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Kirchengericht:Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.12.2016
Aktenzeichen:0135/6-2015
Rechtsgrundlage:§ 5 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung der EKiR 1996 § 77 PfDG UEK
Vorinstanzen:Az.: 2 VG 04/14 Kirchliches Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil vom 9. Februar 2015
Schlagworte:Pfarrer; Durchstufung; Höherstufung; Auslandsdienst; Beurlaubung; Freistellung; Freistellung unter Verlust der Besoldung.
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Leitsatz:

Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und
-versorgungsordnung vom 1. Juni 1992 (PfBVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5./12. Dezember 1996 (KABl. EKiR 1996,340) sind nach § 5 Abs. 2
Satz 5 a) PfBVO Zeiten eines hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten
Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung
nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes der UEK vom 15. Juni 1996 (ABl.EKD
1996, 470) anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Freistellung unter Fortzahlung
oder unter Verlust der Dienstbezüge erfolgt.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des kirchlichen Verwal-tungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 9. Febru-ar 2015 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Mai 2014 wird aufge-hoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in die Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldung A ein-zugruppieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um eine vom Kläger begehrte Einstufung in die Besoldungs-gruppe A 14, hilfsweise um die Zuerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit einer dem Kläger ge-währten Zulage.
Der Kläger ist Pfarrer im Dienst der Beklagten. Er war vom 1. April 1988 bis 30. Septem-ber 1989 Pastor im Hilfsdienst (heute: Probedienst) und vom 12. November 1989 bis 24. April 1990 Pastor im Sonderdienst. Zum 25. April 1990 wurde er in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen. Vom 1. September 2000 bis 31. August 2008 war er "gem. § 77 Pfarr-dienstgesetz (PfDG) [1996] … unter Verlust der Besoldung" freigestellt; Grund der Freistellung war seine Berufung zum Pfarrer der Evangelischen ökumenischen Gemeinde in C (Italien). Zum 1. September 2008 wurde ihm eine Pfarrstelle in D übertragen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers geltenden Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) vom 1. Juni 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5./12. Dezember 1996 (KABl. 1996, 340)
erhalten Pfarrerinnen oder Pfarrer nach einer 12-jährigen [nach dem bis 1995 gel-tenden Recht: achtjährigen] beruflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit … ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht. Das Grundgehalt entsprechend der Be-soldungsgruppe A 14 wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Satz 1 fällt.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 PfBVO
gelten Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines War-testandes oder eines Ruhestandes … nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.
Abweichend davon sind nach § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO
Zeiten eines hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes anzurechnen.
Übernommen wurden die Regelungen in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 5. Dezember 2000 (KABl. 2001, 1).
Aufgrund eines Beschlusses der Landessynode 2008 sollte das Besoldungsgefüge der Pfarre-rinnen und Pfarrer einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden. Durch die Gesetzes-vertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. 2008, 225) wurde § 5 Abs. 1 PfBVO wie folgt neu gefasst:
Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten von dem Tage der erstmaligen Berufung in das Pfarramt ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungs-gruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht.
Außerdem wurde nach § 5 folgender neuer § 5a eingefügt:
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer … erhalten nach einer 12jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerinnen oder Pfarrer auf Lebenszeit eine nicht-ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung, die sie bei einer Eingruppierung in die Besoldungsgruppe 14 der Bun-desbesoldungsordnung A erhalten würden. Die Zulage wird vom Ersten des Mo-nats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Satz 1 fällt. Auf die Dienstzeit sind anzurechnen: …
3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst … nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit … während einer Frei-stellung (§ 77 des Pfarrdienstgesetzes) einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistel-lung, eines Wartestandes oder eines Ruhestandes gelten nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1. Abweichend davon sind anzurechnen
1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Beurlau-bung (§ 21 Abs. 2 oder 3 des früheren Pfarrdienstgesetzes) oder einer Freistellung nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes.
