.

Geschäftsordnung für den
Verwaltungsrat des Palästina-Institut

Vom 15. Mai 20211#

(ABl. EKD S. 130)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
####

§ 1

( 1 ) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates liegen die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrates sowie die laufende Geschäftsführung ob. Er führt den Schriftwechsel im Namen des Verwaltungsrates und hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates auszuführen, soweit dieser nichts anderes bestimmt hat.
( 2 ) Er kann sich bei der Geschäftsführung der Beamten, die im Dienste der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen stehen und vom Verwaltungsrat zu beauftragen sind, bedienen.
#

§ 2

Bei der Beschlussfassung des Verwaltungsrates steht jedem Mitgliede eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
#

§ 3

( 1 ) Die Beschlüsse werden entweder in der Sitzung auf Grund mündlicher Beratung oder schriftlich gefasst.
( 2 ) Zur Gültigkeit der Sitzungsbeschlüsse ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates nach vorgängiger ordnungsmäßiger Einladung (vgl. § 4) an der Abstimmung teilgenommen hat.
( 3 ) Ein schriftlich gefasster Beschluss ist gültig, wenn er sämtlichen Mitgliedern vorgelegen und die Mehrheit sich mit ihm einverstanden erklärt hat.
#

§ 4

Alljährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrates statt. Diese wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder des Kuratoriums durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
#

§ 5

Die ordentliche Sitzung des Verwaltungsrates ist insbesondere bestimmt:
  1. Zur Beratung des alljährlich vom Kursleiter über den Kursus des abgelaufenen Jahres zu erstattenden Bericht.
  2. Zur Beschlussfassung über die auszusendenden Stipendiaten bzw. Gäste.
  3. Zur Feststellung und Richtigsprechung der Jahresrechnung.
  4. Zur Beschlussfassung über den Entwurf des Vorschlags.
#

§ 6

( 1 ) Jedem Mitgliede des Verwaltungsrates steht es frei, zu der ordentlichen Sitzung Anträge einzubringen, die zur Beratung kommen müssen, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt worden sind.
( 2 ) Die Tagesordnung der Sitzung ist jedem Mitgliede spätestens 1 Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
#

§ 7

( 1 ) Über Angelegenheiten, die bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht verschoben werden können, wird in der Regel durch schriftliche Abstimmung beschlossen.
( 2 ) Kann eine unaufschiebbare Angelegenheit durch schriftliche Abstimmung nicht erledigt werden, so kann vom Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung berufen werden. Die Berufung einer außerordentlichen Sitzung muss binnen 4 Wochen erfolgen, wenn zwei Mitglieder sie unter schriftlicher Darlegung der Gründe beantragen.
#

§ 8

( 1 ) Der vom Verwaltungsrat aufzustellende Voranschlag bildet die Grundlage der Verwaltung und Rechnungsführung.
( 2 ) Einnahmen und Ausgaben bedürfen der Anweisung des Vorsitzenden bzw. der nach § 1 Absatz 2 zu bestimmenden Beamten
#

§ 9

Der Kasse der Stiftung sind alle Einnahmen, insbesondere auch Zuwendungen Dritter, zuzuführen.
#

§ 10

Die Bürogeschäfte werden von den gemäß § 1 Absatz 2 Beauftragten wahrgenommen. Sie können eine vom Verwaltungsrat dafür festzusetzende Vergütung beziehen.
#

§ 11

Die Kassen- und Rechnungsführung der Stiftung wird von den gemäß § 1 Absatz 2 Beauftragten wahrgenommen.
#

§ 12

Die Jahresrechnung ist vom Verwaltungsrat zu prüfen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen richtig zu sprechen.
#
#
1 ↑ In Kraft getreten durch Kuratoriumsbeschluss am 7. Dezember 2020.