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Vertrag
der Evangelischen Kirche in Deutschland
mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

Vom 22. Februar 1957

(ABl. EKD 1957, Nr. 162, Sonderheft)

Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Bundesrepublik Deutschland, in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft über die Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen, sind über folgende Artikel übereingekommen:
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Abschnitt I
Grundsätze

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Artikel 1

Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische Militärseelsorge eingerichtet.
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Artikel 2

( 1 ) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt.
( 2 ) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
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Artikel 3

( 1 ) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind (Militärgeistliche). Für je 1500 evangelische Soldaten (Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) wird ein Militärgeistlicher berufen.
( 2 ) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt).
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Artikel 4

Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.
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Artikel 5

Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.
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Abschnitt II
Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden

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Artikel 6

( 1 ) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den beteiligten Gliedkirchen gebildet.
( 2 ) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden zu errichten.
( 3 ) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.
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Artikel 7

( 1 ) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden gehören
  1. die Berufssoldaten,
  2. die Soldaten auf Zeit,
  3. die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes,
  4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit einberufenen Soldaten,
  5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben,
  6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der in Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand am Standort angehören.
( 2 ) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden scheiden aus
  1. Personen, die ihren Kirchenaustritt rechtswirksam erklärt haben,1#
  2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den personalen Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet,
  3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehende Kinder,
  4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehende Kinder verstorbener Angehöriger der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden.
( 3 ) Der Militärbischof und der Bundesminister für Verteidigung können eine andere Abgrenzung des in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises vereinbaren.
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Artikel 8

( 1 ) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht an.
( 2 ) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.
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Artikel 9

Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden sind.
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Abschnitt III
Militärbischof

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Artikel 10

Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof.
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Artikel 11

( 1 ) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.
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Artikel 12

( 1 ) Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseelsorge, insbesondere für
  1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr kirchliches Amt in der Militärseelsorge,
  2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der Disziplinargewalt, die bei den Gliedkirchen verbleiben,
  3. den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung der Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer Durchführung,
  4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärgeistlichen,
  5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden,
  6. den Erlass einer Feldagende,
  7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,
  8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die Führung von Kirchenbüchern,
  9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der Militärseelsorge,
  10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militärseelsorge,
  11. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
  12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.
( 2 ) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Militärbischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden sowie die Militärgeistlichen wenden.
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Artikel 13

Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung.
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Abschnitt IV
Kirchenamt

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Artikel 14

Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für Verteidigung ein „Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.
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Artikel 15

( 1 ) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein Militärgeneraldekan berufen.
( 2 ) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt untersteht er dem Bundesminister für Verteidigung.
( 3 ) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Abs. 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.
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Abschnitt V
Militärgeistliche

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Artikel 16

Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrage, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
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Artikel 17

( 1 ) Die Militärgeistlichen müssen
  1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben,
  2. zur Ausübung des Pfarramts in einer Gliedkirche berechtigt sein,
  3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge tätig gewesen sein.
( 2 ) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militärseelsorgedienst das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
( 3 ) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für Verteidigung und dem Militärbischof kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen werden.
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Artikel 18

( 1 ) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche verlängert werden.
( 2 ) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
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Artikel 19

( 1 ) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
( 2 ) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre verlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.
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Artikel 20

( 1 ) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzungen der Militärgeistlichen bedürfen des Einverständnisses des Militärbischofs.
( 2 ) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.
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Artikel 21

Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.
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Artikel 22

( 1 ) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des Militärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2) sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.
( 2 ) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind
  1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Verteidigung,
  2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.
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Artikel 23

( 1 ) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen
  1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem kirchlichen Amt,
  2. auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.
( 2 ) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 der Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages Anwendung.
( 3 ) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes von mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 anstelle des Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
( 4 ) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.
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Artikel 24

Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geistlicher verbracht hat, ist ruhegehaltfähig.
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Artikel 25

( 1 ) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.
( 2 ) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.
( 3 ) Ist der Geistliche bei oder nach seiner Übernahme in den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre, in dem er sich vor der Übernahme befand.
( 4 ) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.
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Abschnitt VI
Hilfskräfte

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Artikel 26

( 1 ) Den Militärgeistlichen werden vom Staat die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis übernommen.
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Abschnitt VII
Schlussvorschriften

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Artikel 27

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.
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Artikel 28

( 1 ) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
( 2 ) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.2#
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.
Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften.
Für die Evangelische Kirche
in Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß
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Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge haben die Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Militärgeistlichen im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister für Verteidigung geregelt.
Zu Artikel 6 Abatz 3:
Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Änderung der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht.
Zu Artikel 7:
Die Angehörigen der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu entrichten, den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung vorbehalten.
Zu Artikel 10:
Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe Ia.
Zu Artikel 11:
Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbischof vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen.
Es besteht außerdem Einverständnis darüber, dass der Name des in Aussicht genommenen Militärbischofs vertraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht ist.
Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1:
Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu übertragen, so beteiligt sich der Militärbischof an der Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und ihm die kirchliche Anstellungsurkunde übergibt.
Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 8:
Die abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet.
Zu Artikel 13:
Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht.
Zu Artikel 15:
Der Militärgeneraldekan ist berechtigt, im Auftrag des Militärbischofs dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar Vortrag zu halten.
Zu Artikel 16 bis 25:
Die kirchliche Amtstracht der Militärgeistlichen wird durch den Militärbischof bestimmt.
Vor Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeistlichen ist die Zustimmung des Militärbischofs einzuholen.
Zu Artikel 26:
Jedem Militärgeistlichen mit Ausnahme der Militärgeistlichen im „Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr“ wird eine Hilfskraft zugeteilt.
Die Hilfskräfte der Militärgeistlichen müssen evangelischen Bekenntnisses sein. Sie müssen die Befähigung für den Hilfsdienst in der Militärseelsorge erforderlichenfalls durch eine Prüfung nachweisen, die unter Beteiligung des Militärgeneraldekans oder eines von ihm beauftragten Militärgeistlichen abgehalten wird.
Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957.
Für die Evangelische Kirche
in Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß

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1 ↑ Nach den staatlichen Austrittsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes.
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2 ↑ Nach der Bekanntmachung der EKD vom 25. September 1957 (ABl. EKD 1957 S. 297) sind die Ratifikationsurkunden am 30. Juli 1957 ausgetauscht worden.