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Geltungszeitraum von: 09.01.1995

Geltungszeitraum bis: 30.12.2006

Vereinbarung
(Öffentlich-rechtl. Vertrag gemäß § 53 SGB X)

Vom 12. 10. 1994/9. 1. 1995

zwischen dem
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland
(nachfolgend kurz EKD genannt)
handelnd für die in den neuen Bundesländern
(nachfolgend Beitrittsgebiet genannt)
gelegenen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg
(nachfolgend kurz Berufsgenossenschaft genannt),
vertreten durch die Geschäftsführung
zur vereinfachten Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge für den Bereich der Kirchengemeinden, der Kirchenverwaltungen der »mittleren Ebene« (Kirchenkreise u. a.) und der
Landeskirchen im Beitrittsgebiet.
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§ 1

Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für die Kirchengemeinden, die Kirchenverwaltungen der »mittleren Ebene« und der Landeskirchen im Beitrittsgebiet, die zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen (Landeskirchen) gehören:
  1. Evangelische Landeskirche Anhalts
    Landeskirchenrat
    Friedrichstr. 22
    06844 Dessau
  2. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
    Konsistorium
    Neue Grünstr. 19/22
    10179 Berlin
  3. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
    Oberkirchenrat
    Münzstr. 8
    19055 Schwerin
  4. Pommersche Evangelische Kirche
    Konsistorium
    Bahnhofstr. 35/36
    17489 Greifswald
  5. Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
    Evangelisches Konsistorium
    Am Dom 2
    39104 Magdeburg
  6. Evangelische-Lutherische Landeskirche Sachsens
    Landeskirchenamt
    Lukasstr. 6
    01069 Dresden
  7. Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
    Konsistorium
    Schlaurother Str. 11
    02827 Görlitz1#
  8. Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
    Landeskirchenrat
    Dr.-Moritz-Mitzenheim-Str. 2 a
    99817 Eisenach
  9. Evangelische Brüder-Unität
    Zinzendorfplatz 14
    02747 Herrnhut
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§ 2

Die Beitragspflicht der EKD im Sinne des § 1 erstreckt sich auf folgenden Personenkreis im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft (vgl. hierzu auch § 3):
  1. Entgeltlich haupt- und nebenamtlich (auch gelegentlich bzw. aushilfsweise) beschäftigte Arbeitnehmer (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), soweit nicht Versicherungsfreiheit nach § 541 RVO besteht,
  2. Ehrenamtsträger (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO),
  3. Lernende bzw. Schüler (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO) ab. 1. 1. 1992,
  4. unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätige (§ 539 Abs. 2 RVO) ab 1. 1. 1992.
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§ 3

Nicht zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft gehören insbesondere:
  1. Kinderhorte, Kindergärten, ambulante Krankenstationen, Krankenhäuser, Jugend- und Altersheime und andere caritative Einrichtungen (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege),
  2. Friedhöfe (Gartenbau-Berufsgenossenschaft),
  3. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft).
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§ 4

  1. Für die Beitragsjahre 1991 und 1992 hat die EKD der Berufsgenossenschaft unter Aufgliederung auf die einzelnen Landeskirchen jeweils mitgeteilt
    1. die Bruttoentgeltsumme für die entgeltlich Beschäftigten (§ 2 Ziff. 1).
    2. Für die Berechnung des Anteils am Gemeinsamen Ausgleich nach Art. 3 UVNG, die die jeweiligen Lohnsummenfreibeträge beim Gemeinsamen Ausgleich (Art. 3 § 5 UVNG) übersteigende Bruttoentgeltsumme.
      Für die Jahre 1993 und 1994 erfolgt eine Aktualisierung der Bruttoentgeltsummen (a) und (b) ausgehend von den von der EKD für 1992 jeweils gemeldeten Bruttoentgeltsummen nach Maßgabe des der Berufsgenossenschaft von der EKD für diese Jahre jeweils mitzuteilenden prozentualen Steigerungssatzes (für 1993 gegenüber 1992, für 1994 gegenüber 1993), den die EKD ggf. für die einzelnen Gliedkirchen gesondert mitteilt.
  2. Die Anzahl der Ehrenamtsträger (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO) wird mit 112 824 angenommen, ab 1. 1. 1993 mit 112 424.
  3. Die Anzahl der Lernenden bzw. Schüler (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO – ab 1. 1. 1992) wird mit 1 225 angenommen.
  4. Für die Beitragsberechnung für die unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätigen (§ 539 Abs. 2 RVO – ab 1. 1. 1992) ergibt sich die (fiktive) Entgeltsumme aus 408 960 geleisteten Arbeitstagen multipliziert mit dem auf einen Kalendertag entfallenden Teil der Bezugsgröße »Ost« (§ 18 Sozialgesetzbuch – SGB – Teil IV i. V. mit § 575 I RVO).
Die Bezugsgröße gibt der Bundesminister für Arbeit alljährlich bekannt.
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§ 5

Die Berufsgenossenschaft teilt der EKD bis zum 31. 12. eines jeden Jahres mit
  1. den für dieses Jahr geltenden Lohnsummenfreibetrag beim Gemeinsamen Ausgleich (Art. 3 § 5 UVNG)
  2. den Tagessatz der Bezugsgröße (§ 18 IV i. V. m. § 575 Abs. 1 RVO).
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§ 6

  1. Die Entgeltsumme des § 4 Ziff. 1 wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der Berufsgenossenschaft beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen.
  2. Die Höhe des Beitrages für die Ehrenamtsträger (§ 4 Ziff. 3) wird durch Beschluss des Vorstandes der Berufsgenossenschaft jährlich bestimmt.
  3. Die Beitragsberechnung für die Jahre 1991-1994 zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt gemäß § 1157 Abs. 1 RVO in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft vom 5. 7. 1991.
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§ 7

Die Zahlenwerte gemäß § 4 Ziff. 2 bis 4 gelten für die Beitragsberechnung 1991 bis einschließlich 1994, wenn keine Veränderungen in den ihnen zugrunde liegenden Verhältnissen eintreten. Die EKD teilt der Berufsgenossenschaft ggf. mit, welche Veränderungen in dem Beitragsjahr eingetreten sind.
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§ 8

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die Berufsgenossenschaft der EKD den Beitrag durch Bescheid mit. Der Beitrag ist sodann am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
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§ 9

Diese Vereinbarung ist ab 1. 1. 1991 wirksam und wird zunächst bis zum 31. 12. 1994 geschlossen. Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen.

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1 ↑ Früher (bis Okt. 1992) »Ev. Kirche des Görlitzer Kirchengebietes«.