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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost
(KAVO EKD-Ost)

Vom 20. Januar 2010
(ABl. EKD S. 107)

zuletzt geändert am 9. Dezember 2019 (ABl. EKD 2020 S. 48, ber. ABl. EKD 2020 S. 199)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
26.01.2011
Anl. Langzeitkonto (Nr. 4.71.2)
§ 8 Abs. 4 S. 2

gestrichen
2
Arbeitsrechtsregelung
27.04.2011
§ 20 Abs. 2 S. 1
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)
Zahl ersetzt
neu
3
Arbeitsrechtsregelung
11.10.2011
§§ 12 und 13
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4)
neu gefasst
neu
4
Arbeitsrechtsregelung
30.01.2012
§ 16 Abs. 1 S. 2
§ 16 Abs. 1
§ 17 Abs. 3
§ 21 Satz 1
Anm. zu § 27 Abs. 1
§ 28 Abs. 1 u. 2
Anm.zu § 28 Abs. 1 u. 2
angefügt
Anm. I,II u.III gestrichen
neu gefasst
geändert
geändert
geändert
geändert
5
Arbeitsrechtsregelung
18.06.2012
§ 27 Abs. 1 S. 2
Anm. zu § 27 Abs. 1
§ 27 Abs. 3
neu gefasst
neu gefasst
angefügt
6
Arbeitsrechtsregelung
19.10.2012
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)
neu
7
Arbeitsrechtsregelung
26.11.2012
Anl. Langzeitkonto (Nr. 4.71.2)
§ 3 Abs. 2 Buchst. a)

Zahl ersetzt
8
Arbeitsrechtsregelung
24.02.2014
§ 44
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4)
B.9 u. B.11
neu gefasst

neu gefasst u. angefügt
9
Arbeitsrechtsregelung
12.05.2014
§ 27 Abs. 1 S. 2
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)
neu gefasst
neu
10
Arbeitsrechtsregelung
23.06.2014
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4)
B.3
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)

neu gefasst
neu Gruppe 9a u. 9b
11
Arbeitsrechtsregelung
04.12.2014
§ 3 Abs. 1
§ 8 Abs. 1 Buchst. a)
§ 12
§ 13
§ 16 Abs. 1 S. 1
§ 17 Abs. 3
Wörter ersetzt
geändert
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
Anm. zu § 24 Abs. 2
§ 25 Abs. 3
§ 27 Abs. 1 S. 3
Anm. zu § 27 Abs. 1
§ 27 Abs. 3
§ 28 Abs. 3 S. 2
§ 28 Abs. 3 S. 4
§ 30 Abs. 1 S. 2 Buchst. g) u. h)
§ 41 Nr. 4 Abs. 2
§ 41 Nr. 8
§ 45
eingefügt
Wörter ersetzt
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
Zahl ersetzt
aufgehoben
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
aufgehoben
12
Arbeitsrechtsregelung
04.12.2014
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4)
B.3 E 9b

neu gefasst
13
Arbeitsrechtsregelung
08.07.2015
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4)
neu abgedruckt
14
Arbeitsrechtsregelung
14.12.2015
§ 10 Abs. 2a
§ 27 Abs. 1 S. 6
Anm. zu § 27 Abs. 1 S. 5
§ 42 Nr. 6
§ 43 Nr. 3
eingefügt
eingefügt
gestrichen
eingefügt
eingefügt
15
Arbeitsrechtsregelung
25.02.2016
§ 30 Abs. 2
neu gefasst
16
Arbeitsrechtsregelung
25.02.2016
§ 1 Abs. 1
§ 12 Abs. 1 S. 2
§ 12 Abs. 1 S. 3
§ 17 Abs. 3 S. 2
§ 17 Abs. 3 S. 4
Verweis ABl.EKD neu
neu gefasst
Wort ersetzt
neu gefasst
Beträge geändert
17
Arbeitsrechtsregelung
23.06.2016
Anm. zu § 30 Abs. 1
Angaben ersetzt
18
Arbeitsrechtsregelung
08.12.2016
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4.)
Teil B. 12

