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Geltungszeitraum von: 01.08.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2015

Merkblatt
zu den Gesamtverträgen zwischen der EKD und der GEMA sowie anderen Verwertungsgesellschaften

Vom 20. November 1997

(ABl. EKD 1998 S. 7)

Lfd.Nr.
Datum
Fundstelle
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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(Neufassung November 1997)
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Merkblatt1#
zum

  • Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20. Mai 1986 (ABI. EKD S. 357), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2,
  • Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 4. März 1987 (ABI. EKD S. 157), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2,
  • Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen vom 17. Juli 1967 (ABI. EKD S. 311),
  • Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über Tonfilmvorführungen vom 8. März 1957 (ABI. EKD S. 108) mit Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 1977 (ABI. EKD 1978 S. 13),
  • Gesamtvertrag zwischen der Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV) (jetzt VG Musikedition) und der EKD vom 18. November 1974 (ABI. EKD 1975 S. 2).
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A.
Allgemeines

  1. Zur Entlastung der Gemeinden und Kirchenmusiker haben die EKD und die GEMA schon seit einer Reihe von Jahren Verträge abgeschlossen, in denen die Vergütungspflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik u.a. pauschal abgegolten wird. 1986 und 1987 wurden die beiden wichtigsten Pauschalverträge neu gefasst. In der Folgezeit kam es zu kleineren Zusatzvereinbarungen sowie zu einvernehmlichen Vertragsauslegungen und Klarstellungen. Dies Merkblatt soll die wesentlichen Regelungen erläutern. Zunächst soll es jedoch den rechtlichen Zusammenhang und Rahmen aufzeigen.
  2. Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt, und zwar insbesondere durch das Urheber; Rechtsgesetz vom 6. September 1965. Das Gesetz wurde 1985 novelliert und 1995 geändert, wobei der Urheberschutz in Teilbereichen noch ausgebaut und verbessert wurde.
    Der Urheberschutz ist wirksam bis 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers des Werkes (§ 64 UrhG). Dies gilt auch für Bearbeitungen von Werken, es sei denn die Bearbeitung ist »nur unwesentlich« (§ 3 UrhG). Geschützt ist speziell auch die Aufführung musikalischer Werke.
  3. Die Interessen der Urheber und aller, die sonst Rechte an musikalischen Werken besitzen (Verlage insbesondere), werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
    Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfältigung von Musikwerken, d.h. für das sogenannte »Nicht-Papier-Geschäft«, liegt die Zuständigkeit bei der GEMA, München. Das »Papier-Geschäft« hingegen (Rechte an Noten, Vervielfältigungen von Noten usw.) wird von der Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel oder auch von den Verlagen selbst wahrgenommen.
  4. Weitreichende Gesamtverträge hat die EKD vor allem für die Wiedergabe von Musikwerken. also für das »Nicht-Papier-Geschäft« abgeschlossen. Vertragspartner ist die GEMA.
    Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entsteht grundsätzlich immer dann. wenn eine Wiedergabe musikalischer Werke öffentlich geschieht (zum Begriff der »Öffentlichkeit« siehe § 15 Abs. 3 UrhG.
    Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind nur solche öffentlichen Wiedergaben, die einen so starken »sozialen Bezug« haben, dass dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit ein Verzicht auf ein Nutzungsentgelt zugemutet werden kann. Dies sind unter bestimmten Voraussetzungen2#): Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen (§ 52 Abs. 1 Sätze 3, 4 UrhG) - auch die in kirchlicher Trägerschaft.
    Vergütungsfrei sind nach der amtlichen Begründung zur Urheberrechtsnovelle von 1985 auch der Gemeindegesang und seine Begleitung, und zwar weil sie nicht als »Darbietung« oder »Aufführung« im Sinne des Gesetzes anzusehen sind (anderer Ansicht: die GEMA).
    Das »Wahrnehmungsgesetz«, ein Ergänzungsgesetz zum Urheberrechtsgesetz, bietet eine für die Kirchen wichtige Regelung. § 13 Abs. 3 bestimmt: »Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen. Diese Bestimmung gibt jedoch keinen Anspruch auf herabgesetzte Vergütungen, sondern enthält nur einen Appell oder eine Aufforderung an die Verwertungsgesellschaft.
  5. Das Diakonische Werk der EKD ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. Partner eines »Gesamtvertrages« mit der GEMA (datiert vom März/Juni 1975). Der Gesamtvertrag betrifft den Bereich der Altenheime und Altenwohnheime. Er sieht keine pauschale Gesamtabgeltung vor, sondern lediglich die Einräumung von Vorzugssätzen.
  6. Einzelne Rechtsträger, insbesondere im Bereich der kirchlichen Werke und Verbände, haben ergänzende Vereinbarungen mit der GEMA getroffen. Es handelt sich in der Regel um Gesamtverträge oder Vorzugssatzvereinbarungen für spezielle Arbeitsgebiete, die von den EKD-Pauschalverträgen nicht abgedeckt sind.
    Auskünfte kann ggf. der entsprechende Verband/Dachverband geben.
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B.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über die Aufführungen von Musikwerken
bei Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

