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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister des Innern,
‎im Folgenden kurz »Bund« genannt,
und
1. der Evangelischen Kirche in Deutschland,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2. den Erzbistümern und Bistümern der Katholischen Kirche im
Bundesgebiet
vertreten durch den Erzbischof von Köln,
‎im Folgenden kurz »Kirchen« genannt.
Vom 27. Juni 19581#
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§ 1

( 1 ) Der Bund zahlt jeder der beiden Kirchen für die Zeit vom 1. April 1958 bis 31. März 1963 einen Zuschuss zur Versorgung der in das Bundesgebiet zugezogenen heimatvertriebenen und sonstigen verdrängten Seelsorger, Kirchenbeamten (einschließlich Forstbeamten), Kirchenangestellten sowie ihrer Hinterbliebenen, die nach dem für sie am 8. Mai 1945 geltenden Recht ihrer Kirche versorgungsberechtigt waren.
( 2 ) Der Zuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 5,1 Millionen DM (fünf Millionen und einhunderttausend Deutsche Mark) für die evangelische Kirche und 0,9 Millionen DM (neunhunderttausend Deutsche Mark) für die katholische Kirche und dem im jeweiligen Rechnungsjahr für diesen Personenkreis von der Kirche geleisteten Versorgungsaufwand gewährt, jedoch nicht mehr als in Höhe von fünfzig vom Hundert des gesamten von der Kirche für den Zweck des Absatzes 1 geleisteten jährlichen Versorgungsaufwandes; der Zuschuss beträgt, wenn der Bund nach der vorstehenden Regelung nicht mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des jährlichen Versorgungsaufwandes der Kirche zuschießen würde, fünfundzwanzig vom Hundert dieses Versorgungsaufwands. Hierbei bleiben Versorgungsleistungen insoweit unberücksichtigt, als sie günstiger als bei entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sind.
( 3 ) Die Kirchen übernehmen es, die Versorgung des in Absatz 1 bezeichneten Personenkreises zu regeln und verpflichten sich, den Zuschuss nur für diesen Zweck zu verwenden.
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§ 2

( 1 ) Der Zuschuss wird in monatlichen, gleichen Teilen jeweils am 25. eines Monats gezahlt. Er beträgt 7,5 v. H. des für das jeweilige Rechnungsjahr im Bundeshaushalt veranschlagten Zuschussbetrages. Nach Anerkennung der Abrechnung (Absatz 2) beträgt er 7,5 % des vom Bund für das vorhergehende Rechnungsjahr zu zahlenden Zuschusses. Mehr- oder Minderzahlungen bis zur Anerkennung der Abrechnung des Vorjahres werden bei der nächsten Zahlung ausgeglichen.
( 2 ) Nach Abschluss jeden Rechnungsjahres (1. April bis 31. März), spätestens bis zum 30. Juni des nachfolgenden Rechnungsjahres teilen die Kirchen dem Bundesminister des Innern die Istausgaben (Bruttobeträge der an die Versorgungsempfänger tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge) für das abgelaufene Rechnungsjahr mit. Übersteigt der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen (Absatz 1) den nach § 1 Abs. 2 zu gewährenden Zuschussbetrag, so wird der Mehrbetrag von den Kirchen bis zum 31. Oktober des Rechnungsjahres, in dem die Abrechnung zu erfolgen hat (Satz 1), an den Bund zurückgezahlt oder auf die laufenden Abschlagszahlungen angerechnet. Bleibt der Gesamtbetrag der vom Bund in dem abgelaufenen Rechnungsjahr geleisteten Abschlagszahlungen (Absatz 1) hinter dem nach § 1 Abs. 2 zu gewährenden Zuschussbetrag zurück, so zahlt der Bund den Fehlbetrag bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Rechnungsjahres nach.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchen verpflichten sich, die Ausgaben für diese Versorgungsbezüge besonders zu buchen und über die Verwendung des Bundeszuschusses Rechnung zu legen. Zu diesem Zweck ist dem Bundesminister des Innern nach Ablauf jeden Rechnungsjahres (1. April bis 31. März), spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres ein Verwendungsnachweis nach beiliegendem Muster2# in doppelter Ausfertigung einzureichen.
( 2 ) Die Kirchen verpflichten sich außerdem, die Prüfung der Verwendung des Zuschusses (Absatz 1) durch Einsicht in die Bücher und Belege durch Beauftragte des Bundesrechnungshofs oder des Bundesministers des Innern jederzeit zu gestatten und sie durch eine übersichtliche Buchführung und Sammlung der dazu gehörenden Unterlagen zu erleichtern.
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§ 4

( 1 ) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. März 1963 und verlängert sich stillschweigend jeweils um fünf Jahre, sofern es nicht wegen wesentlicher Veränderungen der für den Vertragsabschluss maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bis zum 30. September des dem Ablauf des Vertrages vorausgehenden Kalenderjahres gekündigt wird. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 getroffene Regelung tritt jedoch bei einer Verlängerung des Abkommens außer Kraft, nachdem sie in insgesamt zehn verschiedenen Jahren bei der Bemessung des Zuschusses an die betreffende Kirche zur Anwendung gekommen ist.
( 2 ) Die Kirchen können das Abkommen unabhängig voneinander kündigen, wie auch der Bund das Abkommen einer Kirche gegenüber kündigen kann. Die Kündigung kann von und gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland durch und an den Präsidenten der Kirchenkanzlei3# und von und gegenüber der Katholischen Kirche durch und an den Erzbischof von Köln ausgesprochen werden.
( 3 ) Im Falle einer Kündigung werden die vertragschließenden Teile in erneute freundschaftliche Verhandlungen über den Abschluss eines den dann vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechenden Vertrages alsbald eintreten.
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§ 5

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und mit Wirkung vom 1. April 1958 an Stelle des Abkommens zwischen den Vertragschließenden vom 16. April 1951 in Kraft.

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1 ↑ Nicht im ABl. EKD.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983 S. 1).