.Kooperationsvertrag
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Kooperationsvertrag
zwischen dem Evangelisch-theologischen Fakultätentag (E-TFT) und der Konferenz der Institute für Evangelische Theologie (KIET)
Vom 10. Oktober 2015
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderungen erfolgt |
Präambel
1 Die Kooperationspartner beraten alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit sowohl des Evangelisch-theologischen Fakultätentages (E-TFT) als auch der Konferenz der Institute für Evangelischen Theologie (KIET) fallen und von gemeinsamem Interesse und Belang sind. 2 Die Kooperation soll einer stärkeren Zusammenarbeit der beiden Vereinigungen nach innen und einer gemeinsamen Vertretung nach außen dienen.
#§ 1
(
1
)
Die Kooperation des E-TFT und der KIET findet im organisatorischen Rahmen des E-TFT statt.
(
2
)
Die KIET entsendet 12 Kooperationsvertreter/-innen aus unterschiedlichen theologischen Disziplinen in die Plenarversammlung des E-TFT.
(
3
)
Sollte sich die Zahl der Fakultäten bzw. Kirchlichen Hochschulen verändern, wird die Zahl der Kooperationsvertreter/-innen entsprechend angepasst.
#§ 2
(
1
)
Die Kooperationsvertreter/-innen der KIET erhalten bei allen Tagesordnungspunkten der Plenarversammlung des E-TFT ein Sitz- und Rederecht sowie ein Antragsrecht bei Tagesordnungspunkten gemäß § 2 Absatz 2 des Kooperationsvertrages.
(
2
)
Bei der Beratung von Tagesordnungspunkten, in denen es
- um Lehramtsstudiengänge,
- gemeinsame forschungs- und hochschulpolitische Fragen,
- Bachelor- und Master-Studiengänge mit Theologieanteilen
geht, wird bei der Abstimmung der Plenarversammlung des E-TFT auch eine getrennte Abstimmung unter den Kooperationsvertretern/-innen der KIET durchgeführt.
(
3
)
1 Beschlüsse, die bei beiden Abstimmungen die Mehrheit der Stimmberechtigten erhalten, gelten als gemeinsame Beschlüsse des E-TFT und der KIET. 2 Bei Abstimmungen unter den Kooperationsvertretern/-innen der KIET gilt die Zweidrittelmehrheit; dabei kann jede/r Kooperationsvertreter/-in höchstens eine Stimme eines/einer abwesenden Kooperationsvertreters/-in durch Übertragung erhalten. 3 Die gemeinsamen Beschlüsse sind für den E-TFT und die KIET bindend.
#§ 3
Über die Tagesordnungspunkte gemäß § 2 Absatz 2 wird zwischen den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET ein Einvernehmen hergestellt.
#§ 4
Beschlussvorlagen für gemeinsame Beschlüsse sind zwischen den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET rechtzeitig abzustimmen.
#§ 5
Beschlüsse und Stellungnahmen nach § 2 Absatz 2 werden von den Vorsitzenden des E-TFT und der KIET in einvernehmlicher Weise öffentlich bekanntgemacht.
#§ 6
Die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden des E-TFT und der KIET werden zu den Plenarversammlungen des Kooperationspartners als Ständige Gäste eingeladen.
#§ 7
Das Inkrafttreten und spätere Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen in den jeweiligen Plenarversammlungen des E-TFT bzw. der KIET.
#§ 8
1 Der Kooperationsvertrag kann durch die Plenarversammlung des E-TFT oder der KIET mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. 2 Diese Kündigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen in der Plenarversammlung des E-TFT bzw. der KIET.
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