  1. Mit dem Gesamtvertrag ist abgegolten:
    Die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und bei »kirchlichen Feiern«. Hiermit ist das Gesamtfeld von Veranstaltungen gemeint, bei denen gewöhnlich gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. Kirchliche Andachten usw. sind selbstverständlich (wie bisher immer schon) einbezogen.
    Nicht erfasst sind:
    Kirchliche Musikwiedergaben außerhalb von Gottesdiensten, Andachten und kirchlichen Feiern. Derartige Veranstaltungen fallen jedoch großenteils unter den Pauschalvertrag über »Kirchenkonzerte und Veranstaltungen « (siehe hierzu unter C.).
    Der Kreis der Berechtigten umfasst:
    Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Untergliederungen sowie die kirchlichen Werke und Verbände, auch die rechtlich selbständigen Werke und Verbände usw., die kirchenbezogene Aufgaben wahrnehmen.
    Anhalte gibt die »Liste der Berechtigten«, die im Rahmen des Pauschalvertrages über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bei der GEMA eingereicht worden ist (siehe unter c., 1., d).
  2. Erfassung der Musikwiedergaben:
    Es erfolgt eine Repräsentativerhebung. Inhalt und Umfang der in Gottesdiensten aufgeführten geschützten Musikwerke werden durch die Formularbögen der Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik (»Musik im Gottesdienst«) ermittelt. Die Formulare erhalten nur die an der Repräsentativerhebung beteiligten Gemeinden und zwar über die von den Kirchen jeweils dafür bestimmte landeskirchliche Stelle (Dienstweg), nämlich:
    _________________________________________
    _________________________________________
    _________________________________________
  3. Auskünfte:
    Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder - für EKU-Kirchen - bei der Kirchenkanzlei der EKU. In bes. komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
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C.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen

