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Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) X

Vom 25. April / 27. Mai 2019

(ABl. EKD S. 218)

Zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland KdöR,
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- im Folgenden: EKD -
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
vertreten durch ihre Geschäftsführung,
Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg
- im Folgenden: VBG -
wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
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Präambel

Dieser Vertrag dient der vereinfachten Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für
  1. die Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -SGB- VII),
  2. die Teilnehmenden an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Lernende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und
  3. die Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII), zu denen auch die Personen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II gehören,
in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der EKD und ihrer Gliedkirchen, soweit es sich um Kirchengemeinden oder Kirchenverwaltungen handelt.
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1. Übernahme der Beitragsleistung

Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für den in der Präambel aufgeführten Personenkreis. Die Beitragszahlung erfolgt nach Maßgabe der Ziffern 3 bis 5 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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2. Zuständigkeit

Die VBG ist für Religionsgemeinschaften der örtlich und sachlich zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger. Hiervon ausgenommen sind jedoch insbesondere
  1. Einrichtungen im Bereich des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindergärten, Sozialstationen, Seniorentagesstätten, Seniorenheime, Heime der offenen Tür, Fachschulen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) und
  2. Friedhöfe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).
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3. Meldepflicht

Die EKD reicht bezogen auf die Beschäftigten sowohl einen Lohnnachweis Digital (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 99 SGB IV) als auch einen Entgeltnachweis ein.
a) Lohnnachweis Digital
Die EKD meldet bis zum 16.02. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagejahr) durch elektronische Datenübermittlung aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe folgende Daten:
  • Die Gesamtanzahl der Beschäftigten getrennt nach den Unternehmensarten „Religionsgemeinschaft” und „Bildungseinrichtung“,
  • die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Beschäftigten getrennt nach den Unternehmensarten “Religionsgemeinschaft” und „Bildungseinrichtung“ und
  • die Gesamtanzahl der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden
des dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahres.
b) Entgeltnachweis
Die EKD reicht der VBG außerdem bis zum 16.02. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagejahr) per Post oder E-Mail einen Entgeltnachweis ein, der folgende Daten enthält:
  • Die Gesamtanzahl der Beschäftigten getrennt nach den Unternehmensarten „Religionsgemeinschaft” und „Bildungseinrichtung“,
  • die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Beschäftigten getrennt nach den „Unternehmensarten “Religionsgemeinschaft” und „Bildungseinrichtung“ und
  • die Gesamtanzahl der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden
des dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahres.
Außerdem teilt die EKD der VBG bis zum 16.02. eines jeden Jahres online über www.vbg.de/services die Gesamtanzahl der Maßnahme-Monate für die Lernenden und die Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit.
Die Gesamtanzahl der Maßnahme-Monate für die Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wird ermittelt, indem
  • die Gliedkirchen, die ihre Maßnahme-Monate tatsächlich ermitteln können, diese der EKD mitteilen (tatsächlicher Wert) und
  • die EKD unter Zugrundelegung der zuvor gemeldeten tatsächlichen Anzahl der Maßnahme-Monate eine Hochrechnung für die übrigen Gliedkirchen vornimmt (Schätzwert).
Die Addition beider Werte ergibt die zu meldende Gesamtanzahl der Maßnahme-Monate durch die EKD.
Die EKD verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Anzahl der Gliedkirchen, die die korrekte Anzahl der Maßnahme-Monate ermittelt und an die EKD meldet, kontinuierlich steigt, mindestens auf die Hälfte aller Gliedkirchen.
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4. Berechnungsgrundlagen

  1. Die Veranlagung zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem jeweils geltenden Gefahrtarif und wird der EKD durch den Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen bekanntgegeben.
  2. Die Bruttolohnsummen der Beschäftigten werden nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der VBG jährlich beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen.
  3. Die Höhe des Beitrages für die Lernenden und die Teilnehmenden an arbeitsmarkt-politischen Maßnahmen wird durch Beschluss des Vorstandes der VBG jährlich bestimmt.
  4. Anteile zur Lastenverteilung werden nicht erhoben (§ 180 Abs. 2 SGB VII).
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5. Beitragserhebung

Die VBG erteilt der EKD jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagejahr) einen Beitragsbescheid.
Der Beitrag ist am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekanntgegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
Für Beiträge, die die EKD nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, erhebt die VBG Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
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6. Vertragsdauer

Diese Vereinbarung ist ab dem Umlagejahr 2018 wirksam und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres - erstmals zum 31.12.2021 - zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und keiner Angabe von Gründen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
In den Fällen, in denen sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die VBG kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden (§ 59 SGB X).
Dieser Vertrag ersetzt den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 28.07.2010/17.08.2010 einschließlich der beiden Nachträge vom 18.04.2013/14.05.2013 und 30.04.2014/21.05.2014.
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7. Datenschutz

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass das Sozialgeheimnis Dritten gegenüber gewahrt wird und die Regelungen des Datenschutzes - insbesondere der DSGVO i.V.m. §§ 67 ff. SGB X - eingehalten werden. Personenbezogene Daten und interne Informationen aus dem Schriftverkehr der Vertragsparteien unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die VBG gewährleistet, hinsichtlich ihr bekannt gewordener Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben.