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Geltungszeitraum von: 01.10.2012

Geltungszeitraum bis: 31.08.2020

Richtlinie zur Vergabe von Promotionsstipendien der EKD

Vom 1. Oktober 2012

(ABl. EKD 2012 S. 346)

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Das Kollegium der EKD hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die nachstehende Richtlinie beschlossen:
  1. Zur Vertiefung der Kirchengemeinschaft und der ökumenischen Verbundenheit gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Theologinnen und Theologen aus den mit der EKD vertraglich verbundenen Kirchen in Einzelfällen Promotionsstipendien. Die Grundlage hierfür sind die jeweils mit diesen Kirchen getroffenen Vereinbarungen.
    1. Die Promotionsstipendien werden i.d.R. auf Antrag einer Partnerkirche der EKD gewährt. Sie benennt die Stipendiatinnen/ Stipendiaten, befürwortet ihr Promotionsprogramm und stellt Einvernehmen mit der EKD her.
    2. Aus besonderen Gründen können Promotionsstipendien Theologinnen und Theologen aus den mit der EKD ökumenisch verbundenen Kirchen gewährt werden.
    Die Anzahl der jährlich zu vergebenden Stipendien hängt von den dafür im Haushalt der EKD (Hauptabteilung IV, Ökumene und Auslandsarbeit) zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln ab.
    Die Evangelische Kirche in Deutschland setzt sich für die Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern ein. Die EKD freut sich daher über die Bewerbung von Frauen und bittet die Partnerkirchen, diesen Aspekt bei ihren Vorschlägen zu berücksichtigen. Sie befürwortet die Bewerbung alleinerziehender Theologinnen und Theologen.
  2. Die Promotionsstipendien werden im Fach Evangelische Theologie vergeben. In begründeten Fällen können Promotionsstipendien auch für interdisziplinäre theologische Promotionen vergeben werden. Grundsätzlich sollten sich die theologischen Promotionsprogramme einem Thema/ Gebiet widmen, das zur beruflichen Kompetenzgewinnung bzw. -steigerung für den wissenschaftlichen/ kirchlichen Dienst in der Heimatkirche beiträgt. Dies sollte in der Regel in Arbeitsfeldern geschehen, in denen die Kirchen bzw. theologischen Ausbildungsstätten des Heimatlandes kein entsprechendes Angebot machen können.
  3. Die Promotionsstipendien der EKD werden zeitlich befristet zunächst für ein Jahr, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für insgesamt höchstens vier Jahre gewährt.
    1. Für das erste Jahr gilt:
      1. die Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Promotionsstudiengang an einer evangelisch-theologischen Fakultät in Deutschland müssen erfüllt sein (Studienleistungen und -nachweise, etc.),
      2. die Stipendiatin/ der Stipendiat ist verpflichtet, einen Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen,
      3. ein Exposé der Arbeit muss der EKD möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Aufenthaltes vorgelegt werden.
      Eine Familienförderung erfolgt während des ersten Jahres in der Regel nicht. Bei Alleinerziehenden erfolgt eine gesonderte Prüfung, ob eine Förderung für ein Kind oder für mehrere Kinder erfolgen kann.
    2. Liegen die unter III. Nr. 1 genannten Voraussetzungen vor, kann das Promotionsstipendium für weitere zwei Jahre verlängert werden. Hierfür ist auch eine befürwortende Stellungnahme der entsendenden Kirche notwendig. In diesem Bewilligungszeitraum ist die Stipendiatin/ der Stipendiat verpflichtet, der EKD halbjährlich über die Entwicklung der Promotionsarbeit zu berichten. Eine Einschätzung des Doktorvaters/ der Doktormutter über den zu prognostizierenden Fortgang der Promotionsarbeit ist diesem Bericht beizulegen.
    3. Auf Antrag der Stipendiatin/ des Stipendiaten und nach Rücksprache mit der wissenschaftlichen Betreuerin/ dem wissenschaftlichen Betreuer und der entsendenden Kirche, kann das Stipendium um ein viertes, abschließendes Jahr verlängert werden. Das vierte Jahr ist grundsätzlich für die Fertigstellung der Arbeit und für das Rigorosum vorgesehen.
