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Richtlinie gemäß Art. 9 Buchstabe b) der Grundordnung für ein Kirchengesetz über das Verfahren zur
Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG)

Vom 8. Oktober 1976

(ABl. EKD S. 398)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen
Den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wird empfohlen, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst auf der Grundlage des nachfolgenden Musterentwurfs eines Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG) zu regeln:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter im Haupt- und Nebenberuf sowie der nichtbeamteten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der ..................................................................................... eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
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§ 3
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

Die Beschlüsse der Kommission nach § 2 Abs. 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 12 sind verbindlich, soweit es nicht zu einer Entscheidung der Synode nach § 12 Abs. 8 kommt. Insbesondere dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen entsprechen.
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§ 4
Anwendung im Bereich der Diakonie

Dieses Kirchengesetz gilt auch für den Bereich des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes ....................................................1#, wenn das zuständige Organ seine Übernahme beschlossen hat.2#
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Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 5
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. ..........3# Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst,
  2. ..........4# Vertreter kirchlicher Körperschaften sowie anderer Träger kirchlicher und diakonischer Einrichtungen.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern der ..........5# wählbar ist.
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§ 6
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Vereinigungen, in denen mindestens ..........6# der in § 2 genannten Mitarbeiter zusammengeschlossen sind, entsandt. Die Anzahl der Vertreter, die von den einzelnen Vereinigungen entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiter aus dem Bereich der ..........7#
( 2 ) Mindestens die Hälfte der von den einzelnen Vereinigungen zu entsendenden Vertreter muss hauptberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
( 3 ) Die Vereinigungen einigen sich auf die Zahl der von jeder einzelnen Vereinigung nach Absatz 1 zu entsendenden Vertreter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses (§ 12).
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§ 7
Vertreter der kirchlichen Körperschaften und anderen Träger kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen

Für die kirchlichen Körperschaften sowie anderen Träger kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsendet(n)
............................8# ............................ Vertreter.
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§ 8
Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt.
( 2 ) Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von der Stelle, die den Ausscheidenden benannt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für Stellvertreter.
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§ 9
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses (§ 12) beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandten Mitglieder bzw. aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
( 8 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
( 9 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
( 10 ) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von ....................................9# getragen.
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Abschnitt 3
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 10
Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen der ........10# oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
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§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2)

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 werden ..........11# zugeleitet und von diesem/dieser, sofern er/sie/es keine Einwendungen erhebt/erheben, nach Maßgabe der für seinen/ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht.
( 2 ) Erhebt die zuständige Stelle/eine der zuständigen Stellen gegen einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Einwendungen, so hat sie die Angelegenheit mit einer entsprechenden Begründung zur erneuten Beratung an die Arbeitsrechtliche Kommission zurückzuleiten. Dadurch wird das Inkrafttreten der betreffenden Regelung ausgesetzt.
( 3 ) Hat die zuständige Stelle/eine der zuständigen Stellen auch nach erneuter Beratung und Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission Einwendungen, so kann diese Stelle den Schlichtungsausschuss (§ 12) nach einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses anrufen. Ruft sie den Schlichtungsausschuss nicht an, so hat sie den Beschluss nach Ablauf der Frist zu veröffentlichen.
( 4 ) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann in dringenden Fällen ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
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§ 12
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem Vorsitzenden und .......... Beisitzern12# gebildet.
( 1 ) Zur Erarbeitung eines Vorschlags zur gütlichen Einigung in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem Vorsitzenden und .......... Beisitzern13# gebildet.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.
( 2 ) .......... Beisitzer14# werden von den Vereinigungen nach § 6 Abs. 1 entsandt.
( 3 ) .......... Beisitzer15# werden von ..............................16# entsandt.
( 4 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden durch übereinstimmende Beschlüsse der entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) gewählt. Kommen übereinstimmende Beschlüsse nicht zustande, so werden sie vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts der ...........17# bestimmt18#. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen oder dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter gewählt oder entsandt.
( 6 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 7 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten, in den Fällen des § 11 Abs. 4 auch der zuständigen Stelle(n), mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung und bei Anwesenheit aller Mitglieder. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.
( 8 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden von der/den zuständigen Stelle(n) .....19# nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht.
( 8 ) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so wird die Regelung von der zuständigen Stelle nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmung veröffentlicht. Anderenfalls legt der Vorsitzende den Vorschlag des Schlichtungsausschusses mit den Stellungnahmen der Beteiligten der Synode zur abschließenden Entscheidung vor. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses soll von der Synode gehört werden.
( 9 ) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses trägt ............20#; über die Notwendigkeit entscheidet der Vorsitzende.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 13
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das kirchliche Verwaltungsgericht.
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§ 14
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 8 Abs. 1) und des Schlichtungsausschusses (§ 12 Abs. 5) beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Solange ein Schlichtungsausschuss nicht besteht, nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts der .............................21# die Aufgaben des Schlichtungsausschusses und dessen Vorsitzenden wahr.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am ...................... in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft .....................................................

