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Kirchengericht: | Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 29.05.2015 |
Aktenzeichen: | (VGH.EKD) 0135/5-2014 |
Rechtsgrundlage: | § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.UEK |
Vorinstanzen: | Az.: 2 VG 37/2010 Kirchliches Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil vom 20. November 2013 |
Schlagworte: | Pfarrer; Funktionspfarrstelle; Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an einer staatlichen Schule; Abberufung; Antrag der Schulaufsichtsbehörde auf ~; nicht gedeihliches Wirken. |
Leitsatz:
1. § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.UEK ermöglicht nicht nur die Abberufung von Gemeindepfarrern, sondern auch von Funktionspfarrern (hier: Abberufung aus einer Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an einer staatlichen Schule).
2. Ein gedeihliches Wirken in einer Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an einer staatlichen Schule erscheint dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine nachhaltige, auf andere Weise nicht mehr zu behebende Störung im Verhältnis des Pfarrers zum Staat, verkörpert durch die staatliche Schulaufsicht, eingetreten ist.
3. Der Antrag der Schulaufsichtsbehörde auf Abberufung einer kirchlichen Lehrkraft begründet für die Kirche die Vermutung, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers auf der Pfarrstelle nicht mehr möglich erscheint.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Abberufung aus seiner Pfarrstelle.
Der 1961 geborene Kläger steht als Pfarrer auf Lebenszeit im Dienst der beklagten Evangelischen Kirche im Rheinland. Seit 1997 ist ihm eine Pfarrstelle des beigeladenen Evangelischen Kirchenkreises zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an einer Berufsbildenden Schule (jetzt Berufskolleg) übertragen.
Zur Vorbereitung des 10-Jahres-Gesprächs im Jahre 2007 legte der Schulleiter des Berufskollegs dem Landeskirchenamt der Beklagten einen Tätigkeitsbericht zu dem Kläger vor: Der Kläger behindere und erschwere durch sein dienstliches Verhalten die kollegiale Zusammenarbeit im Berufskolleg. In einer Visitationsstunde hätten sich erhebliche Mängel seiner pädagogischen Arbeit gezeigt. Um einer Beschädigung des evangelischen Religionsunterrichts vorzubeugen und die Zusammenarbeit in der Fachgruppe wieder zu intensivieren, könne er einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zustimmen.
In seiner Stellungnahme warf der Kläger anderen Religionslehrern vor, sie verletzten ihre Dienstpflichten und betrieben Mobbing gegen ihn. Trotz seiner schwierigen Lage an der Schule habe er einen guten Religionsunterricht abhalten können. Inzwischen habe er die Hoffnung aufgegeben, seine Situation an der Schule könne sich grundlegend ändern. Er halte daher einen Stellenwechsel für notwendig.
Nach Beteiligung des beigeladenen Kirchenkreises und Anhörung des Klägers erteilte das Landeskirchenamt dem Kläger durch Bescheid vom 20. März 2008 den Rat zum Stellenwechsel und wies ihn dabei darauf hin, dass er verpflichtet sei, innerhalb eines Jahres die Stelle zu wechseln. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. In der Folge kam es nicht zu einem Stellenwechsel.
Im Oktober 2008 besuchten ein Bediensteter der Bezirksregierung (Schulaufsichtsbehörde), der Schulleiter und ein Bediensteter des Landeskirchenamtes unangekündigt eine Unterrichtsstunde des Klägers. In dem hierüber gefertigten Bericht des Mitarbeiters des Landeskirchenamtes heißt es abschließend: Der Kläger habe Fortbildungsangebote nicht oder nur unzureichend genutzt. Auf diesem Hintergrund seien offensichtliche und nicht tolerable Defizite deutlich geworden, welche über die besuchte Unterrichtsstunde hinaus ins Grundsätzliche reichten. Da der Kläger auf diese Mängel mehrfach hingewiesen worden sei, ohne sie abzustellen, könne auch keine positive Prognose gestellt werden. Wegen der umfassenden und tiefgreifenden Unzulänglichkeiten sei eine weitere unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr zu verantworten. Es sei deshalb eine Abberufung wegen nicht mehr gedeihlichen Wirkens anzustreben, insbesondere, wenn die zuständige Bezirksregierung dies beantragen sollte.