  1. Mit dem Gesamtvertrag sind abgegolten:
    1. Persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken ernsten Charakters in Konzertveranstaltungen, die durchgeführt werden von folgenden Berechtigten:
      aa)
      der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden,
      bb)
      deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen,
      cc)
      den Mitgliedern der der früheren Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich
      • dem Verband evangelischer Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen Deutschlands,
      • dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und
      • dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
      Erforderlich ist, dass die Berechtigten die Darbietungen als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen (Näheres im Gesamtvertrag. Ziffer 1 und 3).
    2. Persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken in Veranstaltungen der Kirchen und Kirchengemeinden und der sonst Berechtigten, ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, jedoch ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Unkostenbeitrag; die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein (Näheres im Gesamtvertrag, Ziffer 3 Abs. 2). Erfasst sind die verschiedenen Arten von Veranstaltungen der Berechtigten, beispielsweise Gemeindeabende, »Bunte Abende«, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä.
    3. Veranstaltungen mit gottesdienstlicher Musik (Gottesdienste, Andachten und kirchliche Feiern mit gottesdienstlichem Charakter) sind nicht von diesem Pauschalvertrag erfasst; sie werden nach dem Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern abgegolten (siehe oben bei B.).
    4. Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus einem Verzeichnis aller durch den Vertrag Begünstigten, das die EKD der GEMA eingereicht hat (siehe Ziffer 6 des Gesamtvertrages).
  2. Meldung und Programmeinsendungen bei Konzertveranstaltungen (Kirchenkonzerten):
    1. Voraussetzung der pauschalen Abgeltung ist nach wie vor die Einsendung von Programmen in zweifacher Ausfertigung an die jeweils dafür bestimmte landeskirchliche Stelle (Dienstweg), nämlich:
      _________________________________
      _________________________________
      _________________________________
    2. Die Programme müssen folgende Angaben enthalten: Ort, Veranstalter, Datum, Komponist, Werk (auch Zugaben), Bearbeiter (ggf. Herausgeber), Verlag. Es wird in der Regel genügen, ergänzende Anmerkungen auf dem Programm handschriftlich anzubringen. Auf einem der Programme bitte auch Eintrittspreise und geschätzte Besucherzahl angeben!
    3. Meldepflichtig ist der Veranstalter am Ort (Kirchengemeinde geht vor Verband). Die GEMA ist berechtigt, bei nicht rechtzeitig gemeldeten Veranstaltungen ihre Anspruche gegenüber dem Veranstalter direkt geltend zu machen. Rechtzeitig bedeutet: die Programme müssen bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober für das jeweils vorangegangene Quartal bei der zuständigen kirchlichen Stelle eingegangen sein.
  3. Meldung und Programmeinsendung bei Gemeinde und sonstigen Veranstaltungen, die mit Musik verbunden sind (ausgenommen Kirchenkonzerte und gottesdienstliche Musik, für welche ja Sonderregelungen gelten, siehe 2. und B., 2.):
    1. Um die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten besser berücksichtigen zu können, können individuelle Durchführungsvereinbarungen für die Meldung und Erfassung der Musikdarbietungen zwischen den einzelnen Gliedkirchen und der jeweils zuständigen Bezirksdirektionen der GEMA getroffen werden.
      Wo keine derartigen Durchführungsvereinbarungen bestehen, was bislang der Regelfall ist, gilt:
      Gemeindeveranstaltungen usw. brachen nicht speziell angemeldet zu werden. Es ist jedoch in allen Fällen, in denen Programme mit Musikdarbietungen in vervielfältigter Form vorliegen, ein Programmexemplar an die Bezirksdirektion der GEMA einzusenden.
    2. Eventuell anfallende kirchenmusikalische Konzertprogramme sind der zuständigen kirchlichen Stelle für Kirchenmusik einzusenden (vgl. Ziff. 2a).
  4. Pauschal nicht abgegoltene Veranstaltungen:
    1. Bestimmte Arten von Musikdarbietungen sind durch den Gesamtvertrag nicht abgegolten, so insbesondere
      • Feste einer Kirchengemeinde, bei denen überwiegend getanzt wird,
      • Veranstaltungen. bei denen ein Eintrittsgeld bzw. ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird (Ziff. 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages).
      Sie sind bei der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der GEMA rechtzeitig. d.h. spätestens drei Tage vor Durchführung, anzumelden. Geeignete Anmeldekarten stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.
      In allen Fällen, in denen bei Einzelveranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltung beizufügen oder aber innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung der Bezirksdirektion der GEMA einzureichen, sofern eine Durchführungsvereinbarung nichts anderes vorsieht. Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung nachgemeldet werden.
      Die vom Veranstalter zu zahlende Vergütung richtet sich nach den in Ziffer 4 des Vertrages angegebenen Vorzugssätzen.
    2. Meldepflichtig ist auch hier der Veranstalter am Ort. Die GEMA ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten Veranstaltungen ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter direkt geltend zu machen.
    3. Bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten Veranstaltungen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
    4. Es besteht für die einzelnen Kirchengemeinden und die sonst Begünstigten die Möglichkeit, über Veranstaltungen, die nicht durch den EKD-Gesamtvertrag erfasst sind, eigene Pauschalverträge mit der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der GEMA abzuschließen (siehe Ziff. 5 der Anlage 1 zum Gesamtvertrag).
  5. Auskünfte:
    Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder - für EKU-Kirchen - bei der Kirchenkanzlei der EKU. In bes. komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
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D.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über die Herstellung und Verwendung
von Tonbandaufnahmen