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1 ↑ Gliedkirche(n) und ggf. Diakon. Werk(e).
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2 ↑ In diesem Fall ist eine gemeinsame Kommission mit entsprechender Zusammensetzung zu bilden.
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3 ↑ Gleiche Anzahl unter a und b. Die Anzahl richtet sich einerseits nach den Gegebenheiten der gliedkirchlichen Organisation und andererseits nach der Zahl und Größe der Mitarbeiter-Vereinigungen. Entsprechendes gilt für die Diakonie.
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4 ↑ Gleiche Anzahl unter a und b. Die Anzahl richtet sich einerseits nach den Gegebenheiten der gliedkirchlichen Organisation und andererseits nach der Zahl und Größe der Mitarbeiter-Vereinigungen. Entsprechendes gilt für die Diakonie.
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5 ↑ Gliedkirche(n) und ggf. Diakon. Werk(e).
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6 ↑ Gliedkirchlich bzw. durch die Diakonie zu regeln.
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7 ↑ Gliedkirche(n) und ggf. Diakon. Werk(e).
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8 ↑ Die Zusammensetzung der Vertreter und die Bestimmung darüber, welches Organ die Entsendung vornimmt, wird durch die Gliedkirche(n) und das (die) Diakonische(n) Werk(e) geregelt.
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9 ↑ Der Gliedkirche/den beteiligten Gliedkirchen bzw. dem Diakonisch. Werk/den Diakonischen Werken (bei gemeinsamen Kommissionen anteilig).
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10 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten zu regeln, wobei die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Institutionen (Gliedkirche(n), Diak. Werk(e)) und Mitarbeitervereinigungen zu berücksichtigen sind.
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11 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten und denen im diakonischen Bereich zu regeln, z.B.: »den zuständigen Stellen der (in ihr vertretenen) Landeskirche(n) und ihres (ihrer) Werkes/Werke«.
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12 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten bzw. denen im Bereich der Diakonie zu regeln. Die Zahl sollte möglichst klein gehalten werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass dem Schlichtungsausschuss faktisch kirchenrechtsetzende Befugnis übertragen wird. Ihm sollten Vertreter der Landeskirche(n), des/der Diak. Werk(e) und der Mitarbeitervereinigung(en) sowie neutrale Personen angehören.
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13 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten bzw. denen im Bereich der Diakonie zu regeln. Die Zahl sollte möglichst klein gehalten werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass dem Schlichtungsausschuss faktisch kirchenrechtsetzende Befugnis übertragen wird. Ihm sollten Vertreter der Landeskirche(n), des/der Diak. Werk(e) und der Mitarbeitervereinigung(en) sowie neutrale Personen angehören.
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14 ↑ Es werden gleichviel Beisitzer von den Mitarbeitervereinigungen einerseits und der (den) Gliedkirche(n) und dem (den) Diakonischen Werk(en) andererseits entsandt.
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15 ↑ Es werden gleichviel Beisitzer von den Mitarbeitervereinigungen einerseits und der (den) Gliedkirche(n) und dem (den) Diakonischen Werk(en) andererseits entsandt.
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16 ↑ Gliedkirche(n) und ggf. Diakon. Werk(e).
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17 ↑ Gliedkirche(n) und ggf. Diakon. Werk(e).
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18 ↑ Die Form der Ernennung sollte nach gliedkirchlichem Recht bzw. nach den Bestimmungen der Diakonie erfolgen.
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19 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten und denen im diakonischen Bereich zu regeln, z.B.: »den zuständigen Stellen der (in ihr vertretenen) Landeskirche(n) und ihres (ihrer) Werkes/Werke«.
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20 ↑ Nach den gliedkirchlichen Gegebenheiten bzw. denen im diakonischen Bereich zu regeln, z.B. »durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitung(en) der (in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen) Landeskirche(n) und des Vorstandes ihres Diak. Werkes/der Vorstände ihrer Diak. Werke sowie des Vorstandes/der Vorstände der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Vereinigungen der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst«.
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21 ↑ Gliedkirche(n) ggf. Diakon. Werk(e).