In seiner Stellungnahme zu dem Bericht räumte der Kläger ein, es gebe in seinem Unterricht Schwächen und Verbesserungsmöglichkeiten. Da er im Unterricht anderer Religionslehrer hospitiert habe, könne er aber einschätzen, was dort und was bei ihm geleistet werde. Daher müsse er die Einschätzung zurückweisen, sein Unterricht sei vergleichsweise mangelhaft oder unter der Norm.
Mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2008 beantragte die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde, den Kläger von seiner Tätigkeit am Berufskolleg abzuberufen. Sie stützte sich auf § 20 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22./29. Dezember 1969.
In seiner Stellungnahme wiederholte der Kläger seine Vorwürfe, er werde von Kollegen gemobbt und der Schulleiter unterstütze ihn nicht. Er verwies zudem darauf, dass sich in den Jahren seit seinem Dienstantritt die Anforderungen an den Unterricht und sein Diensteinsatz ständig tiefgreifend verändert hätten. Er habe versucht, mit diesen Änderungen Schritt zu halten.
Der Kreissynodalvorstand des beigeladenen Kirchenkreises beantragte, den Kläger nach § 84 Abs. 2 PfDG 1996 aus seiner Pfarrstelle abzuberufen.
Nach Anhörung des Klägers berief das Landeskirchenamt den inzwischen beurlaubten Kläger durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 aus seiner Pfarrstelle ab: Ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle sei nicht mehr gewährleistet. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde habe beantragt, ihn als kirchliche Lehrkraft abzuberufen. Erste massive Probleme mit dem Kläger seien bereits im Jahr 2004 aufgetreten. Eine Visitation im November 2006 und ein weiterer Unterrichtsbesuch im Oktober 2008 hätten unter dem Durchschnitt liegende Leistungen bestätigt. Deshalb sei bereits im Dezember 2007 der Rat zum Stellenwechsel erteilt worden. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung, dem Antrag der Bezirksregierung zu folgen, weder willkürlich noch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar.
Den Widerspruch des Klägers wies das Landeskirchenamt durch Bescheid vom 9. September 2010 zurück.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Bezirksregierung habe ihren Antrag nicht näher begründet. Der Bescheid des Landeskirchenamtes und dessen Widerspruchsbescheid erschöpften sich in pauschalen Hinweisen auf "atmosphärische Störungen" zwischen ihm, der Schulleitung und anderen Religionslehrern sowie in dem nicht näher dargelegten Vorwurf, sein Unterricht sei unangemessen. Vermutlich hätten ihm nicht wohlgesonnene Kollegen die Abberufung gezielt in die Wege geleitet, um einen Kritiker auszuschalten, der fachlich und sachlich berechtigte Kritik an ihnen geübt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen und hervorgehoben: Grund für die Abberufung seien nicht möglicherweise schlechte Leistungen des Klägers, die festzustellen sie nicht zuständig sei. Ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle sei dem Kläger insbesondere wegen des Abberufungsantrags der Bezirksregierung nicht mehr möglich.
Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle sei nicht mehr gewährleistet gewesen, nachdem die Bezirksregierung seine Abberufung verlangt habe. Die Beklagte sei dem Antrag der Bezirksregierung gefolgt, habe aber den Sachverhalt überprüft und die persönlichen Verhältnisse des Klägers ausreichend gewürdigt. Die Vorwürfe des Klägers gegenüber Kollegen räumten die Beanstandungen der Bezirksregierung nicht aus. Weshalb es im Kollegenkreis zu Spannungen gekommen sei und wer sie ausgelöst habe, bedürfe keiner näheren Klärung. Selbst wenn die Spannungen im Kollegenkreis abgestellt werden könnten, blieben die Beanstandungen bestehen, die sich gegen den Unterricht des Klägers richteten. Die negativen Bewertungen des Unterrichts und der Leistungen des Klägers seien aktenkundig belegt. Anhand der Berichte über die Unterrichtsbesuche seien die Bewertungen nachvollziehbar.
