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Allgemeine Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium
Vom 10. Dezember 1997
In Ausführung von § 3 Absatz 2 des Kirchenmusikgesetzes (KiMuG) vom 15. Juni 1996 wird folgendes bestimmt:
- 1 Für die Begleitung des kirchenmusikalischen Dienstes der Kandidatin oder des Kandidaten während der Bewährungszeit wird eine Mentorin oder ein Mentor bestimmt.
- 1 Das Kolloquium findet frühestens nach vier Monaten der Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst statt. 2 Ein Votum der Mentorin oder des Mentors ist anzufordern und bei dem Gespräch zu berücksichtigen.
- 1 Das Kolloquium ist ein Gespräch über die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeindearbeit und ihre oder seine Motivation für den kirchenmusikalischen Dienst. 2 Das Kolloquium dient der Beratung und Hilfestellung in den Fragen des praktischen Dienstes. 3 Der Anschein einer Wiederholung der Prüfungen ist zu vermeiden.
- 1 Der Kommission, die das Kolloquium abhält, gehören an:
- a) die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,b) die Mentorin oder der Mentor und - soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt -c) die Referentin oder der Referent für Kirchenmusik des Konsistoriums (Landeskirchenamts),d) die zuständige Kreiskantorin oder der Kreiskantor.
- 1 Das Ergebnis des Kolloquiums (»mit Erfolg abgelegt«, »ohne Erfolg abgelegt«) ist schriftlich niederzulegen.
- 1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft.