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Kirchengericht:Disziplinarhof der EKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:31.08.2020
Aktenzeichen:KGH.EKD 0125/4-2017
Rechtsgrundlage:DG.EKD § 71, VwGO § 146
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen -Kammer für Disziplinarsachen- , Az. Konf 2070-1/17
Schlagworte:Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit, Beschwerdemöglichkeit
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Leitsatz:

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 71 Abs. 1 DG EKD in Verbindung mit § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden..

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückweisenden Beschluss des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen - Kammer für Disziplinarsachen - vom 4. Mai 2017 - Konf 2070 - 1/17 - wird verworfen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD vom Vorsitzenden Richter des Disziplinarsenats zu entscheidende Beschwerde der Beklagten vom 22.05.2017 ist unstatthaft und deswegen zu verwerfen.
Nach § 71 Abs. 1 DG EKD gelten für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend. Die VwGO sieht in § 146 Abs. 2 seit der 6. VwGO-Novelle 1996 ausdrücklich vor, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen unanfechtbar sind. Dementsprechend sind Beschwerden gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen auch im kirchengerichtlichen Disziplinarver-fahren unstatthaft (vgl. ebenso die Beschlüsse des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland - Lutherischer Senat in Disziplinarsachen - vom 10.01.2017 - 0125/5-2016 - und vom 23.11.2016 - 0125/2-2016 -).
Gemessen hieran ist die vorliegende Beschwerde nicht statthaft; der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Rechtshofs der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersach-sen ist unanfechtbar. Mit seinem Beschluss vom 04.05.2017 hat der Rechtshof ein Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2017 zurückgewiesen, mit welchem sie im Rahmen einer von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter dem Aktenzeichen 2070-6-01/2017 gegen sie betriebenen Disziplinarklage den Vorsitzenden Richter der Disziplinarkammer als befangen abgelehnt hat.
Die diesem Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, der zufolge sich eine Anfechtbarkeit des Beschlusses aus § 71 Abs. 3 DG.EKD i. V. m. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ergeben soll, ist aus den genannten Gründen unrichtig. § 71 Abs. 3 DG.EKD betrifft eine hier nicht einschlägige Konstellation, nämlich die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse der Diszipli-narkammer, mit denen über einen Antrag auf Aussetzung nach § 67 DG.EKD, also einen An-trag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen, entschieden wurde. Abgesehen davon, dass sich das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2017 gestellte Befangenheitsgesuch ausdrücklich nur auf die oben genannte Disziplinarklage mit dem Aktenzeichen 2070-6-01/2017 bezog, und nicht auf das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch bei der Disziplinarkammer des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen anhängige Antragsverfahren auf Aussetzung der von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers mit Bescheid vom 25.08.2016 verfügten vorläufi-gen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen der Beklagten (Aktenzeichen Konf 2070 - 01/16), trifft § 71 Abs. 3 DG.EKD nur eine Regelung für die Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen in der Sache über einen Antrag auf Aussetzung nach § 67 DG.EKD entschieden wurde. Die Vorschrift eröffnet schon nach ihrem Wortlaut keine Möglichkeit, in Antragsverfahren auf Aussetzung nach § 67 DG.EKD in § 71 Abs. 1 DG.EKD i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO genannte, nach dieser Vorschrift nicht anfechtbare (Zwischen-)Entscheidungen anzufechten. Auch Sinn und Zweck sowohl des Anfechtungsausschlusses des § 71 Abs. 1 DG.EKD i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO wie auch des Verweises in § 71 Abs. 3 DG.EKD auf die Vorschriften der VwGO über die Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stehen einer solchen Auslegung entgegen. Beide Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung: § 146 Abs. 4 VwGO, indem über die zweiwöchige Einlegungsfrist des § 147 VwGO hinaus Beschwerden in Eilsachen einer einmonatigen Begründungsfrist unterworfen werden, § 146 Abs. 2 VwGO, indem für die in der Vorschrift genannten prozessleitenden Verfügungen und (Zwischen-)Entscheidungen ein Beschwerdeausschluss statuiert wird (vgl. hier-zu nur Rudisile in Schoch/Schneider/Bier VwGO § 146 Rn. 10). Es spricht nichts dafür, dass die mit dem Beschwerdeausschluss nach § 71 Abs. 1 DG.EKD i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO bezweckte Verfahrensbeschleunigung gerade für die typischerweise einer besonderen Be-schleunigung bedürfenden Verfahren nach § 67 DG.EKD nicht gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 1 DG.EKD i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 80 DG.EKD.