Der Kläger hat Revision eingelegt: Allein der Antrag der Bezirksregierung, ihn abzuberufen, reiche nicht aus, ein gedeihliches Wirken in seiner Pfarrstelle in Frage zu stellen. Die Bezirksregierung nenne keine Gründe für ihren Antrag. Das Verwaltungsgericht habe die Hintergründe des Antrags nicht aufgeklärt. Ebenso wenig sei das Verwaltungsgericht seinen Einwänden gegen die Vorwürfe nachgegangen, die gegen ihn erhoben worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. November 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. September 2010 aufzuheben.
Die beklagte Landeskirche beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der beigeladene Kirchenkreis hat sich nicht geäußert.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung materiellen Rechts noch auf Verfahrensfehlern (§ 52 Abs. 2 VwGG.UEK). Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid des Landeskirchenamtes der beklagten Evangelischen Kirche im Rheinland vom 28. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 9. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz-PfDG), hier noch anzuwenden in der Fassung vom 15. Juni 1996 (PfDG 1996). Nach dieser Vorschrift konnten Pfarrer im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erschien.
1. Die Vorschrift ist auf die Abberufung des Klägers aus der ihm übertragenen Pfarrstelle zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts am Berufskolleg anwendbar.
Zwar hängt die Möglichkeit der Abberufung eng mit dem evangelischen Kirchenverständnis und dem Wirken des Gemeindepfarrers in der Gemeinde zusammen. § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 beschränkt die Möglichkeit einer Abberufung aber nicht auf den Gemeindepfarrer. Eine Abberufung ist aus jeder Pfarrstelle möglich, also auch einer Pfarrstelle, die - wie hier - mit einer Funktion fest verbunden ist. Die Frage, ob ein gedeihliches Wirken gewährleistet erscheint, ist bezogen auf die jeweiligen Besonderheiten der Pfarrstelle und der mit ihr verbundenen Funktion zu beantworten.
2. Die Pfarrstelle, welche dem Kläger übertragen ist, hat zum Inhalt, an einer bestimmten staatlichen Schule evangelischen Religionsunterricht zu erteilen. Diese Aufgabe nimmt der Inhaber einer solchen Pfarrstelle nicht allein in kirchlichem Auftrag, sondern aufgrund eines staatlich erteilten Unterrichtsauftrags wahr. Gedeihlich wirken kann der Pfarrer in einer solchen Pfarrstelle nur, wenn sein Verhältnis zu dem staatlichen Auftraggeber nicht gestört ist. Ein gedeihliches Wirken in einer solchen Pfarrstelle erscheint deshalb dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine nachhaltige, auf andere Weise nicht mehr zu behebende Störung im Verhältnis des Pfarrers zum Staat, verkörpert durch die staatliche Schulaufsicht, eingetreten ist, dieses Verhältnis - anders gewendet - zerrüttet ist und der Staat seine Dienste daher nicht mehr annehmen will.
a) Der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen gehört gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 <251 ff.>). Seine Erteilung ist staatliche Aufgabe und Angelegenheit; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen. Die staatlichen Befugnisse dienen unter anderem dazu, schuldidaktische Qualitätsstandards zu sichern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 - NVwZ 2014, 1163).