2. …
Mit Wirkung vom 1. April 2011 wurde § 5a PfBVO dahin geändert, dass
Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Grundgehalt in seiner Höhe der Besoldungsgrup-pe A 13 entspricht, nach einer zwölfjährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfar-rerin oder Pfarrer auf Lebenszeit eine nicht-ruhegehaltsfähige Erfahrungszulage von derzeit 321,00 € erhalten.
Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dass ihm gemäß § 5a PfBVO mit Wirkung vom 1. September 2008 eine nicht-ruhegehaltsfähige Zula-ge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 zuste-he. Über die Berechnung der Zulage sind in der Folge gesonderte Bescheide ergangen. Den Antrag des Klägers, seine Eingruppierung zu überprüfen, beschied die Beklagte abschlägig. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Er könne eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 verlangen, da er am 1. Oktober 2000 unter Einschluss der Tätig-keit in C die hierfür von § 5 Abs. 2 PfBVO - in der damals geltenden Fassung - vorausgesetz-te zwölfjährige Dienstzeit erfüllt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Mai 2014 zu verpflichten, ihn nach der Besoldungsgruppe A 14 einzugruppieren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die gewährte Gehaltszulage als ruhegehaltsfähige Zulage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Es sei richtig, dass der Kläger, wäre er nicht freigestellt worden, zum 1. Oktober 2000 in die Besoldungsgruppe A 14 durchgestuft worden wäre. Allerdings sei auf den Kläger nicht die damals geltende Rechtslage, sondern die jeweils geltende Rechtsla-ge anzuwenden. Die Berechnung zukünftiger Dienst- und Versorgungsbezüge erfolge stets unter der Voraussetzung der Fortgeltung der Rechtslage, so dass kein Anspruch auf Eingrup-pierung nach der Besoldungsgruppe A 14 entstanden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14. Maßge-bend für die Besoldung sei "schließlich immer Zeitpunkt der Übertragung der Pfarrstelle zum jeweiligen Zeitpunkt". Eine fiktive höhere Besoldung ohne Tätigkeit bei der Anstellungskörper-schaft widerspreche den Grundsätzen des Besoldungsrechts. Die Voraussetzungen einer durchgehenden zwölfjährigen Dienstzeit mit der Folge einer Durchstufung in die Besoldungs-gruppe A 14 habe der Kläger zum 1. September 2008 nicht erfüllt.
Mit dem von § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 PfBVO verwandten Begriff der "Freistellung" werde die Beurlaubung ohne Dienstbezüge bezeichnet. Da dem Kläger während des Zeitraums seiner Freistellung keine Bezüge von der bisherigen Anstellungskörperschaft gezahlt worden seien, habe sich der Aufstieg des Klägers von der niedrigeren in eine höhere Besoldungsgruppe während seiner Freistellung nicht verwirklichen können. Erst mit dem Ende der Freistellung seien die Pflichten des Klägers zur Dienstleistung, andererseits aber auch die Pflichten der Beklagten zur Besoldung entsprechend der übertragenen Pfarrstelle wiederaufgelebt. Zum Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in die Pfarrstelle D (1. September 2008) habe jedoch eine geänderte Rechtslage bestanden mit der Folge, dass eine Durchstufung in die Besol-dungsgruppe A 14 nicht mehr möglich gewesen sei.
Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Der Kläger könne die ihm gewährte Zulage nicht als ruhegehaltsfähige Zulage beanspruchen. Als ruhegehaltsfähig würden (nur) die dem letzten Amt entsprechenden Dienstbezüge - hier also die aus der Besoldungsgruppe A 13 fließenden Bezüge - gelten. Auch sei der kirchliche Gesetzgeber befugt, anstelle einer bisher ruhege-haltsfähigen Zulage eine nicht-ruhegehaltsfähige Zulage vorzusehen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Revision, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ge-mäß § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 VwGG.EKD ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden kann, ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in die Besoldungs-gruppe A 14 einzustufen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 1. Juni 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5./12. Dezember 1996 (KABl. 1996, 340). Danach erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer nach einer zwölfjährigen hauptberuflichen Dienstzeit ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Be-soldungsgruppe 14 der Bundesbesoldung A entspricht. Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm am 1. Oktober 2000 erfüllt, weil der Zeitraum, in dem er Dienst in C geleistet hat, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung der Dienstzeit mitzählt.
