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Geltungszeitraum von: 01.01.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Verordnung zur Regelung der Besoldung und Versorgung
der Pfarrer und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union

Vom 5. Juli 1989

(ABl. EKD S. 376)

Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird folgendes verordnet:
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§ 1

Auf die Besoldung und Versorgung der in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche der Union stehenden Pfarrer finden die für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Auf die Besoldung und Versorgung der in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche der Union stehenden Kirchenbeamten finden die für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland1# jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 2 ) Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 1997 im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Behördenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich bei Kirchenbeamten der Besoldungsgruppen A 14 und höher um den vollen Betrag, bei den übrigen Kirchenbeamten um ein Drittel des Betrages, um den die Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 1996 durch lineare Besoldungserhöhungen steigen.
( 3 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zu den Besoldungsgruppen kann in Abweichung von der für die Evangelische Kirche in Deutschland geltenden Regelung vom Rat im Stellenplan festgelegt werden.
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§ 3

Soweit Änderungen der anzuwendenden Bestimmungen besonderen Belangen der Evangelischen Kirche der Union entgegenstehen, kann der Rat beschließen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Eine endgültige Entscheidung ist innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderung zu treffen.
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§ 3a

( 1 ) Pfarrer und Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 1992 im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Ost – gestanden haben, sind zur finanziellen Absicherung der öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechenden kirchengesetzlichen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern.
( 2 ) Die Evangelische Kirche der Union gewährt zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag). Die auf den Rentenversicherungszuschlag durchschnittlich entfallende Einkommen- und Kirchensteuer trägt die Evangelische Kirche der Union nach näherer Bestimmung durch den Rat.
( 3 ) Auf die Besoldungs- und Versorgungsleistungen nach den allgemeinen Vorschriften werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die während oder für Zeiten eines kirchlichen Dienstverhältnisses entrichtet worden sind. Bis zur Zahlung dieser Leistungen werden Besoldungs- und Versorgungsleistungen gegen Abtretung der Rentenansprüche als Vorschuss gezahlt.
( 4 ) Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht der Kinderzuschuss.
( 5 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben unberücksichtigt.
( 6 ) Ruht eine Rente aufgrund der Regelungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –, so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die aus der Ruhensregelung sich ergebende Minderung, angerechnet.
( 7 ) Die in Absatz 1 genannten Pfarrer und Kirchenbeamten und deren Hinterbliebenen sind verpflichtet, alle vom Versicherten abhängigen Voraussetzungen für die Zahlung der Rente herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union im Währungsbereich der Deutschen Bundesbank vom 6. November 1962 (ABl. EKD 1963, S. 83) mit Ausnahme von deren § 32# außer Kraft.

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1 ↑ Z. Zt. Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (KBVG – EKD) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 2001 (ABl. EKD S. 366), berichtigt ABl. EKD 2002 S. 400, geändert durch KG vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 390).
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2 ↑ Dieser lautet: Ein Kirchenbeamter im Sinne des § 2, der am 1. Oktober 1962 bereits zehn Jahre im kirchlichen Dienst stand und die Hälfte der Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe überschritten hatte, erhält als ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage den Unterschied zwischen seinen Dienstbezügen nach dieser Verordnung und denjenigen Dienstbezügen, die ihm nach der bisherigen Ordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Teuerungszuschläge zugestanden hätten.