neu eingefügt
19
Arbeitsrechtsregelung
08.12.2016
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)
Tabellen eingefügt
20
Arbeitsrechtsregelung
08.12.2016
§ 16 Abs. 1 S. 1
§ 16 Abs. 1 S. 2
§ 16 Abs. 4 S. 1
§ 17 Abs. 3 S. 4
§ 20 Abs. 2 S. 1
§ 25 Abs. 1a
neu gefasst
aufgenoben
letzter Spiegelstrich neu gefasst
Zahlen ersetzt
neu gefasst
neu eingefügt
21
Arbeitsrechtsregelung
14.06.2017
§ 20 Abs. 2 S. 1
Anl. Entgelttabelle (Nr. 4.71.1)
neu gefasst
Kr-Tabellen eingefügt
22
Arbeitsrechtsregelung
14.06.2017
§§ 43, 44, 45
§ 41 Nr. 1 Abs. 2
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Überschriften neu gefasst
Wörter ersetzt
neu gefasst
neu gefasst
neu eingefügt
bisher § 44
23
Arbeitsrechtsregelung
29.11.2017
§ 27 Abs. 1
§ 28 Abs. 3 S. 1
§ 34 Abs. 2 S. 4
Anmerkung eingefügt
Wörter ersetzt
Wörter ersetzt
24
Arbeitsrechtsregelung
15.11.2018
§ 17 Abs. 3 u. 3a
§ 20 Abs. 2 S. 1
§ 25 Abs. 1a S. 2
§ 35 Abs. 2a
neu gefasst
neu gefasst
neu angefügt
neu eingefügt
25
Berichtigung
21.08.2019
§ 20 Abs. 2 S. 1
neu eingefügt
26
Arbeitsrechtsreglung
01.07.2019
Anl. EingruppierungsO (Nr. 4.71.4.)
Teil B 10. Sozial- u. Erziehungsdienst
div. Änd. in EGP 9 bis 12
27
Arbeitsrechtsregelung
01.07.2019
§ 25 Abs. 4
neu angefügt
28
Arbeitsrechtsregelung
09.12.2019
§ 17 Abs. 3b und 3c
neu angefügt
29
Berichtigung
15.07.2020
§ 20
ber. abgedruckt
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Allgemeiner Teil
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsvertragsordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die im Bereich, für den das Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland-Ost (ABl. EKD 2008 S. 367, 2009 S. 83, 2014 S. 363) Anwendung findet, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Geltungsbereich) stehen und deren Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung unterliegt.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für
  1. Beschäftigte, die einer Dienststellenleitung im Sinne von § 4 MVG EKD1# angehören, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart sind,
  2. Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
  3. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
  4. Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
  5. Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
  6. Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer,
  7. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
  8. Beschäftigte, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation, Erziehung oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird,
  9. Pfarrerinnen/Pfarrer, Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst, Pfarrvikarinnen/Pfarrvikare, Predigerinnen/Prediger, Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare und Vikarinnen und Vikare, die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden,
  10. Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen und Fachhochschulen.
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§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

( 1 ) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; die/der Beschäftigte erhält eine Ausfertigung.
( 2 ) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
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§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

( 1 ) Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Beschäftigten zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Eine Beschäftigung nach dieser Ordnung setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus. Ausnahmen können unter Beachtung der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband und des gliedkirchlichen Rechts zugelassen werden.
( 2 ) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Die/der Beschäftigte hat Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
( 3 ) Umfang und Art der Dienstpflichten der kirchlichen Beschäftigten ergeben sich im Übrigen außer aus dem Arbeitsvertrag, aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen.
( 4 ) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Dienstgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
( 5 ) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen.
( 6 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen.
( 7 ) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt bzw. eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Parteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
( 8 ) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 9 ) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Gliedkirche entsprechende Anwendung.
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§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

( 1 ) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Anmerkung zu § 4 Absatz 1:
  1. Abordnung ist die vom Dienstgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  2. Versetzung ist die vom Dienstgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
( 2 ) Beschäftigten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem anderen kirchlichen oder diakonischen Dienstgeber zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Anmerkung zu § 4 Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem die KAVO EKD-Ost nicht zur Anwendung kommt.
( 3 ) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Dienstgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Anmerkung zu § 4 Absatz 3:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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§ 5
Qualifizierung

( 1 ) Beschäftigte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch berufliche Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hierfür entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
( 2 ) Näheres regelt die jeweils geltende Fortbildungsordnung.
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Abschnitt II
Arbeitszeit

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§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Beschäftigte durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitswoche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr.
( 2 ) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
( 3 ) Soweit es die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
( 4 ) Aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
( 5 ) Die Beschäftigen sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
( 6 ) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
( 7 ) Die Arbeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.
( 8 ) In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte im Verkündigungsdienst; für diese ist ein Sonntag im Kalendervierteljahr arbeitsfrei zu lassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
( 9 ) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
( 10 ) Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Dienstgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Absatz 9 maßgebend.
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§ 7
Sonderformen der Arbeit

( 1 ) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
( 2 ) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
( 3 ) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
( 4 ) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
( 5 ) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
( 6 ) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
( 7 ) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
( 8 ) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
  1. bei einem Jahresarbeitszeitkonto nach § 10 außerhalb der darin genannten maximal möglichen Plusstundenzahl überschreiten und
  2. angeordnet worden sind.
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§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

( 1 ) Die/Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9a
in den Entgeltgruppen 9b bis 15

30 v.H.,
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
- mit Freizeitausgleich

135 v.H.,
35 v.H.,
e)
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 22 Uhr, soweit diese nicht im
Rahmen der Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.,
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Die Regelungen der Buchstaben c und d gelten nicht für Beschäftigte im Verkündigungsdienst.
Anmerkung zu § 8 Absatz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Anmerkung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
( 2 ) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
( 3 ) Für Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.
( 4 ) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Anmerkung zu § 8 Absatz 4 Satz 1:
Mit dem Begriff »Arbeitsstunden« sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
( 5 ) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
( 6 ) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Bundes in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die am 31. Dezember 2007 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
( 7 ) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
( 8 ) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
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§ 9
Bereitschaftszeiten

( 1 ) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
  1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als regelmäßige Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
  2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regel mäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
  3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
  4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
( 2 ) Absatz 1 gilt für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.
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§ 10
Arbeitszeitkonto

( 1 ) Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Eine Regelung nach Satz 1 kann auch in einer Arbeitsrechtsregelung getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Dienstgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
( 2 ) In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb, der ganzen Dienststelle oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle Beschäftigen der Betriebs-/Dienststelle, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
( 2a ) Soweit nicht bereits Dienstvereinbarungen über die Errichtung von Arbeitszeitkonten bestehen, sind Arbeitszeitkonten nach folgendem Maßstab zu errichten. Arbeitszeitkonten sind schriftlich zu führen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
( 3 ) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
( 4 ) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
( 5 ) Der Dienstgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. Grundlage ist eine Dienstvereinbarung. Für den Abschluss der Dienstvereinbarung ist die Anlage Langzeitkonto2# zu verwenden.
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§ 11
Teilzeitbeschäftigung

(Derzeit nicht belegt)
Anmerkung zu Abschnitt II/Arbeitszeit:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. Bei In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
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Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt

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§ 12
Eingruppierung

( 1 ) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage Eingruppierungsordnung3#. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
( 2 ) Die Entgeltgruppe des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Anmerkung zu Absatz 1:
  1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“
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§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.
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§ 14
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

( 1 ) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens zwei Monate ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
( 2 ) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
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§ 15
Tabellenentgelt

( 1 ) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
( 2 ) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage Entgelttabelle4#.
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§ 16
Stufen der Entgelttabelle

( 1 ) Die Entgeltgruppen 1 bis 15 umfassen sechs Stufen.
( 2 ) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Dienstgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienst- oder Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2011 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Anmerkung zu § 16 Absatz 2:
  1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
  2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
  3. Ein selber Dienstgeber im Sinne des Satzes 2 ist auch ein anderer kirchlicher Dienstgeber, soweit dieser die KAVO EKD-Ost oder eine Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Arbeitsrechtsregelungen wesentlich gleichen Inhalts sind die
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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KAVO 2008)
-
Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO).
( 3 ) Der Dienstgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im kirchlichen, diakonischen oder öffentlichen Dienst die beim vorherigen Dienst- bzw. Arbeitgeber nach den Regelungen der KAVO EKD-Ost, der ARRÜ-KAVO 20085# oder einer vergleichbaren Arbeitsrechtsregelung bzw. eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe der selben Entgeltgruppe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
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Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
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Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Abweichungen von Satz 1 sind in den Anmerkungen zu § 16 Absatz 1 geregelt.
( 5 ) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht.
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§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

( 1 ) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
( 2 ) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 1 stehen gleich:
  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 26 Wochen,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
( 3 ) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ab dem 1. Januar 2019 werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.
Anmerkung zu § 17 Absatz 3 Satz 4:
Der Garantiebetrag nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
(3a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bis zum 31. Dezember 2018 werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Ist die/der Beschäftigte bisher in Entgeltgruppe 1 der Stufe 2 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 35,00 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 9a beziehungsweise weniger als 65,00 Euro in den Entgeltgruppen 9b bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 35,00 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 9a) bzw. 65,00 Euro (Entgeltgruppen 9b bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 8 ARR-Ü zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
(3b) Im Fall der Höhergruppierung aufgrund der Veränderung von Eingruppierungsmerkmalen durch Arbeitsrechtsregelung ohne Änderung der Tätigkeit gilt ab dem 1. September 2019 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeit nicht neu beginnt.
(3c) Ist bei einer Höhergruppierung nach Absatz 3b der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Entgelt geringer als 105,00 €, so erhält die/der Beschäftige anstelle des Unterschiedsbetrages während der betreffenden Stufenlaufzeit eine Höhergruppierungszulage in Höhe von 105,00 €.
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§ 18
Variables Entgelt

(derzeit nicht belegt.)
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§ 19
Erschwerniszuschläge

