.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.07.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2000
Verordnung
zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes
Vom 27. November 1996
(ABl. EKD 1997 S. 65)
#Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
###§ 1
Bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt ist der nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes geforderte Nachweis über ein Praktikum nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung vor dem Irrkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, die ein Praktikum nicht verbindlich vorschrieb.
#§ 2
1 Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996, für die Gliedkirchen mit dem jeweiligen Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes in Kraft. 2 Sie tritt jeweils vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.