 MVG bestehen, können diese Gruppen auch weiterhin gesonderte Mitarbeitervertretungen bilden.
( 2 ) Für mehrere Dienststellen können Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden. Hierbei kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 MVG abgewichen werden. Für das Verfahren findet § 5 Absatz 2 MVG entsprechende Anwendung.
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§ 4
(zu § 10 Absatz 1 MVG)

Die Gliedkirchen, für seinen Verantwortungsbereich das Präsidium, können die Regelung des § 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Halbsatz für ihren Bereich aussetzen.
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§ 5
(zu §§  57, 57a MVG)

Zuständiges Kirchengericht ist das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit nicht die Gliedkirchen eigene Kirchengerichte bilden.
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§ 6
- aufgehoben -

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§ 7

Das Präsidium kann beschließen, dass Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) vorläufig keine Anwendung finden. Eine endgültige Entscheidung ist innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderung zu treffen.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1993 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
( 2 ) Gleichzeitig treten, soweit sie nicht bereits durch frühere Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind, außer Kraft
  1. die Verordnung über die Mitarbeitervertretungen in den kirchlichen Dienststellen vom 2. Mai 1962 (ABl. EKD 1962 S. 513),
  2. die Verordnung über die Vertrauensausschüsse vom 4. Oktober 1966 (ABl. EKD 1967 S. 418),
  3. die Verordnung zur Regelung des Rechts der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche der Union vom 3. Dezember 1974 (ABl. EKD 1975 S. 3),
  4. die Richtlinie über die Mitarbeitervertretungen vom 5. Dezember 1990.

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1 ↑ Neubekanntmachung des MVG in der Fassung vom 6. November 1996 (Nr. 632).