( 1 ) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
( 2 ) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
  1. mit besonderer Gefährdung,
  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
  4. mit besonders starker Strahlenexposition oder
  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
( 3 ) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
( 4 ) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
( 5 ) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und der Höhe der Zuschläge werden durch eine Arbeitsrechtsregelung vereinbart. Bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Arbeitsrechtsregelung gelten die bisherigen Regelungen fort.
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§ 20
Jahressonderzahlung

( 1 ) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
( 2 ) Die ab dem Kaldenderjahr 2018 festgelegte Höhe der Jahressonderzahlung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Jahressonderzahlung beträgt
ab dem
Kalenderjahr
ab dem
Kalenderjahr
in den Entgeltgruppen
2018
2021
E 13 – E 15
60 v.H.
60 v.H.
E 9a – E 12
70 v.H.
80 v.H.
E 1 – E 8 sowie für
Auszubildende
80 v.H.
90 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Anmerkung zu § 20 Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
( 3 ) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
  1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
    1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
    2. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
    3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,
  2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
( 4 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
( 5 ) Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 27, § 28 und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen 114 Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Anmerkung zu § 21 Satz 2 und 3:
  1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
  2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden.
  3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.
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§ 22
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG6#.
Anmerkung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
( 2 ) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Dienstgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
( 3 ) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 35 Absatz 3) – von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und – von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche – seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
( 4 ) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Dienstgeber über. Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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§ 23
Besondere Zahlungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Dienstgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Dienstgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 2 ) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 35 Absatz 3)
  1. von 10 Jahren in Höhe von 75 Euro,
  2. von 20 Jahren in Höhe von 150 Euro,
  3. von 30 Jahren in Höhe von 225 Euro,
  4. von 40 Jahren in Höhe von 300 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
( 3 ) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
( 4 ) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Kirchenbeamtinnen und -beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts

( 1 ) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit laut Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am 16. des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
( 2 ) Soweit durch Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Anmerkung zu § 24 Absastz 2:
Funktionszulagen werden abweichend von der Regelung des Absatzes 2 nicht nur anteilig gezahlt.
( 3 ) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
( 4 ) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5 ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
( 5 ) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
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§ 25
Betriebliche Altersversorgung

( 1 ) Die Beschäftigen haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung nach Maßgabe ihrer jeweils gültigen Satzung. Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht, so hat er eine andere vergleichbare zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung sicherzustellen.
(1a) Ab dem 1. Januar 2017 übernehmen die Beschäftigten 0,4 v.H. des Beitragsbemessungssatzes. Darüber hinaus übernehmen die Beschäftigten eintretende Erhöhungen ab dem 1. Januar 2018 zur Hälfte, insgesamt jedoch maximal 1 v.H. des Beitragsbemessungssatzes. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die Eigenbeteiligung nach Satz 2 maximal 2 v.H. des Beitragsbemessungssatzes.
( 2 ) Besteht grundsätzlich für die Beschäftigte/den Beschäftigten Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungseinrichtung und ist die Beschäftigte/der Beschäftigte von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung befreit, so kann ihr bzw. ihm auf Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Beitrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit wäre.
( 3 ) Die/Der Beschäftigte kann verlangen, dass nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Umwandlung von Entgelt in betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse, zu der die Pflichtversicherung nach Absatz 1 besteht, nach deren Satzung erfolgen kann.
( 4 ) Ab dem 1. Januar 2019 zahlt der Arbeitgeber auf die Entgeltumwandlung nach Absatz 3 einen Zuschuss i.H.v. 15 v.H. des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages.
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§ 26
Beschäftigungssicherung

( 1 ) In wirtschaftlichen Notlagen von Dienststellen bzw. Einrichtungen können Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung durch Dienstvereinbarung befristet die Arbeitsentgelte um bis zu 10 vom Hundert reduzieren. Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Dienststelle bzw. die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständig arbeitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und wenn eine/ein im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin/vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer oder eine/ein sonstige Sachverständige/sonstiger Sachverständiger dies bestätigt.
( 2 ) Einzelheiten regelt die Anlage Beschäftigungssicherung.
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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

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§ 27
Erholungsurlaub

( 1 ) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr einheitlich 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Wird der Urlaub in Teilen genommen, muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Anmerkung zu § 27 Absatz 1:
Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
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§ 28
Zusatzurlaub

( 1 ) Beschäftigte, die ständig Wechselschichten nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten
  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
( 2 ) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
  1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
  2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
Anmerkung zu § 28 Absatz 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
( 3 ) Zusatzurlaub nach dieser Arbeitsrechtsregelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 36 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
( 4 ) Im Übrigen gilt § 27 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
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§ 29
Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
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§ 30
Arbeitsbefreiung

