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Geltungszeitraum von: 16.12.1988

Geltungszeitraum bis: 01.08.2007

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in
Deutschland (ARRG-EKD)

Vom 10. November 1988

(ABl. EKD S. 366)

Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen und Mitarbeitern.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter sowie der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Hauptgeschäftsstelle ihres Diakonischen Werkes sowie der Einrichtungen und Werke, die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Hauptgeschäftsstelle ihres Diakonischen Werkes anwenden, eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 3
Verbindlichkeiten der arbeitsrechtlichen Regelungen

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 sind verbindlich. Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen entsprechen.
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Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. drei Vertreter der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie ein Vertreter der Mitarbeiter im Dienst der nicht unter b) genannten Einrichtungen und Werke der Evangelischen Kirche in Deutschland, dessen Bestellung vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung geregelt wird;
  2. vier Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst (Hauptgeschäftsstelle, einschließlich Dienste in Übersee und Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe);
  3. vier Vertreter der Anstellungsträger der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern diese nicht unter d) genannt sind und
  4. vier Vertreter der Anstellungsträger der Diakonie (Hauptgeschäftsstelle, einschließlich Dienste in Übersee und Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe).
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Stellvertreter kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer anderen Kirche, die Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, gewählt werden kann. Bei je einem Vertreter der Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes (Absatz 1 Buchstabe a) und des diakonischen Dienstes (Absatz 1 Buchstabe b) kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgewichen werden, wenn dieser Vertreter einer Kirche angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) mitarbeitet. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
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§ 5
Vertreter der Mitarbeiter

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden von den beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter bestellt.
( 2 ) Sofern nicht mindestens 20 vom Hundert der Mitarbeiter der Dienststellen, Einrichtungen und Werke, die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind, beruflichen Vereinigungen angehören, werden die Vertreter der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland von der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestellt; die Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst werden einvernehmlich von den Mitarbeitervertretungen bestellt. Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 3 ) Mindestens die Hälfte der zu bestellenden Vertreter muss hauptberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
( 4 ) Zeigen im Falle des Absatzes 1 mehrere berufliche Vereinigungen der Mitarbeiter an, dass sie Vertreter für die Arbeitsrechtliche Kommission bestellen wollen, so verständigen sie sich unter Berücksichtigung des zahlenmäßigen Verhältnisses der in ihnen zusammengeschlossenen und in den einzelnen Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter über die von den einzelnen beruflichen Vereinigungen zu bestellenden Vertreter. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses aufgrund der vorzulegenden Mitgliederlisten.
( 5 ) Berufliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschluss, in dem kirchliche oder diakonische Mitarbeiter vertreten sind, der auf Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und dessen Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder besteht.
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§ 6
Vertreter der Anstellungsträger

Für die Anstellungsträger bestellt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vier Vertreter nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und der Diakonische Rat im Benehmen mit Diensten in Übersee und der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe vier Vertreter nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d.
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§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden.
( 2 ) Einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Wird die Dienststelle aufgelöst, so ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Kündigung von ehemaligen Mitgliedern und ehemaligen stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes.
( 3 ) Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
( 4 ) Die Vertreter der Mitarbeiter erhalten auf Antrag Dienstbefreiung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 5 ) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 6 ) Die Vertreter der Mitarbeiter können die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben. Die Kosten für eine notwendige Beratung werden in angemessenem Umfang von der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Haushaltsplanes übernommen. Über Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
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§ 8
Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
( 2 ) Erneute Bestellungen der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter bestellt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter bestellt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes der Stellvertreter ein.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Der Präses der Synode beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreter der Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreter der Anstellungsträger zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 8 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
( 9 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 10 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet wird.
( 11 ) Die Kosten, die für die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von den Anstellungsträgern getragen. Die Kosten für andere Mitglieder sowie die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland getragen.
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Abschnitt III
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 10
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen der in ihr vertretenen Anstellungsträger, beruflichen Vereinigungen, der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Mitarbeitervertretung der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
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§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes und den in der Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen oder im Fall des § 5 Absatz 2 der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretung der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes zugeleitet.
( 2 ) Erheben mindestens vier Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ein in Absatz 1 Genannter innerhalb von sechs Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Werden keine Einwendungen erhoben oder der Schlichtungsausschuss nicht angerufen, so ist der Beschluss nach Ablauf der Fristen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
( 5 ) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann in dringenden Fällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
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Abschnitt IV
Schlichtungsausschuss

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§ 12
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.
( 2 ) Die beruflichen Vereinigungen oder die Vertreter der Mitarbeiter nach § 5 bestellen zwei Beisitzer und deren Stellvertreter. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Diakonische Rat bestellen je einen Beisitzer und dessen Stellvertreter.
( 3 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Stellen, die für die Bestellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zuständig sind, vom Präses der Synode berufen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, so werden sie vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan der Anstellungsträger nach § 6 sein.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt oder berufen.
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§ 13
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen auch nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 5 Satz 2).
( 2 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet
  1. über das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 4 Absatz 3 Satz 3);
  2. über die Bestellung von Vertretern durch Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absatz 2 Satz 2);
  3. über die Zahl der von den beruflichen Vereinigungen zu bestellenden Vertreter (§ 5 Absatz 4 Satz 2);
  4. über die Erforderlichkeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 7 Absatz 4 Satz 2);
  5. über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Kosten (§ 7 Absatz 6 Satz 4);
  6. über die Notwendigkeit von Kosten des Schlichtungsausschusses (§ 14 Absatz 4 Satz 2).
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§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.
( 3 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
( 4 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind.
( 2 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Juli 1989.
( 3 ) Solange der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses nicht berufen ist, nimmt der Vorsitzende des Schiedsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland dessen Aufgaben wahr.
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§ 16
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.