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Geltungszeitraum von: 22.12.1975
Geltungszeitraum bis: 03.12.2020
Kirchengesetz über die Ordnung der Missionsarbeit
Vom 6. November 1975
(ABl. EKD 1975 S. 719)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
keine Änderungen erfolgt |
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen haben nach ihren Ordnungen die Aufgabe, für die missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit zu sorgen und die Zuordnung von Kirche und Mission in ihrem Bereich sowie die Zusammenarbeit der regionalen Missionswerke und Missionsgesellschaften zu fördern. 2 In Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken sie mit anderen Kirchen zusammen.
#§ 2
(
1
)
Die Satzung des Evangelischen Missionswerkes e.V. vom 19. September 1975 wird in dem in der Anlage1# wiedergegebenen Wortlaut bestätigt.
(
2
)
1 Bei Satzungsänderungen erteilt der Rat2# der Evangelischen Kirche in Deutschland die erforderliche Zustimmung. 2 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland soll die Zustimmungserklärung erst abgeben, wenn er dazu von der Synode3# ermächtigt ist. 3 Satzungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
#§ 3
(
1
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland holt eine Stellungnahme der Kirchenkonferenz4# ein, bevor er das Einverständnis zu Richtlinien des Missionswerkes erteilt.
(
2
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland sorgt dafür, dass die Synode, die Kirchenkonferenz und die Gliedkirchen über die Richtlinien und die Arbeit des Missionswerkes regelmäßig unterrichtet werden.
#§ 4
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2 ↑ Nr. 1.1, Art. 22 und Art. 29 ff.
2 ↑ Nr. 1.1, Art. 22 und Art. 29 ff.
#
3 ↑ Nr. 1.1, Art. 22 und Art. 23 ff.
3 ↑ Nr. 1.1, Art. 22 und Art. 23 ff.