( 1 ) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes, eines Elternteils, einer Schwester, eines Bruders
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
10-, 20-, 30- und 40-jähriges Dienstjubiläum
ein Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa)
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc)
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftige deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
bis zu vier Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
g)
kirchliche Trauung der/des Beschäftigten
ein Arbeitstag
h)
Taufe, Einsegnung (Konfirmation), Erstkommunion oder Eheschließung eines Kindes der/des Beschäftigten
ein Arbeitstag.
Anmerkung zu § 30 Absatz 1:
Fällt in den Fällen der Buchstaben d, g und h der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, ist der dem Anlass der Freistellung folgende Arbeitstag arbeitsfrei.
( 2 ) Für die Betreuung jedes im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindes bis zu 12 Jahren werden Beschäftigte an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Für die Betreuung/ Begleitung naher Angehöriger, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden Beschäftigte an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Nahe Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind:
  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger.
Die Sätze 1 bis 3 gelten bis zum ln-Kraft-Treten einer Arbeitsrechtsregelung zur Familienförderung für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost.
( 3 ) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.
Die/Der Beschäftigte wird ferner gemäß Absatz 1 Satz 1 freigestellt:
  1. zur Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte;
  2. zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 4 ) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen (z.B. Wahrnehmung der Aufgaben einer regionalen Interessenvertretung) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Anmerkung zu § 30 Absatz 4 Satz 2:
Zu den »begründeten Fällen« können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
( 5 ) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
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Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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§ 31
Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
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§ 32
Führung auf Probe

( 1 ) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
( 2 ) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
( 3 ) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
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§ 33
Führung auf Zeit

( 1 ) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
  1. in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
  2. ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
( 2 ) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
( 3 ) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
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§ 34
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
  1. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte erstmals einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) hat,
  2. jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/der Beschäftigte hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
( 3 ) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
( 4 ) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 7 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
( 5 ) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
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§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)
– bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
– von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
– von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
– von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
– von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
– von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
( 2 ) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur aus einem wichtigen Grund gegekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach der am 31. Dezember 2007 geltenden Arbeitsrechtsregelung unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(2a) Die Regelungen des Absatz 2 gelten nicht in den Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung sowie wenn mit der Kündigung das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten zumutbaren Bedingungen verbunden ist. Zumutbar sind Beschäftigungsverhältnisse,
  1. deren Entfernung zwischen dem bisherigen und neuen Arbeitsort bis zu 80 km beträgt,
  2. deren Arbeitszeitumfang ferner
    • mindestens 75 v. H. des bisherigen Arbeitszeitumfanges, wenn der bisherige Arbeitsplatz mehr als 50 v. H. einer Vollbeschäftigung umfasst,
    • 100 v. H. des bisherigen Arbeitszeitumfanges, wenn der bisherige Arbeitsplatz höchstens 50 v. H. einer Vollbeschäftigung umfasst, beträgt. Im Falle des Buchstaben a darf der Arbeitszeitumfang 50 v. H. einer Vollbeschäftigung nicht unterschreiten,
  3. bei denen sich die Eingruppierung um nicht mehr als eine Entgeltgruppe reduziert, wenn die/der Beschäftigte bisher in die Entgeltgruppen 6 bis 15 eingruppiert wurde. In allen anderen Fällen ist mindestens die bisherige Eingruppierung zu gewährleisten. Für die Stufenzuordnung gilt § 16 Absatz 2 KAVO EKD-Ost.
  4. zu deren Ausübung eine Umschulung erforderlich ist. Dabei ist die Zumutbarkeit der Umschulung unter Berücksichtigung von Lebensalter, Vorbildung und sozialen Verhältnissen der/des Beschäftigten zu beurteilen.
( 3 ) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Dienstgebern, die vom Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung erfasst werden, können Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder einem kirchlichen oder diakonischem Dienstgeber, sofern die Berücksichtigung zugesagt wurde.
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§ 36
Außerordentliche Kündigung

( 1 ) Der Dienstgeber und die/der Beschäftigte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist unter anderem der Austritt aus der Evangelischen Kirche oder einer in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland organisierten Kirche oder der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation.
( 2 ) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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§ 37
Zeugnis

( 1 ) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
( 2 ) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
( 3 ) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
( 4 ) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
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Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 38
Ausschlussfrist

( 1 ) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
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§ 39
Zuständigkeit der Rentenversicherung

Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
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Besonderer Teil

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Abschnitt VII
Allgemeine Vorschriften