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund haben das Land Nordrhein-Westfalen und die dort vertretenen evangelischen Landeskirchen, darunter die beklagte Evangelische Kirche im Rheinland, eine Vereinbarung über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen getroffen (gültig in der Fassung vom 17. Januar 1974, GABl. NW S. 93). Danach bedarf die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte eines staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Schule stellt zu Beginn des Schuljahres und erforderlichenfalls bei Aufstellung eines neuen Stundenplans im Benehmen mit der Kirche die Anzahl der durch kirchliche Lehrkräfte zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Die Kirche stellt daraufhin für jede Schule einen Verteilungsplan für die kirchlichen Lehrkräfte auf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Vereinbarung). Der Verteilungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung). Mit der Genehmigung des Verteilungsplans wird der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Verteilungsplan aufgeführten Lehrkräfte erteilt (§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung).
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann einer kirchlichen Lehrkraft den durch Genehmigung des Verteilungsplans erteilten staatlichen Unterrichtsauftrag entziehen, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Betroffenen schwerwiegende Einwände gegen seine Verwendung ergeben (§ 19 Abs. 1 der Vereinbarung). Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Schulträger kann bei der Kirche beantragen, eine kirchliche Lehrkraft auch dann abzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 der Vereinbarung nicht vorliegen (§ 20 der Vereinbarung).
b) Mit Abberufung im Sinne des § 20 dieser Vereinbarung ist zwar nicht die Abberufung im Sinne des § 84 PfDG 1996 gemeint. Kirchliche Lehrkräfte im Sinne der Vereinbarung müssen nicht notwendig Inhaber einer funktionsgebundenen Pfarrstelle für die Erteilung von Religionsunterricht an einer bestimmten Schule sein. Gemeint ist mit Abberufung im Sinne des § 20 der Vereinbarung allein, dass die Kirche die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, um die betreffende Lehrkraft zurückzuziehen. Bei Pfarrern mit einer Pfarrstelle, welche an die Erteilung von Religionsunterricht in einer bestimmten Schule gebunden ist, ist dies freilich die Abberufung aus der Pfarrstelle nach § 84 PfDG 1996. Die Kirche ist aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung verpflichtet, die dienstrechtlichen Voraussetzungen auch dafür zu schaffen, dass sie einem Antrag nach § 20 der Vereinbarung gegebenenfalls nachkommen kann.
Beantragt die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 20 der Vereinbarung die Abberufung einer kirchlichen Lehrkraft, müssen für eine Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 dessen Voraussetzungen gegeben sein. Der Antrag der Schulaufsichtsbehörde kann aber der Kirche gerade anzeigen, dass sich in der Schule um die Person oder die Unterrichtstätigkeit der kirchlichen Lehrkraft ein Konflikt aufgebaut hat und das Verhältnis zwischen ihr und dem Staat deshalb nachhaltig gestört und zerrüttet ist. Der Antrag begründet so für die Kirche die Vermutung, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers auf dieser Pfarrstelle nicht mehr möglich erscheint.
Trotz dieser indiziellen Bedeutung eines Antrags der Schulaufsicht darf die Kirche ihm nicht ohne Weiteres durch Abberufung des Pfarrers aus seiner funktionsgebundenen Pfarrstelle stattgeben. Sie bleibt verpflichtet nachzuprüfen, ob der Antrag der Schulaufsicht etwa missbräuchlich oder willkürlich gestellt ist. Beruht er aber auf Gründen, die für die Kirche nachvollziehbar sind und das Verlangen der Schulaufsicht jedenfalls als vertretbar erscheinen lassen, darf sie davon ausgehen, dass das Verhältnis zwischen dem Pfarrer und dem Staat so zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers in dieser Pfarrstelle nicht mehr möglich ist. Unter solchen Voraussetzungen ist es zugleich weder ermessensfehlerhaft noch widerspricht es der Fürsorgepflicht der Kirche, wenn sie einem Verlangen der staatlichen Schulaufsicht folgt und den Pfarrer aus der funktionsgebundenen Pfarrstelle abberuft.
3. Gemessen hieran hat das Landeskirchenamt zu Recht angenommen, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet war.