  1. Mit dem Gesamtvertrag ist abgegolten:
    Die eigene Herstellung von Tonbandaufnahmen und die Verwendung dieser Tonbandaufnahmen im Rahmen der kirchlichen Arbeit.
    Einschränkung:
    Der Vertrag gilt nicht für reine Tanzveranstaltungen.
  2. Kreis der Berechtigten:
    1. Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Gliederungen mit Körperschaftsrechten,
    2. die Ton- und Bildstellen (Medienzentralen) der Evangelischen Kirche,
    3. die kirchlichen Werke und Verbände.
  3. Eine Verpflichtung, die einzelnen Herstellung oder Verwendungen von Tonbandaufnahmen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem Gesamtvertrag nicht festgelegt.
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E.
Gesamtvertrag EKD/GEMA
über Tonfilmvorführungen

  1. Mit dem Gesamtvertrag sind abgegolten:
    Die Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Tonwerken in Tonfilmvorführungen.
    Einschränkungen:
    1. Das von den Besuchern der Filmvorführungen zu entrichtende Entgelt darf 1,- DM an sich nicht übersteigen. Mit Schreiben vom 12. Januar 1979 hat die GEMA sich jedoch bereit erklärt, auch bei einem Eintrittsgeld über 1,- DM keine Einzelgebühren in Rechnung zu stellen. Dies ist allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geschehen.
    2. Der Veranstalter darf nicht öfter als an einem Tag in der Woche eine Filmvorführung vornehmen.
  2. Kreis der Berechtigten:
    1. Die Evangelischen Landeskirchen und ihre Kirchengemeinden, ihre Verbände und Filmdienste (Medienzentralen),
    2. der Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA.
  3. Eine Verpf1ichtung, die einzelnen Tonfilmaufführungen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem Gesamtvertrag nicht festgelegt.
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F.
Gesamtvertrag zwischen der EKD und
der Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher
Herausgeber und Verleger (IMHV),
jetzt Verwertungsgesellschaft Musikedition

Außer mit der GEMA hat die EKD auch eine Gesamtvereinbarung mit der »Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV) getroffen. Die Vereinbarung bezieht sich auf Fälle, die nicht zum GEMA-Bereich gehören, nämlich wissenschaftliche Ausgaben und Erstveröffentlichungen von nachgelassenen Werken (§§ 70, 71 UrhG).
Die IMHV trägt inzwischen den Namen Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition); Sitz ist Kassel.
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INFORMATIONSBLATT
vom Juli 1997

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zu den Gesamtverträgen
zwischen der GEMA und der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Katholischen Kirche (Deutsche Bischofskonferenz)
über

( 1 ) Kirchenkonzerte und Veranstaltungen (PV/16b Nr. 7 (1) bzw. PV/16a Nr. 2 (2) )
( 2 ) Gottesdienste und kirchliche Feiern (PV/16b Nr. 5 (1) bzw. PV/16a Nr. 3 (2)
Die GEMA und die genannten beiden Kirchen haben am 21. Juli 1997 zur Vertragsauslegung und Vertragsanwendung folgendes einvernehmlich festgelegt, wobei die Ergebnisse früherer Absprachen und Regelungen einbezogen wurden:
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1.
Sonderfälle

( 1 ) Von dem Vertrag erfasst sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes missionarischer Jugendbewegungen (rmj).
Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziff. 1 des Vertrages stattfinden.
Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z.B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
( 2 ) Hintergrundmusik« bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen. Hintergrundmusik ohne Verbindung mit einer Veranstaltung ist nur im Bereich der kirchlichen Jugendarbeit einbezogen.
( 3 ) Erfasst sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
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2.
Möglichkeit abweichender Regelungen

Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 4 Absatz 1 des Gesamtvertrages i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion Stuttgart).
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3.
Verfahren bei Zweifels- und Streitfällen

Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte Veranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in den betreffenden Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD herbeigeführt.
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4.
Neues geistliches Liedgut, Gospelkonzerte u.ä.

