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Verordnung zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes
Vom 27. November 1996
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt ist der nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes geforderte Nachweis über ein Praktikum nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung vor dem Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, die ein Praktikum nicht verbindlich vorschrieb.
#§ 2
1 Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996, für die Gliedkirchen mit dem jeweiligen Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes in Kraft. 2 Sie tritt jeweils vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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