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Satzung der „Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“

Vom 2. November 2016

(ABl. EKD 2017 S. 196)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“. Sie ist eine rechtsfähige und kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. Sie hat ihren Sitz in Hannover.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zum Erhalt und zur Wiederherstellung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland zu fördern, insbesondere von Baudenkmälern der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen sowie deren Kirchengemeinden. Die Stiftung fördert Vorhaben, soweit die für die Denkmalpflege zuständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen aufgrund ihrer rechtlichen oder finanziellen Möglichkeiten dies nicht gewährleisten können. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen. Die Stiftung soll den Gedanken der Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler breiten Kreisen der Bevölkerung vermitteln und möglichst viele Menschen zur Unterstützung gewinnen. Sie will insbesondere da helfen, wo dies anderen Stiftungen nicht möglich ist.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Sanierung und Renovierung erhaltenswerter kirchlicher Baudenkmäler,
  • organisatorische und verwaltungsmäßige Beratung der Kirchengemeinden bei Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen,
  • die Ausarbeitung neuer geeigneter Nutzungskonzepte im Einvernehmen mit den Eigentümern,
  • eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, die sich über Medienkampagnen, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit vollzieht,
  • Aufbau und Betreuung von Förderkreisen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; sie erhalten lediglich Ersatz der Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen (§ 5 Abs. 8). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den bei Gründung eingebrachten Einlagen der EKD und ihrer Gliedkirchen in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark sowie aus den seitdem erfolgten Zustiftungen. Über die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens ist ein Vermögensverzeichnis aufzustellen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
( 3 ) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
( 4 ) Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken. Bei der Verwaltung ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten.
( 5 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen. Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit der Dritte dies bestimmt hat.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Leitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Sie werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Benehmen mit der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt in der Regel 6 Jahre, jedoch nicht länger als bis zur Berufung eines neuen Stiftungsvorstandes. Der bisherige Stiftungsvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsvorstandes im Amt. Anschließende Wiederberufung ist nur einmal zulässig. Ein erst in der zweiten Hälfte der Amtszeit berufenes Mitglied kann auch ein zweites Mal wiederberufen werden. Eine Abberufung kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden /die Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Der Vorsitzende /Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden /von der Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer /der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende /die Vorsitzende oder einer seiner /ihrer Stellvertreter /Stellvertreterinnen anwesend sind. Beschlussfassungen im Schriftverfahren (auch Telefax, E-Mail) sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
( 7 ) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 8 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstigen angemessenen Auslagen.
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§ 6
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand, dieser durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende des Stiftungsvorstands gemeinsam mit einem seiner /einer ihrer Stellvertreter /Stellvertreterinnen oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen des Vorsitzenden /der Vorsitzenden vertreten. Der Stiftungsvorstand soll durch die beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen des Vorsitzenden /der Vorsitzenden nur vertreten werden, wenn der Vorsitzende /die Vorsitzende verhindert ist.
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§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere
  1. Festlegung der Leitlinien der Förderung,
  2. Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
  3. Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel,
  4. Aufstellung der Jahresrechnung,
  5. Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung.
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§ 8
Geschäftsführer

( 1 ) Der Stiftungsvorstand bestellt einen /eine für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung verantwortlichen Geschäftsführer /verantwortliche Geschäftsführerin. Er /Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
( 2 ) Der Geschäftsführer /Die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Weisung des Stiftungsvorstands. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Stiftungsvorstand erlässt.
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§ 9
Stiftungsbüro

Das Stiftungsbüro unterstützt den Geschäftsführer /die Geschäftsführerin bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.
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§ 10
Vergabe der Fördermittel

Die Fördermittel sind als zweckgebundene Leistungen für förderungswürdige Maßnahmen zu verwenden.
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§ 11
Verwendungsnachweis

Bei der Vergabe von Fördermitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung der Verwendung der Mittel zu treffen. Gegenüber dem Empfänger ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel bei ihm zu prüfen oder prüfen zu lassen.
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§ 12
Jahresrechnung, Prüfung

( 1 ) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.
( 2 ) Die Prüfung der Rechnungsführung der Stiftung obliegt dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 13
Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 5 Mitgliedern des Stiftungsvorstandes erforderlich.
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§ 14
Auflösung, Beendigung, Heimfall

( 1 ) Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Auflösungsbeschluss ist nach der Genehmigung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
( 2 ) Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder über die Änderung der Stiftungszwecke in § 2 bedürfen der Zustimmung des Rates der EKD. 
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§ 15
Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Stiftungsaufsichtsbehörde), vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung verbleibenden staatlichen Aufsichtsbefugnisse.
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§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft und ist im Amtsblatt der EKD zu veröffentlichen.
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