.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 31. August 2005
#Präambel
Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament, übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht, einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) folgenden Vertrag:
###§ 1
Ziele
Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten wollen die Vertragsschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.
#§ 2
Grundsätze des Zusammenwirkens
(
1
)
Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD und der UEK bestimmen sich nach ihrer jeweiligen Grundordnung.
(
2
)
Die UEK nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr.
(
3
)
Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der UEK nötig ist.
(
4
)
1 Die UEK wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen EKD und UEK eine Aufgabenübertragung an die EKD möglich macht. 2 Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in dem nach den Grundordnungen vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe.
(
5
)
Die UEK wird für den Fall der Veränderung ihres Bestandes in der bisherigen Form nach § 7 des Vertrages über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. Februar 2003 (ABl. EKD S. 315) rechtzeitig mit der EKD Fühlung aufnehmen, um die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zu regeln.
#§ 3
Organe, Grundsatz
Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der UEK sind ihre je eigene Angelegenheit.
#§ 4
Kirchenkonferenz
(
1
)
1 Die Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrages eine Geschäftsordnung geben. 2 Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen.
(
2
)
1 Die UEK kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. 2 Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents der UEK in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der UEK. 3 Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
#§ 5
Kirchenamt
(
1
)
Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und UEK dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen.
(
2
)
1 Im Kirchenamt der EKD wird eine Amtsstelle der UEK eingerichtet. 2 Sie führt die Bezeichnung „Amt der UEK“. 3 Die Amtsstelle erfüllt die Aufgaben, die ihr von der UEK zugewiesen sind. 4 Die UEK entscheidet über die personelle und sachliche Ausstattung der Amtsstelle.
(
3
)
1 Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin leitet neben der ihm oder ihr zugeordneten Hauptabteilung das Amt der UEK. 2 Er oder sie führt mittels des Amtes der UEK die Geschäfte der UEK. 3 Insoweit ist er oder sie nur den Organen der UEK gegenüber verantwortlich. 4 Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtes der UEK erfolgt im Einvernehmen mit der UEK. 5 EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
4
)
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nach Absatz 3 kann sich in Angelegenheiten der UEK über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamtes bedienen. 2 Entsprechend können die Abteilungsleiter des Kirchenamtes der EKD sich über den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Mitwirkung der Fachreferate des Amtes der UEK bedienen.
#§ 6
Leiter oder Leiterin des Amtes der UEK
(
1
)
Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK unterrichtet das Kollegium des Kirchenamts der EKD über die Arbeit in der UEK und fördert den innerevangelischen Dialog.
(
2
)
1 Macht der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK gegen eine Beschlussfassung des Kollegiums des Kirchenamts der EKD, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche einem der in den Mitgliedskirchen der UEK geltenden Bekenntnisse, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen sein oder ihr Votum nicht entschieden und ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. 2 Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK hat unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der UEK in der Kirchenkonferenz vorzulegen. 3 Bestätigt der Konvent mit Zustimmung der zuständigen Organe der UEK die Bedenken mit einer Mehrheit von drei Vierteln der im Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechenden Kirchenglieder vertreten, so ist der Beschluss des Kollegiums abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.
#§ 7
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK
(
1
)
1 Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK ist die EKD. 2 Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der UEK ein. 3 EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
(
2
)
1 Die EKD führt die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit der UEK. 2 Die UEK führt die Fachaufsicht. 3 Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt der EKD folgt einheitlichen Regelungen.
#§ 8
Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern
Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und UEK, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.
#§ 9
Rechtswesen
1 Die in der UEK erreichte Rechtseinheit bleibt gewahrt. 2 Die Vertragsschließenden werden das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. 3 Die UEK wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.
#§ 10
Grundsatz der Ökumenearbeit
(
1
)
Die EKD nimmt im Auftrage der UEK deren ökumenische Beziehungen wahr.
(
2
)
Die UEK übt insoweit die Fachaufsicht aus.
#§ 11
Finanzierung
(
1
)
EKD und UEK tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten.
(
2
)
1 Die UEK trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamtes. 2 Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für das Amt der UEK sowie für die von der UEK in Anspruch genommenen Dienste. 3 Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
#§ 12
Freundschaftsklausel
1 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. 3 Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
#§ 13
Übergang von Dienst- und Anstellungsverhältnissen
(
1
)
1 Bestehende Dienst- und Anstellungsverhältnisse gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die EKD über, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist. 2 Betriebsbedingte Entlassungen von Bediensteten der UEK aus diesem Anlass sind ausgeschlossen.
(
2
)
Die Absicherung der Versorgungs- und Zusatzversorgungsleistungen der von der EKD zu übernehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch gesonderte Verwaltungsabkommen gewährleistet.
#§ 14
Berichte
Über den Stand des Erreichens der Vertragsziele ist mindestens einmal je Amtsperiode der EKD-Synode und der Vollkonferenz der UEK zu berichten.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrages Änderungen der Grundordnungen der EKD und der UEK erforderlich sind. 3 Die Vertragsschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken.
(
2
)
Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.