.
#I. Geltungsbereich der Geschäftsordnung,
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 4. November 2006
(ABl. EKD 2007 S. 301, 349)
zuletzt geändert am 3. Dezember 2010 (ABl. EKD S. 355)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Rates der EKD | 3.12.2010 | 2 Abs. 2 11 Abs. 4 12 Abs. 1 Abs. 3, 4 u. 5 13 Abs. 4 | neu gefasst Wörter ersetzt neu gefasst Wörter eingefügt neu gefasst | |
2 | Berichtigung | 5.2.2014 | § 9 Abs. 3 S. 3 § 13 Abs. 4 | Angabe geändert Wort eingefügt |
I. Geltungsbereich der Geschäftsordnung,
Aufgabe und Gliederung des Kirchenamts Amtsstellen
###§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Geschäftsordnung gilt für das Kirchenamt als Dienststelle des Rates, der Kirchenkonferenz und der Synode der EKD gem. Artikel 31 GO-EKD. 2 Für die auf Grund der Verträge der EKD mit der VELKD und der EKD mit der UEK vom 31. August 2005 gemäß Artikel 21 a GO-EKD im Kirchenamt errichteten Amtsstellen der VELKD und der UEK regeln die zuständigen Organe dieser gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Geschäftsordnung in eigenen Verantwortung.
#§ 2
Aufgabe und Gliederung
(
1
)
1 Das Kirchenamt dient den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Organen der nach Artikel 21 a Absatz 1 GO-EKD in ihr wirkenden gliedkirchlichen Zusammenschlüssen. 2 Es unterstützt die Gliedkirchen durch Beratung und Information. 3 Es nimmt ferner die ihm kirchengesetzlich oder durch Vertrag nach Artikel 21a Absatz 2 GO-EKD zugewiesenen Aufgaben wahr.
(
2
)
Das Kirchenamt gliedert sich in vier Hauptabteilungen:
Hauptabteilung I: | Leitung, Recht und Finanzen |
Hauptabteilung II: | Kirchliche Handlungsfelder |
Hauptabteilung III: | Öffentliche Verantwortung |
Hauptabteilung IV: | Ökumene und Auslandsarbeit. |
Die Hauptabteilungen sind in Abteilungen gegliedert:
in Hauptabteilung I: | Abteilung 11: | Leitung des Kirchenamtes |
Abteilung 12: | Recht | |
Abteilung 13: | Finanzen | |
in Hauptabteilung II: | Abteilung 21: | Kirchliche Handlungsfelder |
Abteilung 22: | Bildung | |
in Hauptabteilung III: | Abteilung 31: | Öffentliche Verantwortung |
in Hauptabteilung IV: | Abteilung 41: | Ökumene |
Abteilung 42: | Auslandsarbeit. |
Den Abteilungen sind Referate und Sachgebiete zugeordnet. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
#§ 3
Amtsstellen
(
1
)
1 Im Kirchenamt ist nach Artikel 21a GO-EKD in Verbindung mit den Verträgen der EKD mit der VELKD und der EKD mit der UEK vom 31. August 2005 jeweils eine Amtsstelle der VELKD und der UEK errichtet worden. 2 Sie führen die Bezeichnung "Amt der VELKD" und "Amt der UEK".
(
2
)
Die VELKD oder die UEK weist der jeweiligen Amtsstelle die Aufgaben zu.
(
3
)
1 Anstellungsträger der Mitarbeitenden in den Amtsstellen ist die EKD. 2 Sie beruft die Referenten und Referentinnen im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK und setzt ihre Amtsbezeichnung fest. 3 Im Einvernehmen mit der VELKD und der UEK stellt die EKD die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 4 Die Personalentscheidungen werden gemeinsam von der EKD mit der VELKD und der UEK vorbereitet.
(
4
)
1 Die Amtsstellen der VELKD und der UEK sind eigenständig und nicht Teil einer Hauptabteilung oder Abteilung. 2 Die EKD führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Amtsstellen der VELKD und der UEK im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK. 3 Die VELKD oder die UEK führt die Fachaufsicht. 4 Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt folgt einheitlichen Regelungen.
#II. Kollegiale Leitung
###§ 4
Grundsatz
(
1
)
Das Kirchenamt berät und beschließt gem. Artikel 31 GO-EKD durch das Kollegium oder für das Kollegium in den Hauptabteilungen oder in den Abteilungen.
(
2
)
Bei der Bearbeitung und Erledigung aller Angelegenheiten ist stets eine enge Zusammenarbeit in gegenseitiger Unterrichtung, Beratung und Mitbeteiligung zu gewährleisten.
#§ 5
Kollegium
(
1
)
Das Kollegium besteht aus den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen.
(
2
)
1 Der Rat ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Kollegiums. 2 Er kann die sich daraus ergebenden Befugnisse, soweit sie nicht die Grundlagen des Dienstverhältnisses betreffen, auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenamtes übertragen.
#§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise
(
1
)
Die Arbeit im Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der Beschlussfassung in Angelegenheiten von hervorgehobener Bedeutung.
