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Kirchengesetz über das Oberrechnungsamt
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Oberrechnungsamtgesetz – ORAG)

Vom 12. November 1993

(ABl. EKD S. 513)
geändert am 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 160), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 166)

Lfd. Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
gesetzesvertr.
Verordnung
24.06.20211#
§ 2 Abs. 1
§ 2 Abs. 2 S. 2 + 3
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1 S. 1
neu gefasst
Wörter ersetzt
Satz angefügt
Wörter gestrichen
2
Kirchengesetz
5.12.20232#
§ 5
§ 5a
§ 7 Abs. 3
§ 10 Abs. 2 Nr. 1
§ 11
neu gefasst
neu eingefügt
aufgehoben
neu gefasst
neu gefasst
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Stellung, Sitz und personelle Besetzung des Oberrechnungsamtes

( 1 ) Das Oberrechnungsamt ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Es ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
( 2 ) Der Sitz des Oberrechnungsamtes befindet sich bei dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Das Oberrechnungsamt besteht aus dem Leiter oder der Leiterin, der erforderlichen Anzahl von Prüfern und Prüferinnen sowie weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
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§ 2
Leitung des Oberrechnungsamtes

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes soll die Befähigung zum Richteramt haben. Er oder sie soll in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen und untersteht der Dienstaufsicht des oder der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin ist für die Tätigkeit des Oberrechnungsamtes verantwortlich und vertritt es nach außen. Die Amtsleitung wird ihm oder ihr vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. Eine Entziehung der Amtsleitung durch den Rat bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes übt die Dienstaufsicht im Oberrechnungsamt aus.
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§ 3
Vertretung in der Leitung

( 1 ) Die Vertretung in der Leitung des Oberrechnungsamtes bestimmt der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Synode und dem Rat. Ist der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes nicht in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen, soll die Vertretung in der Leitung in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
( 2 ) Die Aufgabe kann auch befristet übertragen werden.
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§ 4
Weitere Besetzung des Oberrechnungsamtes

( 1 ) Die Prüfer und Prüferinnen sollen im Kirchenbeamtenverhältnis stehen. Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag, ihre Abberufung und Versetzung erfolgt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin durch den Rat; im Streitfall kann der Ständige Haushaltsausschuss der Synode den Antrag stellen.
( 2 ) Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingestellt.
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§ 5
Aufgaben im Rahmen der kirchlichen öffentlichen Gewalt

( 1 ) Das Oberrechnungsamt prüft die Rechnungslegung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Kirche in Deutschland, einschließlich ihrer unselbstständigen Einrichtungen, Betriebe und Sondervermögen und soll in diesem Rahmen auch beratend tätig sein. Dies umfasst umfasst auch unvermutete Prüfungen der Kassen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Das Oberrechnungsamt prüft die Verwendungsnachweise, die die Empfänger von Zuwendungen aus dem Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland dem Kirchenamt vorzulegen haben.
( 3 ) Der Ständige Haushaltsausschuss der Synode kann im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Oberrechnungsamt nach dessen Anhörung Prüfungsaufträge erteilen und Unterrichtung über den Stand von Prüfungen verlangen. Das Kirchenamt kann dem Oberrechnungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Widerspricht das Oberrechnungsamt, entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss der Synode.
( 4 ) Das Oberrechnungsamt kann Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nach deren Auftrag prüfen. Das Oberrechnungsamt handelt dabei in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt. Die Übernahme des Auftrags unterliegt der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode. Von den nach Satz 1 geprüften kirchlichen Körperschaften wird eine Umlage erhoben, die im Haushaltsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzt wird.
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5a
Sonstige Aufgaben

Das Oberrechnungsamt kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode Prüfungen bei Dritten übernehmen. Die dafür entstehenden Aufwendungen sin d zu erstatten.
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§ 6
Art und Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung durch das Oberrechnungsamt erstreckt sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.
( 2 ) Das Oberrechnungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfungen beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
( 3 ) Das Oberrechnungsamt kann zum Vollzug einer Prüfung durch Vereinbarung mit anderen Prüfungseinrichtungen Prüfungsaufgaben übernehmen und übertragen oder – unter Wahrung seiner Selbständigkeit – gemeinsam mit ihnen prüfen.
( 4 ) Das Oberrechnungsamt kann bei seinen Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.
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§ 7
Prüfung bei Stellen außerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Werden Mittel der Evangelischen Kirche in Deutschland einer Stelle außerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so hat außer in Fällen von geringer Bedeutung die vergebende Stelle im Benehmen mit dem Oberrechnungsamt hinsichtlich des Nachweises über die Verwendung dieser Mittel Bestimmungen zu treffen. Dem Oberrechnungsamt soll ein Prüfungsrecht beim Empfänger der Mittel gesichert werden. Leitet dieser Mittel an andere weiter, soll auch bei diesen ein Prüfungsrecht des Oberrechnungsamtes gesichert werden.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwaltung und Verwendung der Mittel. Soweit das Oberrechnungsamt es für notwendig hält, erstreckt sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers.
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§ 8
Unterrichtung, Auskunftspflicht

( 1 ) Werden Tatsachen bekannt, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit begründen, soll das Oberrechnungsamt durch das Kirchenamt unverzüglich unterrichtet werden.
( 2 ) Das Oberrechnungsamt ist zu unterrichten, wenn allgemeine Vorschriften und Regelungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen werden sollen. Dem Oberrechnungsamt ist Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
( 3 ) Unterlagen, die das Oberrechnungsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist vorzulegen.
( 4 ) Dem Oberrechnungsamt sind die für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte auf Anforderung zu erteilen.
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§ 9
Prüfungsergebnis

( 1 ) Das Ergebnis der Prüfung teilt das Oberrechnungsamt der geprüften Stelle zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mit. Das Oberrechnungsamt kann das Prüfungsergebnis auch anderen kirchlichen Stellen mitteilen, soweit dies erforderlich ist.
( 2 ) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet das Oberrechnungsamt den Ständigen Haushaltsausschuss der Synode und das Kirchenamt.
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§ 10
Jahresbericht

( 1 ) Das Ergebnis der Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Evangelischen Kirche in Deutschland fasst das Oberrechnungsamt jährlich in einem Bericht zusammen, den es dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode und dem Kirchenamt vorlegt. Das Kirchenamt übersendet den Bericht den übrigen Mitgliedern des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode und dem Rat. Der Ständige Haushaltsausschuss der Synode legt das Ergebnis seiner Beratungen der Synode zur Beschlussfassung vor. Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, den Bericht unter Wahrung der Vertraulichkeit einzusehen.
( 2 ) In den Bericht ist insbesondere aufzunehmen,
  1. ob die in der Rechnungslegung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Erträge und Aufwendungen ordnungsgemäß belegt sind,
  2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
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§ 11
Prüfung des Oberrechnungsamtes

Die Rechnungslegung und die Haushalts und Wirtschaftsführung des Oberrechnungsamtes werden vom Ständigen Haushaltsausschuss der Synode geprüft.
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung für die Evangelische Kirche in Deutschland vom 4. Oktober 1963 (ABl. EKD S. 618) außer Kraft.

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1 ↑ Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft.
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.