Zwar gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 4 PfBVO Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestandes oder eines Ruhestandes nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1. Abweichend davon sind aber nach § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO Zeiten eines hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung nach § 77 des Pfarrdienstgesetzes anzu-rechnen. Gemeint ist mit dem Pfarrdienstgesetz das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl.EKD 1996, 470).
Dem Kläger kommt die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO zugute, weil er durch Verfügung des Landeskirchenamts vom 11. Mai 2000 "gem. § 77 Pfarrdienstgesetz (PfDG)" für die Zeit vom 10. September 2000 bis 31. August 2006 unter Verlust der Besoldung für den Dienst in C freigestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffas-sung auf die Annahme, die Freistellung des Klägers sei nichts anderes als eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Auffassung ist unrichtig. Freistellung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nicht identisch. Dies folgt bereits aus § 77 Satz 2 PfDG.UEK, der auch eine Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung ermöglicht.
Der von der Beklagten betonte Umstand, dass das PfDG.UEK bis zum Inkrafttreten des PfDG.EKD im Jahre 2012 das Institut der Beurlaubung nicht kannte, spricht nicht für sie, sondern gegen sie. Der Interpretation einer Freistellung gemäß § 77 PfDG als Beurlaubung fehlte im Jahr 2000 die gesetzliche Grundlage.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO kommt es nur darauf an, dass der Kläger nach § 77 PfDG freigestellt worden ist, nicht aber darauf, ob die Freistellung nach § 77 Satz 2 PfDG unter Fortzahlung oder unter Verlust der Besoldung erfolgt ist. Eine Beschränkung darauf, dass die Rechtsfolge der Anrechnung der Zeit der Freistellung auf die Dienstzeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PfBVO nur eintritt, wenn die Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung erfolgt ist, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 a) PfBVO nicht enthalten. Das ist auch sachgerecht, weil ein Pfarrer, der bereit ist, sich nach § 77 PfDG.UEK im dienstlichen, d.h. kirchlichen Interesse, freistellen zu lassen, keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleiden soll. Daraus folgt, dass die Beklagte die Durchstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 14 nicht mit der Begründung ableh-nen durfte, der Kläger habe in dem Zeitpunkt, in dem er - kraft Anrechnung der Freistellung-zeit - die 12-Jahres-Frist erfüllt habe, nicht mehr in einem besoldeten Amtsverhältnis gestan-den, sondern sei freigestellt gewesen, und die inzwischen geänderte Rechtslage habe eine Durchstufung später nicht mehr zugelassen.
Die vom Verwaltungsgericht angeführten rechtssystematischen Gesichtspunkte ändern daran nichts. Richtig ist zwar, dass aufgrund der ohne Fortzahlung der Bezüge erfolgten Freistellung des Klägers der von ihm am 1. Oktober 2000 erworbene Anspruch auf Einstufung in die Be-soldungsgruppe A 14 erst verwirklicht werden konnte, als die Freistellung des Klägers endete und dieser wieder in einem besoldeten Amtsverhältnis stand. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Kläger nunmehr - unter Außerachtlassung seiner aufgrund des damaligen § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO bereits erreichten Besoldungsposition - neuem und für ihn ungünstigeren Recht zu unterwerfen. Eine solche Schlechterstellung des Klägers wäre auch mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 5 a) PfBVO a.F. vorgesehenen Gleichbehandlung von Freistellungen mit und ohne Fortzahlung der Besoldung nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.