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####§ 1
§ 2
Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2016 zum TVöD-Bund
Vom 10. Juni 2016
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
Aufgrund § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD am 10. Juni 2016 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Tarifabschluss 2016/2017
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1
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Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wird in Bezug auf Teil A Ziffer 1 „Lineare Entgelterhöhung“, Ziffer 2 „Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten“, Teil B, Ziffer 2 „Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten“, sowie auf die Ziffer 3a „Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15“ wie aus Absatz 3 ersichtlich übernommen.
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2
)
Die weiteren Regelungen aus Anlass der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 finden keine Anwendung.
(
3
)
Das bedeutet:
1. Lineare Entgelterhöhung
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie die Tabellenentgelte der Entgeltgruppe 15Ü) werden
- ab dem 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
- ab dem 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent
erhöht.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
- EntgelterhöhungDie Ausbildungsentgelte erhöhen sich
- ab dem 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und
- ab dem 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro.
Die Praktikantenentgelte erhöhen sich entsprechend Absatz 3 Ziffer 1. - Übernahme von Auszubildenden§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil- (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.
- LernmittelzuschussAuszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. § 11 Absatz 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt.
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei BerufsschulblockunterrichtFür den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 TVAöD – BT BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
- UrlaubDer Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG-, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege- und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.
- Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und PraktikantenDie Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden gemäß der als Anlage 3 beigefügten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.
3. Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15
In der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD werden die Entgeltgruppen 9b bis 15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab dem 1. März 2015 geltenden Entgelttabelle A (VKA) ergänzt und in der Entgeltgrupe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98 Euro eingefügt.
Diese Werte nehmen an der Erhöhung nach Absatz 3 Ziffer 1 dieser Arbeitsrechtsregelung teil.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2016 in Kraft.