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Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung von Vermögensrechten evangelischer Kirchengemeinden und kirchlicher Verbände

Vom 7. Dezember 1951

(ABl. EKD 1951, S. 233)

geändert durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
9. Dezember 1982
ABl. EKD 1983, S. 1
alle §§
Ersetzung alter Bezeichnungen durch die Bezeichnung „Kirchenamt“
Aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Die Rechte der vertretungsberechtigten Organe derjenigen Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände, die zur Deutschen Evangelischen Kirche gehört haben und östlich des jetzigen Bereichs der Deutschen Demokratischen Republik gelegen waren, jedoch heute nicht mehr in diesem Gebiet gelegen sind, werden in Ansehung des Vermögens bis auf weiteres von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen. Der Sitz der Kirchenkanzlei gilt spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1948 als Sitz der genannten kirchlichen Körperschaften.
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§ 2

Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ermächtigt, die ihr in § 1 übertragene Vollmacht auf andere kirchliche Stellen zu übertragen und bereits vorgenommene einschlägige Rechtshandlungen zu bestätigen.