Musikwiedergaben mit neuem geistlichem Liedgut sowie Gospelkonzerte u.ä., die von berechtigten kirchlichen Organisationen durchgeführt werden, sind von dem Gesamtvertrag abgedeckt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Musik oder der Komponist bei der GEMA dem Bereich der E-Musik oder der V-Musik. zugerechnet werden.
Neues geistliches Liedgut verbindet Texte geistlichen Charakters mit modernem Melodiegut, insbesondere aus dem Bereich von Popular Music, Jazz, Rock, Folklore usw.
Die Texte des neuen geistlichen Liedguts müssen geistlichen, d, h. den Glauben bezeugenden und zum Glauben einladenden, verkündigungsmäßigen Charakter tragen. Die Veranstaltung muss einen entsprechenden Charakter aufweisen.
Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages, wonach bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind, weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden darf; die Veranstaltung darf auch nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein.
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5.
Sonstige Klarstellungen

( 1 ) Der Vertrag schließt mechanische Musikwiedergaben ein.
( 2 ) Die Meldung der Konzertveranstaltungen einschließlich der Übermittlung der Programme (Ziffer 5 des Vertrages) kann auch ohne Einschaltung der Zentralstelle erfolgen. Für die Ordnungsmäßigkeit huben die EKD und die Berechtigten Sorge zu tragen.
( 3 ) In Ziffer 3 Absatz 2 des Vertrages über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bezieht sich der Begriff »Tanz« auf gesellige Veranstaltungen (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 des Verträges). Das Wort »Tanz« ist also im Sinne von Gesellschaftstanz zu verstehen. Nur Veranstaltungen mit Gesellschaftstanz sind demgemäß gesondert zu vergüten, nicht jedoch solche mit beispielsweise meditativem Tanz oder Volkstanz/Volkstanzdarbietungen.

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1 ↑ Als Fußnote mitbeschlossen:
Hinweis: Dies Merkblatt wird ergänzt durch das Informationsblatt vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen zwischen der GEMA und der EKD und der Katholischen Kirche. Es ist im Anschluss an das Merkblatt abgedruckt.
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2 ↑ Als Fußnote mitbeschlossen:
Anmerkung: Die Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 52 UrhG erfordert die kumulative Erfüllung folgender Merkmale:
a) die Besucher dürren nicht gegen Entgelt zugelassen werden;
b) es darf kein Erwerbszweck des Veranstalters vorliegen;
c) es darf keine besondere Vergütungen die ausübenden Künstler bezahlt werden.
Ist jedoch eines dieser Merkmale erfüllt, so entfällt die Freisteilung des § 52 Abs. 1 UrhG.
Die begünstigten Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nur den Personen zugänglich sein. an die sich die Freistellung richtet (z.B. die Alten einer Kirchengemeinde, die Jugendlichen einer Kirchengemeinde).
Ebenso muss die Veranstaltung nach dem Gesetzeswortlaut einem sozialen oder erzieherischen Zweck dienen. Dient sie nur der Unterhaltung, entfallt die Vergütungsfreiheit.
Nach § 52 Abs. 1 S. 4 hat derjenige an die GEMA die tarifliche Vergütung zu zahlen, der aus einer an sich nach § 52 Abs. 1 S. 3 vergütungsfreien Veranstaltung Vorteile zieht. Dies könne z.B. der Gastwirt sein, der aus der Nutzung seiner Räume für eine an sich vergütungsfreie Veranstaltung einen Vorteil hat. oder auch der Omnibusunternehmer, mit dessen Bus eine Veranstaltung, die an sich vergütungsfrei ist, unternommen wird.
Es besteht derzeit Streit zwischen der GEMA und verschiedenen von § 52 Abs. 1 UrhG erfassten Verwertern, ob diese Bestimmung nur für Einzelveranstaltungen oder auch für sogenannte Dauernutzungen (Radio. Fernsehen, Kassettenrekorder. Videorekorder usw.) gilt.