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Kirchengesetz über die Verteilung
der von den Gliedkirchen zu wählenden
Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 9. November 1995

(ABl. EKD S. 582)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 320)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
11.11.1999
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 1
geändert
aufgehoben
2
Kirchengesetz
07.11.2007
§ 1
§ 3
geändert
neu gefasst
3
Kirchengesetz
12.11.2013
§ 1
§ 3
neu gefasst
neu gefasst
4
Kirchengesetz
13.11.2019
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 2 Abs. 1
§ 3
Wortlauf wird Abs. 1
neu angefügt
Angabe ersetzt
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die 100 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den synodalen Organen der Gliedkirche zu wählen sind, entfallen auf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
1.
Evangelische Landeskirche Anhalts
2 Mitglieder
2.
Evangelische Landeskirche in Baden
5 Mitglieder
3.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
9 Mitglieder
4.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
5 Mitglieder
5.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
2 Mitglieder
6.
Bremische Evangelische Kirche
2 Mitglieder
7.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
10 Mitglieder
8.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
7 Mitglieder
9.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
4 Mitglieder
10.
Lippische Landeskirche
2 Mitglieder
11.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
4 Mitglieder
12.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
9 Mitglieder
13.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
2 Mitglieder
14.
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
2 Mitglieder
15.
Evangelisch-reformierte Kirche
2 Mitglieder
16.
Evangelische Kirche im Rheinland
10 Mitglieder
17.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
4 Mitglieder
18.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
2 Mitglieder
19.
Evangelische Kirche von Westfalen
9 Mitglieder
20.
Evangelische Landeskirche in Württemberg
8 Mitglieder
( 2 ) Wählen Gliedkirchen mehr als zwei Mitglieder der Synode, darf eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
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§ 2

( 1 ) Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
( 2 ) Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen.Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
( 3 ) Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
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§ 3

Die Änderungen dieses Gesetzes durch das Vierte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019 sind erstmals für die Bildung der 13. Synode anzuwenden.
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§ 4

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Kirchengesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2000.
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2 ↑ Kirchengesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
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3 ↑ Kirchengesetz auf Beschluss der Kirchenkonferenz vom 5. Dezember 2013 in Kraft getreten am 6. Dezember 2013.
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4 ↑ Kirchengesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2020.