  4. Im Promotionsstipendium sind folgende finanzielle Leistungen der EKD jeweils auf Antrag vorgesehen:
    1. Monatliches Grundstipendium, dessen Höhe entsprechend den Sätzen des Auswärtigen Amtes festgelegt und angepasst wird. Zum 1. Juli 2012 beträgt das monatliche Grundstipendium € 1.000,-. Im Falle der Gewährung eines Familienstipendiums beträgt die Ehepaarzulage € 256,-. Die Zulage pro Kind entspricht der jeweiligen Höhe des Kindergeldes in der Bundesrepublik Deutschland. Alleinerziehenden kann auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt werden.
    2. Die Höhe der zu erstattenden Frachtkosten wird zu Beginn des Stipendiums nach den Richtlinien des Kirchenamtes der EKD zur Gewährung von Frachtkosten bei der Rückkehr nach einem Stipendium festgesetzt.
    3. Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung der Stipendiatin/ des Stipendiaten und ihrer/ seiner Familienangehörigen für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland. Erkrankungen und medizinische Eingriffe sind der EKD mitzuteilen. Für die Kostenübernahme gelten die jeweiligen Bedingungen des Krankenversicherers.
    4. Jährlich kann eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur bis zur Höhe von 60% des monatlichen Grundstipendiums gewährt werden. Ein Belegnachweis ist erforderlich.
    5. Um den Erfolg eines Studienaufenthaltes in Deutschland zu gewährleisten, kann die EKD bei nachgewiesenem Bedarf die Kosten für einen deutschen Sprachkurs bzw. einen Auffrischungskurs im ersten Jahr des Stipendiums für die Stipendiaten/ den Stipendiaten übernehmen.
    6. Zu den Mietkosten für eine Unterkunft, die für die Stipendiatin/den Stipendiaten eine außerordentlich hohe und nicht mehr zu verantwortende Belastung bedeuten, kann eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn und nur solange eine preisgünstigere, zumutbare Unterkunft nicht verfügbar ist.
    7. Die Kosten für unmittelbar mit dem Promotionsvorhaben zusammenhängende Ausgaben (Recherche, Fotokopien, eventuell notwendige Reisen oder einzelne Fachtagungen) können nach vorheriger Zustimmung der EKD erstattet werden. Ein Belegnachweis ist erforderlich.
    8. Die Kosten für die laut Promotionsordnung abzuliefernden Pflichtexemplare von Dissertationen werden auf Antrag und nach Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen erstattet. Eine Drucklegung im Heimatland oder die elektronische Publikation wird befürwortet und kann finanziell gefördert werden.
    9. Bei Tod oder einer lebensgefährlichen Erkrankung von nahen Angehörigen (Eltern und Geschwister der Stipendiatin/des Stipendiaten oder ihres Ehepartners/seiner Ehepartnerin) kann auf begründeten Antrag hin einem der Ehegatten eine Beihilfe zu einem Heimatbesuch gewährt werden. Besondere familiäre Umstände können berücksichtigt werden. Die Beihilfe umfasst die unvermeidbaren Kosten der Personenbeförderung.
    10. Kosten der Einreise nach Deutschland und die der Rückkehr in das Herkunftsland (ggf. für die genehmigte Begleitperson für das Stipendium unter III. Nr. 1) werden in der Regel direkt mit der entsendenden Heimatkirche abgerechnet.
  5. Zur Beratung und Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten lädt die EKD diese jährlich im Rahmen des Promotionsprogramms zu einem Treffen ein. Bei Bedarf können auch mitgeförderte Familienangehörige eingeladen werden. Die Reisekosten hierfür trägt die EKD.
  6. Eine regelmäßige Berufstätigkeit der Stipendiatin/ des Stipendiaten ist nicht gestattet. Einkünfte aus befristeter Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bleiben anrechnungsfrei. Einkünfte des Ehepartners aus regelmäßiger Berufstätigkeit bleiben bis zur Höhe des Satzes für geringfügige Beschäftigungen anrechnungsfrei. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn die Anrechnung auf Grund des Familienstandes eine besondere Härte bedeuten würde. Jegliche Berufstätigkeiten sind der EKD mitzuteilen.
  7. Diese Richtlinien treten durch Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 in Kraft.