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§ 40
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (KAVO EKD-Ost) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen der KAVO EKD-Ost erfasst sind. Die Arbeitsrechtsregelung – besonderer Teil – bildet im Zusammenhang mit der KAVO EKD-Ost – Allgemeiner Teil – die Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten im Kirchlichen Dienst.
( 2 ) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung – Allgemeiner Teil –.
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§ 41
Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
( 1 ) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
( 2 ) Diese Sonderregelungen gelten auch für gemeindepädagogische und sonstige kirchliche Beschäftigte, die an staatlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft Religionsunterricht erteilen.
Nr. 2
Zu § 3 Absatz 7 – Ärztliche Untersuchung –
Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
Nr. 3
Zu §§ 6-10 und 24
– Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung,
Vergütung Teilzeitbeschäftigter –
Die §§ 6-10 und 24 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. Sind solche nicht vorhanden, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu treffen.
Nr. 4
Zu §§ 12 ff. – Eingruppierung –
( 1 ) Die Eingruppierung richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte.
( 2 ) Die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten im Sinne von Nr. 1 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Gestellungsvertrages; gliedkirchlich kann hiervon nur unter Anwendung der für die/den Beschäftigten geltenden einschlägigen Eingruppierungsordnung abgewichen werden.
Nr. 5
Zu §§ 15 ff. – Entgelt –
Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG-EKD) kann vereinbart werden, dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Entgelt- bzw. Besoldungsregelungen einschließlich der Regelungen für eine Jahressonderzahlung anzuwenden sind.
Nr. 6
Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle –
Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 1 gilt: Für neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.
Nr. 7
Zu §§ 27, 28 und 30
– Urlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung –
( 1 ) Die §§ 27, 28 und 30 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst.
( 2 ) Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 22 Absatz 3 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
( 3 ) Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
( 4 ) Für die Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst.
Nr. 8
Zu § 34 Absatz 1
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze –
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli) in dem die/der Beschäftigte den Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erwirbt.
Nr. 9
Zu § 35 Absatz 3 – Beschäftigungszeit –
Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten können als Beschäftigungszeit angerechnet werden.
Nr. 10
Zu § 35 – Kündigung des Arbeitsverhältnisses –
§ 35 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ordentliche Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar und 31. Juli eines Jahres zulässig ist.
Anmerkung:
Die Anlage zur Sonderregelung 1 für Beschäftigte als Lehrkräfte (Arbeitsrechtsregelung 73/04 der ARK-UEK vom 26. August 2004) gilt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung unverändert fort. Für die Zuordnung der darin enthaltenden Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen finden die Anlagen 1 und 2 zur Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts Anwendung.
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§ 42
Sonderregelung für Beschäftigte im gemeindepädagogischen Dienst

Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im gemeindepädagogischen Dienst. Zur Festlegung der einzelnen Dienstverpflichtungen für Beschäftigte im gemeindepädagogischen Dienst ist eine Dienstanweisung zu erstellen. Hierfür ist das von der jeweiligen landeskirchlichen Fachaufsicht erstellte Muster zu verwenden. Im Übrigen gelten die jeweiligen landeskirchlichen Vorschriften. Die Nummern 3 bis 6 finden keine Anwendung für den Einsatz der Beschäftigten des gemeindepädagogischen Dienstes im Religionsunterricht.
Nr. 2
Zu § 3 – Allgemeine Pflichten –
Die Beschäftigten sind gehalten, sich im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zur Fort- und Weiterbildung regelmäßig fortzubilden. Sofern nicht durch Rechtsvorschrift oder Vertrag geregelt, haben Dienstgeber die notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten, soweit die Übernahme zugesagt wurde.
Nr. 3
Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
( 1 ) Es gilt eine Jahresarbeitszeit, die jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich in einem Jahresarbeitszeitkonto festzuhalten ist. Bei Vollbeschäftigten beträgt die Jahresarbeitszeit 1760 Stunden.
( 2 ) Das Arbeitszeitguthaben kann im Umfang von bis zu 5% der Jahresarbeitszeit in das Folgejahr übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Übertragung von Arbeitszeitguthaben findet nicht statt. Im Einzelfall können Vereinbarungen getroffen werden, die von Nr. 3 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Sie bedürfen der Schriftform.
( 3 ) § 6 Absatz 2, 3, 4 und 6 finden keine Anwendung.
( 4 ) Für jeden Tag, an dem Vollzeitbeschäftigte freigestellt oder arbeitsunfähig sind, werden pauschal 8 Stunden bzw. die nach § 30 KAVO EKD-Ost genannten Ausmaße dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Die Arbeitsstelle ergibt sich aus einem bestimmten örtlichen Bereich, der der/dem Beschäftigten zugewiesen wird. Die tägliche Arbeitszeit beginnt mit der Arbeitsaufnahme an einem Ort innerhalb dieses Bereichs; sie endet, bei Beendigung der Arbeit an einem Ort innerhalb dieses Bereichs. Die Zeiten für Ortswechsel innerhalb des örtliches Bereichs, die dienstlich veranlasst sind, insbesondere die Fahrzeit, werden als Arbeitszeit erfasst. Liegen das Ende eines dienstlichen Termins und der Beginn des folgenden dienstlichen Termins mehr als eine Stunde auseinander, so gilt der Dienst als geteilt mit der Folge, dass die Zeit zwischen beiden Terminen nicht als Arbeitszeit erfasst wird; das gilt nicht für die durch den direkten Ortswechsel veranlasste Fahrzeit.
( 6 ) Es ist mindestens ein freier Arbeitstag pro Woche festzulegen. Zudem ist ein Sonntag pro Quartal arbeitsfrei zu halten.
Anmerkung zu Nr. 3 Absatz 6:
In der Regel gilt eine Fünf-Tage-Woche.
( 7 ) Bei eintägigen Freizeiten/Rüstzeiten zählt die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Freizeiten/Rüstzeiten wird für die Tage, zwischen dem An- und Abreisetag eine Arbeitszeit von 12 Stunden gutgeschrieben.
Liegt der Reisebeginn am Anreisetag
-
vor 8.00 Uhr,
werden 12 Stunden
-
zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr
werden 10 Stunden
-
zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr
werden 8 Stunden
-
nach 14.00 Uhr,
werden 6 Stunden
als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Liegt das Reiseende am Abreisetag
-
vor 14.00 Uhr,
werden 6 Stunden
-
zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr
werden 8 Stunden
-
zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr
werden 10 Stunden
-
nach 20.00 Uhr,
werden 12 Stunden
als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Nr. 4
Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –
( 1 ) § 8 Absatz 1 und Absatz 5 finden keine Anwendung.
( 2 ) Der Zeitausgleich aus Zeitguthaben soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung gewährt werden. Sofern dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wird der Geldwert dieser Arbeitsstunden berechnet und kommt mit der nächsten Entgeltabrechnung zur Auszahlung.
Anmerkung zu Nr. 4 Absatz 2 Satz 2:
Nr. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Nr. 5
Zu § 27 – Urlaub –
§ 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Urlaub grundsätzlich nur in den Schulferien genommen werden kann.
Nr. 6
Gliedkirchlich können zusätzliche oder abweichende Regelungen hierzu erlassen werden.
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§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte im kirchenmusikalischen Dienst

Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im kirchenmusikalischen Dienst.
Nr. 2
Zu § 3 – Allgemeine Pflichten –
( 1 ) Beschäftigte im kirchenmusikalischen Dienst haben im Dienst, insbesondere im Gottesdienst und bei Amtshandlungen, eine angemessene Kleidung zu tragen.
( 2 ) Wird vom Dienstgeber das Tragen besonderer Kleidung insbesondere nach festgelegtem Muster während des Dienstes angeordnet, sind die notwendigen Kosten von diesem zu übernehmen.
( 3 ) Die Beschäftigten sind gehalten, sich regelmäßig fortzubilden. Die Teilnahme an Kirchenmusikkonventen, kirchenmusikalischen Arbeitstagungen, Fortbildungskursen und Singwochen wird erwartet.
( 4 ) Die notwendigen Auslagen sind vom Dienstgeber zu erstatten, soweit er die Übernahme zugesagt hat.
Nr. 3
Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
( 1 ) Es gilt eine Jahresarbeitszeit, die jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich in einem Jahresarbeitszeitkonto festzuhalten ist. Bei Vollbeschäftigten beträgt die Jahresarbeitszeit 1760 Stunden.
( 2 ) Das Arbeitszeitguthaben kann im Umfang von bis zu 5% der Jahresarbeitszeit in das Folgejahr übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Übertragung von Arbeitszeitguthaben findet nicht statt. Im Einzelfall können Vereinbarungen getroffen werden, die von Nr. 3 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Sie bedürfen der Schriftform.
( 3 ) § 6 Absatz 2, 3, 4 und 6 finden keine Anwendung.
( 4 ) Für jeden Tag, an dem Vollzeitbeschäftigte freigestellt oder arbeitsunfähig sind, werden pauschal 8 Stunden bzw. die nach § 30 KAVO EKD-Ost genannten Ausmaße dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Die Arbeitsstelle ergibt sich aus einem bestimmten örtlichen Bereich, der der/dem Beschäftigten zugewiesen wird. Die tägliche Arbeitszeit beginnt mit der Arbeitsaufnahme an einem Ort innerhalb dieses Bereichs; sie endet, bei Beendigung der Arbeit an einem Ort innerhalb dieses Bereichs. Die Zeiten für Ortswechsel innerhalb des örtliches Bereichs, die dienstlich veranlasst sind, insbesondere die Fahrzeit, werden als Arbeitszeit erfasst. Liegen das Ende eines dienstlichen Termins und der Beginn des folgenden dienstlichen Termins mehr als eine Stunde auseinander, so gilt der Dienst als geteilt mit der Folge, dass die Zeit zwischen beiden Terminen nicht als Arbeitszeit erfasst wird; das gilt nicht für die durch den direkten Ortswechsel veranlasste Fahrzeit.
( 6 ) Es ist mindestens ein freier Arbeitstag pro Woche festzulegen. Zudem ist ein Sonntag pro Quartal arbeitsfrei zu halten.
Anmerkung zu Nr. 3 Absatz 6:
In der Regel gilt eine Fünf-Tage-Woche.
( 7 ) Bei eintägigen Freizeiten/Rüstzeiten zählt die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Freizeiten/Rüstzeiten wird für die Tage, zwischen dem An- und Abreisetag eine Arbeitszeit von 12 Stunden gutgeschrieben.
Liegt der Reisebeginn am Anreisetag
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vor 8.00 Uhr,
werden 12 Stunden
-
zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr
werden 10 Stunden
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zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr
werden 8 Stunden
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nach 14.00 Uhr,
werden 6 Stunden
als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Liegt das Reiseende am Abreisetag
-
vor 14.00 Uhr,
werden 6 Stunden
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zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr
werden 8 Stunden
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zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr
werden 10 Stunden
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nach 20.00 Uhr,
werden 12 Stunden
als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Nr. 4
Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –
Der Zeitausgleich aus Zeitguthaben soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung gewährt werden. Sofern dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wird der Geldwert dieser Mehrarbeitsstunden berechnet und kommt mit der nächsten Entgeltabrechnung zur Auszahlung.
Anmerkung zu Nr. 4 Satz 2:
Nr. 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 44
Sonderregelung für Beschäftigte im Küsterdienst

Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im Küsterdienst.
Nr. 2
Zu § 3 – Allgemeine Pflichten –
( 1 ) Beschäftigte im Küsterdienst haben im Dienst, insbesondere im Gottesdienst und bei Amtshandlungen, eine angemessene Kleidung zu tragen.
( 2 ) Wird vom Dienstgeber das Tragen besonderer Kleidung insbesondere nach festgelegtem Muster während des Dienstes angeordnet, sind die notwendigen Kosten von diesem zu übernehmen.
( 3 ) Die Beschäftigten sind gehalten, sich regelmäßig fortzubilden.
( 4 ) Die notwendigen Auslagen sind vom Dienstgeber zu erstatten, soweit er die Übernahme zugesagt hat.
Nr. 3
Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Es ist mindestens ein freier Arbeitstag pro Woche festzulegen. Zudem ist ein Sonntag pro Quartal arbeitsfrei zu halten.
Anmerkung zu Nr. 3 Absatz 6:
In der Regel gilt eine Fünf-Tage-Woche.
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§ 45
Sonderregelung für Leiter von IT-Gruppen und
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik

Nr. 1
Die Eingruppierung der Leiter von IT-Gruppen richtet sich nach Ziffer 11.1 „Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen“ des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013.
Nr. 2
Die Eingruppierung von Beschäftigten in der IT-Systemtechnik richtet sich nach Ziffer 11.4 „Beschäftigte in der IT-Systemtechnik“ des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013.
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§ 45
(aufgehoben)

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§ 46
In-Kraft-Treten7#

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. April 2010 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK in der Fassung vom 19. September 2008 (ABl. EKD S. 385) sowie die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 28. November 2007 (ABl. Föderation 2008 S. 47). Die Anlage Entgelttabelle zu § 15 Absatz 2 hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011.
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1 ↑ Nr. 4.12.
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2 ↑ Nr. 4.71.2.
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3 ↑ Nr. 4.71.4.
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4 ↑ Nr. 4.71.1.
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5 ↑ Nr. 4.72.
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6 ↑ EFZG = Entgeltfortzahlungsgesetz
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7 ↑
Die jeweiligen Änderungen der Arbeitsrechtsregelung vom 20. Januar 2010 traten in Kraft:
1. Änd. vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD S. 58) am 1. Februar 2011.
2. Änd. vom 27. April 2011 (ABl. EKD S. 142) für § 3 am 1. September 2011 und die §§ 1, 2 und 4 am 1. Januar 2012.
3. Änd. vom 11. Oktober 2011 (ABl. EKD 2012 S. 2) am 1. Januar 2012.
4. Änd. vom 30. Januar 2012 (ABl. EKD S. 154) mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
5. Änd. vom 18. Juni 2012 (ABl. EKD S. 348) mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
8. Änd. vom 24. Februar 2014 (ABl. EKD S. 118) mit Wirkung vom 1. Januar 2014
9. Änd. vom 12. Mai 2014 (ABl. EKD S. 165) am 1. Januar 2015.
11. Änd. vom 4. Dezember 2014 (ABl. EKD 2015 S. 23) am 1. Januar 2015.
14. Änd. vom 14. Dezember 2015 (ABl. EKD 2016 S. 90) am 1. April 2016.
15. Änd. vom 14. Juni 2017 (ABl. EKD 2017 S. 272) am 1. Januar 2017.