Das Landeskirchenamt hat mit dieser Annahme an den Antrag der Bezirksregierung als der oberen Schulaufsichtsbehörde angeknüpft. Das ist bereits der Begründung des Abberufungsbescheids zu entnehmen, kommt aber insbesondere in dem Widerspruchsbescheid deutlich zum Ausdruck.
Das Landeskirchenamt hat diesen Antrag nicht ungeprüft hingenommen, sondern sich vergewissert, dass er weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich gestellt war. Zwar hat die Bezirksregierung ihren Antrag nicht begründet. Die Gründe lagen aber für das Landeskirchenamt aufgrund der Vorgeschichte auch so auf der Hand und sind vom ihm in der Begründung seines Bescheids entsprechend verarbeitet worden. Es ging im Kern um eine möglichst störungsfreie Zusammenarbeit im Lehrkörper der Schule und mit der Schulleitung einerseits und um unterrichtsdidaktische Mängel in der Arbeit des Klägers andererseits.
Die obere Schulaufsichtsbehörde hat damit die Abberufung aus Gründen verlangt, welche über den staatlich zu verantwortenden Bereich nicht hinausgreifen und insbesondere nicht die von der Kirche zu verantwortende inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts betreffen, sondern den Belangen zuzuordnen sind, deren Wahrung der staatlichen Schulaufsicht auch im Verhältnis zu dem inhaltlich von der Kirche zu verantwortenden Religionsunterricht zukommt.
Die Beklagte hat Gründe gesehen, die Beanstandungen der Bezirksregierung und deren ersichtlich darauf gestützten Antrag nicht für willkürlich zu halten, und ist ihm deshalb zur Sicherung eines künftig gedeihlichen Wirkens auf der Pfarrstelle nicht entgegengetreten. Die Gründe entsprachen im Wesentlichen bereits denjenigen, aus denen das Landeskirchenamt selbst dem Kläger den Rat zum Stellenwechsel erteilt hatte. Hinzu gekommen ist nur das unbefriedigende Ergebnis eines weiteren Unterrichtsbesuchs. Der Kläger hatte bei seiner Anhörung dem Rat zum Stellenwechsel zugestimmt. Der daraufhin ergangene Bescheid ist unanfechtbar geworden. Er enthält zum einen die Feststellung, dass eine Fortsetzung des Dienstes des Klägers in seiner Pfarrstelle nicht mehr sinnvoll ist, und zum anderen die Verpflichtung des Klägers, innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle zu wechseln. Zwar ist mit der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 vorliegen. Führen die Gründe dieses Bescheids aber zu einem gleichgerichteten Abberufungsverlangen der staatlichen Schulaufsicht, ist für die Kirche ersichtlich, dass der Antrag der Schulaufsicht nicht willkürlich gestellt ist.
Das Verwaltungsgericht brauchte ebenso wenig wie zuvor schon das Landeskirchenamt näher auf die Ausführungen des Klägers zu den Gründen einzugehen, aus denen die Zusammenarbeit zwischen ihm sowie anderen Religionslehrern und der Schulleitung durch ständige Auseinandersetzungen gestört ist. Die Ausführungen des Klägers bestätigen, dass es diese Auseinandersetzungen und damit keine störungsfreie Zusammenarbeit gab. Auf die Ursachen, die wohl nicht nur beim Kläger lagen, kommt es nicht an, wenn die staatliche Schulaufsicht die ihr gegebene Möglichkeit nutzt, durch ein Abberufungsverlangen einen möglichst störungsfreien Schulbetrieb wiederherzustellen. Ebenso wenig war auf die Einwände einzugehen, welche der Kläger gegen die Bewertung seiner Unterrichtsstunden im Rahmen der Unterrichtsbesuche erhebt. Diese Bewertung unterliegt einem Beurteilungsspielraum der zuständigen Stellen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die angefertigten Berichte über die Unterrichtsbesuche lassen nicht erkennen, dass hier der Beurteilungsspielraum überschritten wäre, etwa weil sachwidrige Maßstäbe angelegt worden wären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 und 5 VwGG.UEK.