.

Kirchengesetz
über Tagungen der Synode und der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland in besonderen Fällen

Vom 4. April 1967

(ABl. EKD 1967 S. 121, 229)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2020 (ABl. EKD S. 198)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
VO
26.08.2020
§ 1a
§ 12 Abs. 2
neu eingefügt
neu eingefügt
####
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat unter Wahrung der Vorschriften in Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung vom 13. Juli 1948 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
##

Abschnitt I:
Getrennte Tagungen der Synode

#

§ 1

( 1 ) Wenn sich die Synode nicht an einem Ort versammeln kann, so kann der Präses im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Synode zu einer Tagung einberufen, zu der sich die Synodalen getrennt an verschiedenen Orten versammeln. Die Versammlungen sollen gleichzeitig stattfinden.
( 2 ) Der Rat stellt durch Beschluss fest, in welcher der örtlich getrennten Versammlungen die einzelnen Mitglieder der Synode stimmberechtigt sind. Die Synodalen sind zu denjenigen Versammlungen einzuladen, in denen sie stimmberechtigt sind.
#

§ 1a

( 1 ) Der Versammlung der Synodalen an getrennten Orten im Sinne des § 1 Absatz 1 steht es gleich, wenn alle oder einzelne Synodale per Video oder per Telefon zugeschaltet sind, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen. In Abweichung von § 1 Absatz 2 stellt in diesen Fällen das Präsidium der Synode der EKD die jeweilige Stimmberechtigung der Synodalen fest. Die Öffentlichkeit solcher Versammlungen zu Tagungen der Synode kann auf elektronischem Weg sichergestellt werden.
( 2 ) Diese Art der Durchführung der Tagung ist auf begründete Ausnahmefälle beschränkt, deren Vorliegen durch den Präses im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland festgestellt wird.
( 3 ) Näheres, einschließlich der Beschlussfähigkeit, wird durch die Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch deren entsprechende Anwendung geregelt. § 9 findet keine Anwendung.
#

§ 2

Bei Abstimmungen und Wahlen werden die in den getrennten Versammlungen abgegebenen Stimmen zusammengezählt.
#

Abschnitt II:
Regionale Tagungen der Synode

#

§ 3

Die in der Grundordnung geregelten Aufgaben und Befugnisse der Synode können durch regionale Tagungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 9 wahrgenommen werden.
#

§ 4

( 1 ) Regionale Tagungen der Synode werden durch den in ihnen stimmberechtigten Präses oder stellvertretenden Präses im Einvernehmen mit dem Rat einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn der Rat es verlangt. Der Rat kann bei Behinderung des Präses und seiner Stellvertreter einen anderen Synodalen mit der Einberufung beauftragen.
( 2 ) § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
#

§ 5

Ist eine Tagung, zu der die Synode gemäß § 1 einberufen ist, nach Feststellung des Präses oder seines Stellvertreters nicht durchführbar, so kann sich jede der getrennten Versammlungen, bei der sich die Mehrheit der zu ihr eingeladenen Synodalen eingefunden hat, durch Beschluss zur regionalen Tagung erklären.
#

§ 6

( 1 ) Regionale Tagungen werden von dem in der Tagung stimmberechtigten Präses oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
( 2 ) Die regionalen Tagungen ergänzen ihr Präsidium nach Bedarf.
( 3 ) Bei Behinderung des Präses und seiner Stellvertreter wird die Regionaltagung bis zur Ergänzung des Präsidiums durch den Einberufer geleitet.
#

§ 7

( 1 ) Die Aufgaben und Befugnisse der Synode können durch die regionalen Tagungen, je für ihren Bereich, wahrgenommen werden.
( 2 ) Sollen durch regionale Tagungen mit Wirkung für den Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschlüsse gefasst werden, so bedarf es dazu übereinstimmender Beschlüsse der regionalen Tagungen. Soweit die Grundordnung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, ist die Gesamtzahl der in den regionalen Tagungen abgegebenen Stimmen maßgebend; außerdem ist mindestens die einfache Mehrheit in jeder regionalen Tagung erforderlich.
#

§ 8

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums der Synode und des Rates soll nur dann in regionalen Tagungen vollzogen werden, wenn nach Feststellung des Rates die Synode nicht an einem Ort und auch nicht in örtlich getrennten Versammlungen gemäß Abschnitt I tagen kann.
( 2 ) Wenn im Falle des Absatzes 1 die Wahlen nicht nach § 7 Absatz 2 durchgeführt werden können, so bestimmt der Rat im Einvernehmen mit der Kirchenkonferenz, wieviele Mitglieder von den einzelnen regionalen Tagungen der Synode zu wählen sind. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit der Kirchenkonferenz ferner, von welcher der regionalen Tagungen der Vorsitzende und von welcher der stellvertretende Vorsitzende des Rates zu wählen ist.
#

Abschnitt III:
Beschlussfähigkeit der Synode

#

§ 9

Die Synode, auch wenn sie in getrennten Versammlungen tagt (Abschnitt I), und die regionalen Tagungen der Synode (Abschnitt II), sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
#

Abschnitt IV:
Getrennte Tagungen der Kirchenkonferenz

#

§ 10

( 1 ) Der Vorsitzende des Rates kann die Kirchenkonferenz zu einer Tagung einberufen, zu der sich die Mitglieder an verschiedenen Orten versammeln. Er kann dieses Recht sowie die Leitung der getrennten Tagungen auf seinen Stellvertreter oder ein anderes Ratsmitglied übertragen.
( 2 ) Der Rat bestimmt durch Beschluss, zu welcher der getrennten Versammlungen der Kirchenkonferenz die einzelnen Gliedkirchen ihre Vertreter entsenden.
( 3 ) § 2 ist entsprechend anzuwenden.
#

§ 11

Soll die Kirchenkonferenz im Zusammenhang mit einer regionalen Tagung der Synode (Abschnitt II) zusammentreten, so versammeln sich dazu die Vertreter derjenigen Gliedkirchen als Kirchenkonferenz, denen die zu dieser regionalen Tagung einberufenen Synodalen angehören.
#

Abschnitt V:
Schlussvorschriften

#

§ 12

( 1 ) Der Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, beziehen sich diese auf alle Geschlechter.
#

§ 13

Es werden aufgehoben:
  1. das Kirchengesetz über Arbeitstagungen der Synode vom 13. März 1963 (ABl. EKD S. 325),
  2. das Kirchengesetz über Synodaltagungen in besonderen Fällen vom 13. März 1963 (ABl. EKD S. 326),
  3. das Kirchengesetz über Tagungen der Kirchenkonferenz in besonderen Fällen vom 24. März 1965 (ABl. EKD S. 118).
#

§ 14

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

#
1 ↑ Diese Verordnung tritt am 11. September 2020 in Kraft.