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Kirchengericht: | Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss(rechtskräftig) |
Datum: | 25.09.2013 |
Aktenzeichen: | (VGH.EKD) 0135/18-2013 |
Rechtsgrundlage: | § 84 Abs. 1 PfDG.UEK, § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK, § 69 VwGG.UEK, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG |
Vorinstanzen: | Kirchliches Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Beschluss 24. Juni 2013 |
Schlagworte: | Pfarrer; Abberufung; Gegenstandswert |
Leitsatz:
In Streitigkeiten um die Abberufung eines Pfarrers ist der halbierte Wert des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG als Gegenstandswert festzusetzen, wenn der Zeitpunkt des Eintritts in den altersbedingten Ruhestand vor der möglichen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 91 Abs.1 Satz 1 PfDG liegt.
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Juni 2013 zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat das Kirchliche Verwaltungsgericht den Gegen-standswert mit 28.967,76 € zu niedrig festgesetzt. Die Beklagte ist dadurch aber nicht be-schwert.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (0135/17-2013) entschieden, dass bei Strei-tigkeiten um die Abberufung eines Pfarrers die Festsetzung des Gegenstandswerts in Aus-übung billigen Ermessens (vgl. § 69 Satz 1 VwGG.UEK, der gemäß Art. 3 § 1 des Kirchenge-setzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der UEK der EKD vom 9. November 2010 - ABl. EKD 2011, S. 21 - auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist) an dem Streitwert zu orientieren ist, den § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 GKG in der bei Klageerhebung geltenden Fassung im Verfahren vorsieht, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit (sog. "großer Gesamtstatus") betrifft. Zur Begründung hat er auf die einschnei-denden Folgen für den Betroffenen abgestellt, die darin liegen, dass er seine Pfarrstelle verliert (§ 87 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK) und für den Fall erfolgloser Bemühungen um eine neue Pfarrstelle gewärtigen muss, dass er ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Abberufung kraft Gesetzes (§ 87 Abs. 3 PfDG.UEK) in den Wartestand tritt und nach drei weiteren Jahren in den Ruhestand versetzt wird (§ 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK). Diese Folgen konnten bei dem Kläger allerdings nicht sämtlich eintreten, weil der Zeitpunkt seines Eintritts in den altersbe-dingten Ruhestand einer möglichen Versetzung in den Ruhestand nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK zuvorkam. Dies hätte die Vorinstanz zum Anlass nehmen müssen, den Gegen-standswert auf die Hälfte des Streitwerts festzusetzen, der im Verfahren um den großen Ge-samtstatuts nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. in Ansatz zu bringen ist, also auf das 6,5fache des (monatlichen) Endgrundgehalts in Höhe von 4.682,91 € (= 30.438,92 €).
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, dass sich die wirtschaftlichen Einbußen des Klägers zwischen dem Eintritt in den Wartestand und dem Eintritt in den altersbedingten Ruhestand unter Berücksichtigung eines Verzichts auf die Rückforderung der von November 2010 bis Februar 2011 überzahlten Bezüge auf 12.069,90 € beliefen und die Vorinstanz über diesen Betrag nach § 42 Abs. 2 GKG nicht hätte hinausgehen dürfen. Richtig ist zwar, dass gemäß § 42 Abs. 2 GKG für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig, da der Kläger keinen Zahlungsanspruch geltend macht, sondern einen Anspruch auf Aufhebung der Abberufungsentscheidung. Das Interesse eines Pfarrers, die Folgen der Abberufung zu verhindern (Verlust der Pfarrstelle, u.U. späterer Eintritt in den Wartestand und Versetzung in den Ruhestand), geht über ein rein monetäres Interesse hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG analog.