(
2
)
Das Kollegium kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Hauptabteilungen und Abteilungen aufstellen und in Einzelfällen Weisungen erteilen.
(
3
)
1 Das Kollegium beschließt den Geschäftsverteilungsplan. 2 Die Bildung oder Auflösung von Hauptabteilungen, Abteilungen und Referaten bedarf der Zustimmung des Rates.
(
4
)
Jedes Kollegiumsmitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten.
(
5
)
Für die Ausführung der Beschlüsse ist der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin verantwortlich, sofern das Kollegium nichts anderes beschließt.
(
6
)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten können der Präsident oder die Präsidentin und der zuständige Hauptabteilungsleiter oder die zuständige Hauptabteilungsleiterin, in deren Verhinderungsfall der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin, dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen; das Kollegium ist unverzüglich zu unterrichten.
#§ 7
Sitzungen
(
1
)
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Termine und den Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern des Kollegiums.
(
2
)
Der Präsident oder die Präsidentin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Ist er oder sie verhindert, geht die Sitzungsleitung auf den dienstältesten Hauptabteilungsleiter oder die dienstälteste Hauptabteilungsleiterin über.
(
3
)
Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen.
(
4
)
An den Sitzungen des Kollegiums nehmen mit beratender Stimme als ständige Gäste teil:
- der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle des Bevollmächtigten des Rates bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft. Er oder sie kann sich durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leitern der Dienststelle vertreten lassen,
- der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes,
- der Leiter oder die Leiterin des Referates für Chancengerechtigkeit sowie
- der Personalreferent oder die Personalreferentin.
(
5
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann zu den Sitzungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht. 2 Auf Anregung eines Abteilungsleiters oder einer Abteilungsleiterin zieht der Präsident oder die Präsidentin zu den Sitzungen weitere Mitarbeitende des Kirchenamtes hinzu.
(
6
)
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Sitzungen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren.
#§ 8
Tagesordnung
(
1
)
1 Die Tagesordnung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder des Kollegiums aufgestellt. 2 Er oder sie kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit dem Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie ihm oder ihr nicht ausreichend vorbereitet oder einer Beratung im Kollegium nicht bedürftig erscheinen. 3 Dies gilt nicht für Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
(
2
)
Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Sachgegenstand aus einer anderen Abteilung anmelden, wenn ihm eine Unterrichtung im Kollegium dringlich erscheint.
(
3
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann im Benehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin jederzeit Entscheidungen des Kollegiums in allen Angelegenheiten herbeiführen. 2 Dies gilt nicht für Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
#§ 9
Beschlüsse
(
1
)
1 Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter ein Leiter oder eine Leiterin einer Hauptabteilung, anwesend ist. 2 Das Kollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(
2
)
1 Jeder Leiter und jede Leiterin einer Hauptabteilung kann gegen einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Einwendungen erheben. 2 In diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Rates herbeizuführen. 3 Die Einwendung hat aufschiebende Wirkung.
(
3
)
1 Macht ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin als Leiter oder Leiterin einer Amtsstelle im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen das Votum des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin nicht entschieden bzw. ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. 2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin hat als Leiter oder Leiterin der Amtsstelle unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der Kirchenkonferenz vorzulegen, dessen Geschäftsführung ihm oder ihr obliegt. 3 Bestätigt der Konvent die Bedenken des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin mit der nach Artikel 28a Absatz 2 Satz 3 GO-EKD erforderlichen Mehrheit, ist der Beschluss abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.
(
4
)
Über die Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
#§ 10
Hauptabteilungen
(
1
)
1 Die Hauptabteilungen haben die Aufgabe,
- vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzubereiten sowie
- die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden. 2 § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung kann zu den Sitzungen der Hauptabteilung weitere Mitarbeitende des Kirchenamtes, Sachverständige und Gäste, die nicht stimmberechtigt sind, hinzuziehen.
#III. Besondere Leitungsaufgaben der Mitglieder des Kollegiums
###§ 11
Präsident oder Präsidentin
(
1
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die ihm oder ihr nach § 10 Absatz 1 zugeordnete Hauptabteilung und die ihm oder ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Abteilung. 2 Er oder sie führt die Geschäfte des Kirchenamtes, überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Organe der EKD und sorgt für den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeiter und die Koordinierung der Arbeit. 3 § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Der Präsident oder die Präsidentin wird von den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den Mitgliedern des Kollegiums in einer vom Rat zu beschließenden Reihenfolge vertreten.
(
3
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist über alle Vorgänge von Bedeutung zu unterrichten. 2 Er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten, soweit diese nicht den Vizepräsidenten nach § 12 vorbehalten ist.
(
4
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin bereitet die Personalangelegenheiten des höheren Dienstes vor. 2 Diese werden in einem Personalausschuss beraten und durch das Kollegium dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. 3 Dem Personalausschuss gehören in der Regel an:
- der zuständige Hauptabteilungsleiter oder die zuständige Hauptabteilungsleiterin,
- der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin,
- der Personalreferent oder die Personalreferentin,
- der Referent oder Referentin für Chancengleichheit sowie
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der MAV.
