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Kirchengericht: | Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss(rechtskräftig) |
Datum: | 25.09.2013 |
Aktenzeichen: | 0135/17-2013 |
Rechtsgrundlage: | § 84 Abs. 1 PfDG.UEK, § 69 VwGG.UEK, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG |
Vorinstanzen: | Kirchliches Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland, Az. 2 VG 06/2011 vom 24.05.2013 |
Schlagworte: | Pfarrer; Abberufung, Gegenstandswert |
Leitsatz:
In Streitigkeiten um die Abberufung eines Pfarrers ist regelmäßig der Wert des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (Sog. “großer Gesamtstatus“) als Gegenstandswert festzusetzen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird Nr. 3 des Beschlusses der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 2013 geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 55.762,33 € festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Das Kirchliche Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu niedrig festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bei Klageerhebung geltenden Fassung ist im Verfah-ren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi-gung eines besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit (sog. "großer Gesamtsta-tus") betrifft, Streitwert der 13fache Betrag des (monatlichen) Endgrundgehalts. Dem folgt Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts (sog. "kleiner Gesamtstatus"), ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. und Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, dass Streitigkeiten um eine Abberufung mit Streitigkeiten um die Verleihung eines anderen Amts auf einer Stufe ste-hen. Bei der Abberufung handelt es sich für den Betroffenen um eine einschneidendere Maß-nahme als etwa eine unterbliebene Beförderung. Die Abberufung hat zur Rechtsfolge, dass der Pfarrer seine Pfarrstelle verliert (§ 87 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK). Außerdem hat er für den Fall fruchtloser Bemühungen um eine neue Pfarrstelle zu gewärtigen, dass er ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Abberufung kraft Gesetzes (§ 87 Abs. 3 PfDG.UEK) in den Wartestand tritt und nach drei weiteren Jahren in den Ruhestand versetzt wird (§ 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG.UEK). Das zusammen genommen rechtfertigt in Ausübung billigen Ermessens (vgl. § 69 Satz 1 VwGG.UEK, der gemäß Art. 3 § 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichts-barkeit in der UEK der EKD vom 9. November 2010 - ABl. EKD 2011, S. 21 - auf das vorliegen-de Verfahren anwendbar ist) die Orientierung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F., Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und führt vorliegend dazu, dass der Gegenstandswert auf 13 x 4.289,41 € festzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG analog.