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Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude
Vom 18. November 1947
(ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4)
####§ 1
Wenn Kirchen und kirchliche Gebäude beflaggt werden, darf nur die Kirchenfahne (violettes Kreuz auf weißem Grund) gezeigt werden.
#§ 2
Unter welchen Voraussetzungen Kirchen und kirchliche Gebäude zu beflaggen sind, richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.
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