4 § 3 Absatz 3 Sätze 2 und 4 bleiben unberührt.
(
5
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über die Personalangelegenheiten der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2 Die zuständigen Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen sind zu beteiligen. 3 § 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(
6
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist soweit nicht in § 3 Absatz 4 anders geregelt, Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Kirchenamtes. 2 In Bezug auf die Mitarbeitenden der Amtsstellen gelten die Regelungen der zwischen der EKD und der VELKD und zwischen der EKD und der UEK nach Artikel 21a GO-EKD geschlossenen Verträge.
(
7
)
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienststellenleitung i.S.d. MVG-EKD. 2 Er führt die laufenden Gespräche mit der MAV. 3 Bei grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt er das Kollegium; der Abschluss von Dienstvereinbarungen bleibt dem Kollegium vorbehalten.
#§ 12
Theologische Vizepräsidenten und theologische Vizepräsidentinnen als Leiter oder Leiterin einer Amtsstelle nach Artikel 21a GO-EKD
(
1
)
Jeweils ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin leiten neben der ihnen nach § 10 und dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Hauptabteilung und Abteilung die Amtsstelle der VELKD oder der UEK.
(
2
)
1 Die Berufung zum theologischen Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin erfolgt, sofern ihm oder ihr die Leitung der Amtsstelle der VELKD oder der UEK übertragen werden wird, im Einvernehmen mit der VELKD oder der UEK. 2 Die Personalentscheidungen werden von der EKD gemeinsam mit der VELKD oder der UEK vorbereitet. 3 Die VELKD und die UEK regeln die Vertretung in der Leitung der Amtsstelle.
(
3
)
1 Die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen führen mittels der ihnen unmittelbar zugeordneten Amtsstelle die Geschäfte des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses und überwachen die Ausführung der Beschlüsse ihrer Organe. 2 Insoweit sind sie nur dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss gegenüber verantwortlich.
(
4
)
In Angelegenheiten der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können sich die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamtes bedienen.
(
5
)
Die betreffenden theologischen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen unterrichten das Kollegium über die Arbeit in den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und fördern den innerevangelischen Dialog.
#IV. Weitere Leitungsaufgaben
###§ 13
Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen
(
1
)
1 Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sorgen in ihrem Bereich, unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten oder der Präsidentin, für die Koordination der Arbeit und den zügigen Geschäftsablauf. 2 Sie unterstützen den Präsidenten oder die Präsidentin in der Wahrnehmung seiner oder ihrer Leitungsaufgabe.
(
2
)
1 Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen können sich über alle Arbeitsvorgänge der Hauptabteilung unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung im Einzelfall vorbehalten. 2 § 12 bleibt unberührt.
(
3
)
Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich.
(
4
)
Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen werden nach Maßgabe eines Ratsbeschlusses durch einen Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin möglichst ihrer Hauptabteilung vertreten.
#§ 14
Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen
(
1
)
1 Der Abteilungsleiter und die Abteilungsleiterin koordiniert die Sacharbeit in der Abteilung, stellt den Erfahrungs- und Informationsaustausch sicher und sorgt für den zügigen Geschäftsablauf. 2 Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Mitarbeitenden der Abteilung und hat für die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Weisungsbefugnis. 3 Er oder sie sorgt für die notwendige Beteiligung anderer Abteilungen und Referate durch Kenntnisgabe oder Einholung der Mitzeichnung, soweit dies der Sache nach geboten ist.
(
2
)
1 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin wird in der Abteilungsleitung durch einen Referenten oder eine Referentin vertreten. 2 Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
#V. Abteilungen
###§ 15
Aufgaben
1 In den Abteilungen werden die diesen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung von Richtlinien und Beschlüssen des Kollegiums und der Hauptabteilung selbständig bearbeitet. 2 Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
#§ 16
Referenten und Referentinnen
(
1
)
1 Der Referent oder die Referentin bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin selbständig. 2 Bei Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Weisung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin hat sich der Referent oder die Referentin an den Hauptabteilungsleiter oder die Hauptabteilungsleiterin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
(
2
)
Der Referent oder die Referentin übt die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden seines oder ihres Arbeitsbereiches aus und kann insoweit Weisungen erteilen.
#§ 17
Sachgebietsleiter und Sachgebietsleiterinnen, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen
(
1
)
Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin und des Referatsleiters oder der Referatsleiterin selbständig.
(
2
)
Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin ist gegenüber den Mitarbeitenden, die ihm oder ihr zugeordnet sind, weisungsberechtigt.
(
3
)
Hält der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin die Entscheidung seines Referatsleiters oder seiner Referatsleiterin, die sein Sachgebiet betrifft, für rechtlich unzulässig, hat er sich an den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
#VI. Schlussbestimmungen
###§ 18
Ergänzende Ordnungen
Das Kollegium kann eine diese Geschäftsordnung ergänzende Ordnung beschließen.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 6. September 1996 außer Kraft.