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Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der EKD (NebentätigkeitsV. EKD)

Vom 11. September 1992

(ABl. EKD 1992 S. 425)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2008 (ABl. EKD 2008 S. 73)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Verordnung
7. Dezember 2001
§ 5
§ 7
§ 9
geändert
geändert
geändert
2
Verordnung
25. Januar 2008
§ 4
geändert
Auf Grund des § 52 Absatz 5 des Kirchenbeamtengesetzes1# der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

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§ 1
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit einer Kirchenbeamtin/eines Kirchenbeamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die einen Güter- oder Dienstleistungsaustausch zum Ziel hat.
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§ 2
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Dienst der EKD

1Aufgaben, die für die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Dienststellen oder ihre sonstigen Einrichtungen wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
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§ 3
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
  1. der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die bei der EKD jeweils geltenden Reisekostenvorschriften in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
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§ 4
Erteilung, Versagung und Widerruf der Genehmigung2#

(1) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten bedürfen der Schriftform. 2Die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte hat die für die Entscheidung des Dienstvorgesetzten erforderlichen Nachweise über Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit zu führen.
(2) Unwiderrufliche Zustimmungen zu einer Nebentätigkeit zur Ausübung eines freien Berufes, bedürfen des vorherigen Einverständnisses des Rates der EKD und setzen voraus, dass die Ausübung der Nebentätigkeit im besonderen kirchlichen Interesse liegt.
(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
(4) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll der Kirchenbeamtin/dem Kirchenbeamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
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§ 5
Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht

(1) 1Für eine Nebentätigkeit im Dienst der EKD wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden für Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung der Kirchenbeamtin/dem Kirchenbeamten nicht zugemutet werden kann. 3Die Höhe der Vergütung richtet sich jeweils nach Art, Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit, sie darf den in Absatz 2 genannten Betrag nicht übersteigen. 4Wird die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(2) 1Erhält eine Kirchenbeamtin/ein Kirchenbeamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die sie/er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat sie/er diese insoweit abzuliefern, als sie den Betrag von 3 100,– Euro brutto für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten übersteigen. 2Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
  1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Absatz 2 Nr. 1 genannten Beträge,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
3Voraussetzung ist, dass die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(3) Übt eine Kirchenbeamtin/ein Kirchenbeamter eine Tätigkeit, die zu ihren/seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat sie/er die Vergütung an den Dienstherrn abzuliefern.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der der Kirchenbeamtin/dem Kirchenbeamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 treffen auch Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte im Ruhestand und frühere Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte insoweit, als die Vergütungen für vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder vor der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
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§ 6
Ausnahmen von § 5

Von der Ablieferungspflicht nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 können Ausnahmen erteilt werden, wenn eine Vergütung gezahlt wird für
  1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
  2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
  3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  4. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
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§ 7
Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

1Die Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 5 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500,- Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. 2In den Fällen des § 5 Absatz 5 sind auch Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte im Ruhestand und frühere Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte hierzu verpflichtet.
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Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

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§ 8
Genehmigungspflicht

(1) Die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung ihres/seines Dienstvorgesetzten, wenn sie/er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres/seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) 1Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. 2Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) 1Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. 2Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein kirchliches, öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. 2Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. 3In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. 4Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 9 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 9
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. 2Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
  1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
  2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird
    oder
  3. wenn der Betrag 100,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
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§ 10
Allgemeines Entgelt

(1) 1Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung bemessen. 2Es beträgt
5 v. H.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 v. H.
für die Inanspruchnahme von Personal,
5 v. H.
für den Verbrauch von Material,
10 v. H.
für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass auf ein Entgelt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so richtet sich die Höhe des Entgelts nach Absatz 1; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
(3) 1Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Kirchenbeamtin/des Kirchenbeamten nach dem Wert
  1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
  2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
  3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
  4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils der Kirchenbeamtin/des Kirchenbeamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen. 2Die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. 3Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.
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§ 11
Festsetzung des Entgelts

(1) 1Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 8 Absatz 1 zuständigen Stelle nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt. 2Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. 3Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.
(2) 1Die Kirchenbeamtin/der Kirchenbeamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2Sie/er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen. 3Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
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Dritter Abschnitt

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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der EKD (NebentätigkeitsVO. EKD) vom 27. Januar 1983 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.1.
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2 ↑ Nr. 4.1.
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