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Kooperationsvertrag
zwischen dem Evangelisch-theologischen Fakultätentag (E-TFT) und der Konferenz der Institute für Evangelische Theologie (KIET)

Vom 10. Oktober 2015

(ABl. EKD 2017 S. 15)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Präambel

Die Kooperationspartner beraten alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit sowohl des Evangelisch-theologischen Fakultätentages (E-TFT) als auch der Konferenz der Institute für Evangelischen Theologie (KIET) fallen und von gemeinsamem Interesse und Belang sind. Die Kooperation soll einer stärkeren Zusammenarbeit der beiden Vereinigungen nach innen und einer gemeinsamen Vertretung nach außen dienen.
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§ 1

( 1 ) Die Kooperation des E-TFT und der KIET findet im organisatorischen Rahmen des E-TFT statt.
( 2 ) Die KIET entsendet 12 Kooperationsvertreter/-innen aus unterschiedlichen theologischen Disziplinen in die Plenarversammlung des E-TFT.
( 3 ) Sollte sich die Zahl der Fakultäten bzw. Kirchlichen Hochschulen verändern, wird die Zahl der Kooperationsvertreter/-innen entsprechend angepasst.
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§ 2

( 1 ) Die Kooperationsvertreter/-innen der KIET erhalten bei allen Tagesordnungspunkten der Plenarversammlung des E-TFT ein Sitz- und Rederecht sowie ein Antragsrecht bei Tagesordnungspunkten gemäß § 2 Absatz 2 des Kooperationsvertrages.
( 2 ) Bei der Beratung von Tagesordnungspunkten, in denen es
  • um Lehramtsstudiengänge,
  • gemeinsame forschungs- und hochschulpolitische Fragen,
  • Bachelor- und Master-Studiengänge mit Theologieanteilen
geht, wird bei der Abstimmung der Plenarversammlung des E-TFT auch eine getrennte Abstimmung unter den Kooperationsvertretern/-innen der KIET durchgeführt.
( 3 ) Beschlüsse, die bei beiden Abstimmungen die Mehrheit der Stimmberechtigten erhalten, gelten als gemeinsame Beschlüsse des E-TFT und der KIET. Bei Abstimmungen unter den Kooperationsvertretern/-innen der KIET gilt die Zweidrittelmehrheit; dabei kann jede/r Kooperationsvertreter/-in höchstens eine Stimme eines/einer abwesenden Kooperationsvertreters/-in durch Übertragung erhalten. Die gemeinsamen Beschlüsse sind für den E-TFT und die KIET bindend.
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§ 3

Über die Tagesordnungspunkte gemäß § 2 Absatz 2 wird zwischen den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET ein Einvernehmen hergestellt.
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§ 4

Beschlussvorlagen für gemeinsame Beschlüsse sind zwischen den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET rechtzeitig abzustimmen.
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§ 5

Beschlüsse und Stellungnahmen nach § 2 Absatz 2 werden von den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET in einvernehmlicher Weise öffentlich bekanntgemacht.
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§ 6

Die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden des E-TFT und der KIET werden zu den Plenarversammlungen des Kooperationspartners als Ständige Gäste eingeladen.
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§ 7

Das Inkrafttreten und spätere Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen in den jeweiligen Plenarversammlungen des E-TFT bzw. der KIET.
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§ 8

Der Kooperationsvertrag kann durch die Plenarversammlung des E-TFT oder der KIET mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. Diese Kündigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen in der Plenarversammlung des E-TFT bzw. der KIET.
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