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Vereinbarung
(Finanzvereinbarung UEK)
zum Vertrag über die Bildung
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD

Vom 26. Februar 2003

(nicht veröffentlicht)

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Die Evangelische Landeskirche Anhalts, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch den Bischof,
die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Union, vertreten durch den Rat,
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Vereinbarung
(Finanzvereinbarung UEK)

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§ 1

( 1 ) Der Haushalt der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (im Folgenden: UEK) wird durch Umlagen ihrer Mitgliedskirchen und andere Einnahmen finanziert.
( 2 ) Für die erste Amtszeit der Vollkonferenz wird die Umlage aller Mitgliedskirchen der UEK auf eine Höchstsumme von 750.000 Euro pro Haushaltsjahr festgesetzt. Sollte der Vertrag über die Bildung der UEK nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten, ist die Umlage für das erste Rumpf-Haushaltsjahr anteilig aufzubringen. Der Umlageschlüssel richtet sich nach der jeweils für Umlagen der EKD geltenden Regelung.
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§ 2

( 1 ) Die bisherigen Gliedkirchen der EKU übernehmen die Finanzierung der Aufgaben der EKU, die weder durch den Haushaltsplan der UEK finanziert werden noch mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung beendet werden konnten.
( 2 ) Die bisherigen Gliedkirchen der EKU übernehmen gemeinschaftlich mit der UEK die Verantwortung für Werke und Einrichtungen der bisherigen EKU, soweit sie nicht in die alleinige Verantwortung der UEK übergegangen sind. Für die übrigen Mitgliedskirchen der UEK entstehen daraus keine finanziellen Verpflichtungen.
( 3 ) Die bisherigen Gliedkirchen der EKU verpflichten sich, auch künftig Kollekten für Notstände im Bereich dieser Kirchen zu sammeln.
( 4 ) Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt. Dies betrifft besonders solche Aufgaben der EKU, die weder in die UEK übergehen noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beendet werden konnten.
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§ 3

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über die Bildung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in Kraft.
( 2 ) Die Regelungen gemäß § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 sind ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Vollkonferenz zu überprüfen. Die Neufestsetzung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 der Ordnung der UEK. Der Beschluss über eine Neufestsetzung der Umlage bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der beteiligten Kirchen. Wenn eine Mitgliedskirche beabsichtigt, ihre Mitgliedschaft in der UEK zu beenden, muss die Umlage bis zum Ablauf des Jahres gezahlt werden, in dem die Erklärung erfolgt ist.